Sitzung vom 27. April 2023

Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union, Billigung des Addendums des nationalen Aufbau- und Resilienzplans

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung billigt die Vorlage des Addendums zum nationalen Aufbau- und Resilienzplan, das am 28. April 2023 bei der Europäischen Kommission hinterlegt werden soll.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Zustimmung zum vorliegenden Entwurf im Konzertierungsausschuss vom 28. April 2023 beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union (RRF) trat 2021 als Teil eines umfangreichen Konjunkturprogramms zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-Krise und zur Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Resilienz der Mitgliedstaaten der EU in Kraft. Grundlage für die Inanspruchnahme der europäischen Fördermittel im Rahmen der RRF ist die Erstellung eines nationalen Aufbau- und Resilienzplans (RRP), der die durchzuführenden Reformen und Investitionsprojekte detailliert beschreibt und konkrete Etappenziele und Zielwerte festlegt. Der belgische RRP wurde konzertiert unter Beteiligung des Föderalstaates und der Teilstaaten ausgearbeitet.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat in ihrer Sitzung vom 29. April 2021 die Einreichung des belgischen RRP bei der Europäischen Kommission gebilligt. Der am 30. April 2021 nach Beschluss des Konzertierungsausschusses eingereichte RRP wurde im Anschluss durch die Kommission bewertet und durch den Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 6. Juli 2021 angenommen. Der Durchführungsbeschluss des Rates legt die durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte sowie der finanziellen Beiträge fest.

Die Zusammenarbeit innerhalb Belgiens bei der Umsetzung des RRP wird durch das Kooperationsabkommen vom 19. Dezember 2022 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität geregelt. Das Dekret zur Billigung des Kooperationsabkommens wurde durch das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Januar 2023 verabschiedet. 

1. Reduzierung der RRF-Fördermittel

Belgien konnte mit einem maximalen Beitrag an europäischen Zuschüssen rechnen, der auf der Grundlage der Wirtschaftsprognose vom Herbst 2020 auf 5.925.271.000 € geschätzt wurde. Diese Summe an Zuschüssen wurde durch einen Beschluss des Konzertierungsausschusses vom 12. Januar 2021 auf den Föderalstaat, die Regionen und die Gemeinschaften aufgeteilt. Auf der Grundlage der verfügbaren endgültigen BIP-Daten wurde dieser Betrag am 30. Juni 2022 von der Europäischen Kommission auf 4.524.565.000 € aktualisiert, d. h. 1.400.706.000 € (23,63 %) weniger als die auf der Grundlage der Wirtschaftsprognose vom Herbst 2020 vorgesehene Mittelausstattung.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft bedeutet die Mittelreduzierung aufgrund der angepassten Wirtschaftsdaten einen Rückgang der verfügbaren Fördermittel von 50.000.000 € auf 38.180.237 €.

2. Eingliederung der REPowerEU Initiative in die Aufbau- und Resilienzfazilität

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben im Februar 2023 im Rahmen der REPowerEU-Initiative die Verordnung (EU) 2023/435 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität verabschiedet. Im Rahmen der geänderten Verordnung (REPowerEU-Verordnung) kann Belgien 281.716.188 € an EU-Fördermitteln erhalten, um Maßnahmen zu finanzieren, die die Widerstandsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene erhöhen. Die Auszahlung der REPowerEU-Mittel erfolgt dabei über die bestehenden Strukturen der RRF.

Der innerbelgische Verteilerschlüssel für die REPowerEU-Mittel wurde im Konzertierungsausschuss vom 15. März 2023 beschlossen und stimmt mit dem Verteilerschlüssel für die RRF überein. Die Deutschsprachige Gemeinschaft erhält im Rahmen der REPowerEU-Initiative Fördergelder in Höhe von 2.377.243 €. 

In der Summe stehen der Deutschsprachige Gemeinschaft demnach 40.557.480 € an europäischen Fördermitteln zu, die im Rahmen der RRF zur Unterstützung der vier im Plan vorgesehen ostbelgischen Projekte investiert werden können. Eine Übersicht der Verteilung der Fördermittel und die europäischen Zielvorgaben sind im Anhang enthalten.

3. Verfahren zur Anpassung des belgischen Aufbau- und Resilienzplans

Die Reduzierung der europäischen Fördermittel und die Eingliederung der REPowerEU Initiative machen eine Anpassung des belgischen RRP notwendig, der auf der Grundlage der ursprünglichen Schätzung erstellt worden war. Artikel 21 der RRF-Verordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können, einen Vorschlag zur Änderung oder Ersetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates vorzulegen. Dazu kann der Mitgliedstaat einen geänderten oder einen neuen Aufbau- und Resilienzplan vorschlagen. Die belgischen Vorschläge zur Anpassung des RRP werden in Form eines Addendums zum ursprünglichen Plan an die Kommission übermittelt.

Das Addendum zur Anpassung des belgischen RRP wurde konzertiert unter Beteiligung des Föderalstaates und der Teilstaaten ausgearbeitet. Es soll nach Beschluss des Konzertierungsausschusses am 30. April 2023 bei der Kommission eingereicht werden. 

Teil 1 des Addendums besteht aus einer Einführung, die die allgemeine Zielsetzung und eine Begründung des Addendums enthält. Teil 2 enthält die Beschreibung der zusätzlichen und geänderten Reformen und Investitionen, aufgeteilt nach ihrer Finanzierung über REPowerEU oder die RRF in ihrer ursprünglichen Form. Teil 3 enthält Erklärungen zur Komplementarität und Umsetzung des Plans. Teil 4 beschreibt die Gesamtkohärenz und Auswirkungen des angepassten RRP. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Billigung des Addendums zum nationalen Aufbau- & Resilienzplan hat keinerlei finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Ausführung des Plans hat bei der Realisierung der im Plan vorgesehenen Investitionsprojekte finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen der Deutschsprachigen Gemeinschaft während der Jahre 2021 bis 2026.

4. Gutachten: 

Kein Gutachten erforderlich.

Die im Plan aufgeführten Investitionsprojekte der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind bereits einer Prüfung der Finanzinspektion unterworfen worden.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 
  • Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG 
  • Kooperationsabkommen vom 19. Dezember 2022 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Nutzung der Aufbau- und Resilienzfazilität