Sitzung vom 20. April 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 27. März 2023 über die Kontrolle und das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen im Bereich der Beschäftigungspolitik

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 27. März 2023 über die Kontrolle und das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen im Bereich der Beschäftigungspolitik.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen. 

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuholen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der vorliegende Erlassvorentwurf dient der Ausführung des Dekrets vom 27. März 2023 über die Kontrolle und das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen im Bereich der Beschäftigungspolitik.

Im ersten Artikel werden die Angaben aufgelistet, die mindestens auf der Legitimationskarte der Sozialinspektoren enthalten sein müssen. 

Durch die Aufhebungsbestimmung in Artikel 6 wird der Erlass vom 14. November 2007 zur Festlegung des Musters einer Legitimationskarte für die Sozialinspektoren im Bereich der Beschäftigungspolitik aufgehoben, da von nun an die Mindestangaben im vorliegenden Erlass festgehalten sind.

Artikel 2 des Erlassvorentwurfs legt in Ausführung von Artikel 53 Absatz 3 des vorerwähnten Dekrets fest, dass die Verfahrenskosten gemäß den geltenden Posttarifen erstellt werden.

Die Artikel 3 und 4 nehmen eine Abänderung des Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vor. In den Artikeln 34 und 35 des vorerwähnten Erlasses vom 9. Juni 1999 geht es jeweils um Verweigerungs- und Entzugsgründe einer Arbeitserlaubnis bzw. einer kombinierten Erlaubnis (Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis). Von nun an wird einer der Verweigerungs- bzw. Entzugsgründe sein, dass dem Arbeitgeber im Jahr vor Einreichen des Antrags Sanktionen in Anwendung des vorerwähnten Dekrets, des Sozialstrafgesetzbuches, des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländern von Berufstätigkeiten als Selbstständige verhängt wurden. Bisher war dies lediglich im Falle von Sanktionen in Anwendung des Sozialstrafgesetzbuches möglich. 

Artikel 5 nimmt eine Ergänzung des Erlasses der Regierung vom 6. Februar 2020 zur Bestellung des mit der Beitreibung von administrativen Geldbußen beauftragten Bediensteten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor, sodass jene Bedienstete ebenfalls mit der Beitreibung der administrativen Geldbußen beauftragt sind, die gemäß dem vorerwähnten Dekret vom 27. März 2023 auferlegt werden.

Der Erlass soll zeitgleich mit dem vorerwähnten Dekret vom 27. März 2023 am 1. Juli 2023 in Kraft treten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 30. März 2023 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 6. April 2023 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 7. April 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage:  

  • Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 8 §1 Absatz 1 
  • Dekret vom 27. März 2023 über die Kontrolle und das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen im Bereich der Beschäftigungspolitik, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 3 Nummer 4 und Artikel 59