Sitzung vom 27. April 2023

Tätigkeitsbericht über den Stand der Zusammenarbeit zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft für das Jahr 2020

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft nimmt den Tätigkeitsbericht in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Französischen Gemeinschaft für das Jahr 2020 zur Kenntnis.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses sowie der Übermittlung der Dokumente an das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt.

2. Erläuterungen: 

2.1. Hintergrund / Gesetzliche Grundlage 

Das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. April 1995 hält in Artikel 10 Folgendes fest: 

„Außer den Befugnissen, die ihm durch Artikel 55§3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1981 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft erteilt werden, wacht der durch Artikel 55§3 des vorerwähnten Gesetzes geschaffene Ausschuss für die Zusammenarbeit über die Durchführung des vorliegenden Abkommens und koordiniert die Aktivitäten. Der Ausschuss erstattet den betroffenen Ministern beider Regierungen regelmäßig Bericht.“ 

 Laut Artikel 10 soll der Ausschuss für Zusammenarbeit, die sogenannte „Kommission 10.55“, sich mindestens zweimal im Jahr abwechselnd in der einen oder der anderen Gemeinschaft versammeln.  

Artikel 12 sieht vor, dass „die Ministerpräsidenten der beiden Regierungen sich wenigstens einmal im Jahr [versammeln]. Sie beschließen über den Jahresbericht des Ausschusses für die Zusammenarbeit und das Zusammenarbeitsprogramm für das folgende Jahr und legen sie ihrer jeweiligen Regierung zur Billigung vor.“ 

Diese Vorgehensweise wurde zuletzt für den Tätigkeitsbericht 2016 angewandt und durchgeführt. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit hat zuletzt am 2. Oktober 2020 in Eupen getagt.

Um den Beziehungen zwischen den beiden Gemeinschaften mehr Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen, wurde 2020 beschlossen, das Arbeitsprogramm nicht mehr auf Jahresbasis, sondern für die komplette Legislaturperiode 2021-2024 zu erstellen jedoch unter Beibehaltung der jährlichen Berichte über den Stand der Zusammenarbeit beider Gemeinschaften.

In diesem Zusammenhang sind die ständige Delegierte der Deutschsprachigen Gemeinschaft bei der Französischen Gemeinschaft, Frau Fatma Girretz, und die ständige Delegierte der Französischen Gemeinschaft bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft Frau Isabelle Dujaquier, mit der Aufgabe betraut worden, den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 zu erstellen. 

Die jährlichen Tätigkeitsberichte fassen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Gemeinschaften zusammen. Aufgrund der Coronakrise musste jedoch in zahlreichen Fällen die Zusammenarbeit ausgesetzt werden. Dennoch konnten die Kontakte durch Videokonferenzen aufrechterhalten werden.  In regelmäßigen virtuellen Versammlungen wurde auf Minister-, Kabinetts- und Verwaltungsebene eine sehr effektive Zusammenarbeit etabliert, die für das kommende Arbeitsprogramm fördernd ist. 

Ausdrücklicher Wunsch ist es, sich nicht nur auf die schon bestehenden Bereiche des Austauschs und der Zusammenarbeit zu beschränken. Zudem wurden die Kooperationen zwischen den Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft in das Programm aufgenommen

3. Finanzielle Auswirkungen:

Durch vorliegenden Beschluss entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 12. April 1995.