Sitzung vom 13. April 2023

Dekretvorentwurf über die Anerkennung und Förderung von Betrieben im Bereich der Sozialwirtschaft

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf über die Anerkennung und Förderung von Betrieben im Bereich der Sozialwirtschaft. 

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen. 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:  

Die Deutschsprachige Gemeinschaft verfügt seit der Übernahme der Beschäftigungszuständigkeit von der Wallonischen Region zum 1. Januar 2000 über erste Teilzuständigkeiten im Bereich der Sozialwirtschaft. Diese wurden im Rahmen der 6. Staatsreform ergänzt. Dieser weitere Zuständigkeitstransfer hatte zur Folge, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem 1. Januar 2016 auch für die ehemals föderalen Anerkennungen in diesem Bereich zuständig ist. Diese Anerkennungen betrafen einerseits die Anerkennung als föderaler Eingliederungsbetrieb und andererseits die Anerkennung für sozialwirtschaftliche Initiativen, Pilotprojekte und innovative Experimente.

Aufgrund dieser Anerkennungen konnten die anerkannten Sozialbetriebe von abgeleiteten Vorteilen profitieren.

Der vorliegende Dekretentwurf schafft den ersten, vollständig eigenen rechtlichen Rahmen für den Bereich der Sozialwirtschaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Er definiert die Sozialwirtschaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und schafft die Möglichkeit, eigene Anerkennungen aussprechen zu können. 

Zeitgleich sollen die teilweise abgeleiteten föderalen Vorteile für anerkannte Eingliederungsbetriebe für die hiesigen Sozialbetriebe nutzbar bzw. garantiert bleiben.  

Die Sozialwirtschaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft kennzeichnet sich gemäß vorliegendem Dekretvorentwurf durch die Einhaltung folgender Prinzipien: 

  • Verfolgung und Umsetzung von einem oder mehreren sozialen Zielen oder Aktivitäten; 
  • Nutzung der Gewinne zur Verwirklichung des sozialen Ziels;   
  • Verwaltungsautonomie; 
  • partizipatives Beschlussfassungssystem; 
  • Umsetzung der Aktivitäten im Sinne einer umweltfreundlichen, lokalen und nachhaltigen Entwicklung. 

Folgende juristische Personen können sich als Sozialbetrieb anerkennen lassen: 

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (V.o.G.), Genossenschaften, die in Anwendung des Artikels 8:5 des Gesetzbuches über die Gesellschaften und Vereinigungen als Sozialunternehmen durch den föderalen öffentlichen Dienst Wirtschaft anerkannt sind sowie Projektinitiativen mit sozialem Zweck einer lokalen Behörde oder einer V.o.G.

Neben der Anerkennung als Sozialbetrieb, sieht der Dekretentwurf auch die Anerkennung von sozialen Eingliederungsbetrieben vor, die de facto das Nachfolgemodell der ehemals föderalen Eingliederungsbetriebe bilden. Diese kennzeichnen sich dadurch, dass sie als soziales Ziel hauptsächlich die sozialberufliche Integration von arbeitsmarktfernen Personen verfolgen.

Außerdem wird durch das Dekret erstmalig ein Rechtsrahmen für Vorschalt- und Integrationszentren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffen. Letztere arbeiten seit Jahren lediglich über Konventionen insbesondere über den Europäischen Sozialfonds.

Aufgrund der Tatsache, dass die aktuelle Bezuschussung der aktiven Sozialbetriebe absolut heterogen gestaltet ist, verzichtet das Dekret auf eine einheitliche Struktur-Finanzierung.

Allerdings werden die seit dem 1. Januar 2018 in Anwendung separater „Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft“ bezuschussten Betreuerstellen, die ehemaliges, umgewandeltes BVA-Personal betreffen, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Dekrets integriert und somit abgesichert.

Außerdem ermöglicht das Dekret die Finanzierung neuer Betreuerstellen bei Einrichtungen, die aktuell über keine Strukturfinanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügen. 

Schließlich wird die Möglichkeit für Anschubfinanzierungen von innovativen Pilotprojekten dekretal verankert. 

Für die noch bis 31. Dezember 2026 nach föderalem Modell anerkannten Eingliederungsbetriebe ist ein Übergang in die hier definierte Anerkennung vorgesehen. 

Folgende Einrichtungen wurden infolge der 1. Lesung durch die Regierung vom 4. Oktober 2022 um ein Gutachten gebeten: 

  • die Datenschutzbehörde (verpflichtend);  
  • der Beirat für Integration und das Zusammenleben in Vielfalt (verpflichtend); 
  • die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) (verpflichtend); 
  • der Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (WSR) (fakultativ);  
  • das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft (fakultativ). 
  • die Öffentlichen Sozialhilfezentren (ÖSHZ) (fakultativ); 
  • die in der Arbeitsgruppe „Dekret Sozialwirtschaft“ vertretenen Sozialbetriebe sowie das Zentrum für Förderpädagogik (fakultativ); 
  • die folgenden föderale Behörden: Föderaler öffentlicher Dienst Finanzen, Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft, Öffentlicher Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft (fakultativ). 

Ob und inwiefern den Empfehlungen der einzelnen Gutachten Folge geleistet wurde, wird unter Punkt 4 Gutachten erläutert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Ab Inkrafttreten des vorliegenden Dekretenwturfs - voraussichtlich zum 1. Januar 2024 - sollen künftig die Zuschüsse, die aktuell in Anwendung der bisher jährlich abgeschlossenen „Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft“ zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und vier sozialwirtschaftlichen Einrichtungen in Anwendung des vorliegenden Dektretentwurfs gezahlt werden.

Für das Haushaltsjahr 2023 sind für die Finanzierung dieser Abkommen 345.000 € im Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, OB 50, Pr 20, ZW 33.01 vorgesehen.  

Es ist mindestens mit einer Erhöhung von 2% im Jahr 2024 zu rechnen, so dass davon auszugehen ist, dass der Haushalt 2024 mit rund 352.000 € belastet wird.

Es ist noch nicht absehbar, ob im Startjahr 2024 bereits Förderungen von innovativen Projekten gewährt werden. Es kann also an dieser Stelle diesbezüglich noch keine Schätzung vorgenommen werden.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 3. April 2023 liegt vor.  
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 4. April 2023 liegt vor. 

Folgende externe Gutachten liegen vor:

  1. Datenschutzbehörde (verpflichtend) 

Die Datenschutzbehörde stellte am 21. Dezember 2022 das Gutachten Nummer 265/2022 zum Dekretvorentwurf aus.

Im Rahmen dieses Gutachtens prüfte die Behörde den Vorentwurf auf die Gesetzmäßigkeit der Datenverarbeitungen (I), auf die Zweckmäßigkeit (II), auf die Verhältnismäßigkeit (III), auf die Angemessenheit der Aufbewahrungsfristen (IV) und auf das Vorhandensein von Verarbeitungsverantwortlichen (IV).

I. Gesetzmäßigkeit

Die Datenschutzbehörde analysiert in diesem Zusammenhang die in Artikel 19 vorgesehene Delegation an die Regierung, die Datenkategorien zu präzisieren. Hinsichtlich der verschiedenen Datenkategorien hat sie keine Vorbehalte, dass die Regierung diese weiter ausformulieren kann (Bemerkung 10). Einzig in Bezug auf die besonders sensiblen Kategorien, und zwar die Gesundheitsdaten der begleiteten Personen und der gerichtlichen Daten der Betreuer äußert sie den Vorbehalt, dass die Regierung hierfür keine Delegation erhalten dürfe (Bemerkung 9). Die Verarbeitung dieser Daten müsse hinreichend im Dekret beschrieben werden. Bezüglich der Gesundheitsdaten der begleiteten Personen wird demnach präzisiert, dass die Regierung und die betroffenen Betriebe Daten verarbeiten dürfen, aus denen hervorgeht, dass es sich tatsächlich um benachteiligte Personen handelt. Bezüglich der gerichtlichen Daten der Betreuer wurde ergänzt, dass es sich um einen Auszug aus dem Strafregister handelt.

II. Zweckmäßigkeit

Bezüglich Artikel 17 des Vorentwurfs machte die Datenschutzbehörde auf einen nach ihrer Ansicht vorhandenen Widerspruch aufmerksam. Dieser Artikel betrifft die Zwecke, für die die Regierung personenbezogene Daten verarbeiten kann. Die Behörde störte sich vornehmlich an der Formulierung „auf die Ausführung ihrer gesetzlichen oder dekretalen Aufträge, insbesondere was die in den Kapiteln 2 und 3 aufgeführten Aufgaben betrifft.“ Das Wort „insbesondere“ mache die Zweckmäßigkeit der Datenverarbeitung unbestimmt. (Bemerkungen 12 und 13). Für die Verarbeitung von Daten durch die sozialen Eingliederungsbetriebe gelte dasselbe. Mit der Formulierung „im Hinblick auf die Ausführung ihrer gesetzlichen oder dekretalen Aufträge,“ sei Außenstehenden unklar, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden (Bemerkungen 14 und 15). Aus dem Grund wurde ein neuer Artikel 20 eingefügt, der die einzelnen Datenverarbeitungen präzise nach Zweckbestimmung aufschlüsselt.

Außerdem wurde auf Empfehlung der Datenschutzbehörde in Artikel 20 präzisiert, zu welchen Zwecken ein Auszug aus dem Strafregister verwendet werden darf (Bemerkung 16).

III. Verhältnismäßigkeit

Die Datenschutzbehörde macht darauf aufmerksam, dass einige Datenkategorien zu vage seien und durch einen Regierungserlass präzisiert werden müssen, damit die den diesen Kategorien zuzuordnenden Daten verarbeitet werden können (Bemerkungen 18-20). Es versteht sich von selbst, dass gewisse Datenkategorien noch ausformuliert werden müssen, dies jedoch bevorzugt auf Erlassebene geschehen sollte, da es sich um Detail- bzw. Ausführungsfragen handelt. Die Verarbeitung von Daten zu den Verwaltern wurde gelöscht, sodass Bemerkung 20 gegenstandslos ist.

Darüber hinaus wünscht sich die Datenschutzbehörde, dass aus den Verarbeitungszwecken genauer hervorgehen sollte, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden (Bemerkung 21). Auch wenn die Verarbeitung von Daten einer bestimmten Datenkategorie nicht immer einem einzigen ausschließlichen Zweck zugeordnet werden kann, wurde durch die Neufassung von Artikel 20 beabsichtigt, so transparent wie möglich offenzulegen, welche Daten zu welchem Zweck bzw. zu welchen Zwecken verarbeitet werden. Hierbei ist es möglich, dass ein und dieselbe Datenkategorie zu mehreren Zwecken verarbeitet wird. Es wird dort auch festgehalten, dass gewisse Datenkategorien nur zu bestimmten Zwecken verarbeitet werden können.

Die Datenschutzbehörde wünscht sich, dass in der Begründung eine Rechtfertigung dafür gegeben wird, wieso die Regierung und die Betriebe die Daten zur Identität der begleiteten Personen verarbeiten dürfen (Bemerkungen 22 und 23). Auf Empfehlung der Datenschutzbehörde wurde eine entsprechende Erläuterung in Artikel 19 eingefügt.

Auf Empfehlung der Behörde wurde der Verweis auf Artikel 34 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 gestrichen (Bemerkung 25).

Hinsichtlich der Nationalregisternummer wurde auf Wunsch der Datenschutzbehörde sowohl im Kommentar zu Artikel 19 als auch im neuen Artikel 20 verdeutlicht, warum die Verarbeitung der Nationalregisternummer der begleiteten Personen notwendig ist (Bemerkungen 26-28).

Im Anschluss macht die Datenschutzbehörde darauf aufmerksam, dass die Regierung und die Betriebe Informationen auf dem Auszug aus dem Strafregister nur insoweit verarbeiten dürfen, wie dies für die Funktion des Betreuers relevant ist (Bemerkungen 29-30). Die Artikel 10 und 13 wurden dahingehend abgeändert, dass die Regierung nur solche im Auszug aus dem Strafregister aufgeführten Verstöße berücksichtigen darf, die für die jeweilige Funktion des Betreuers relevant sind, insbesondere wenn sich diese negativ auf die Entwicklung der benachteiligten Personen auswirken können. Alle anderen Verstöße dürfen nicht berücksichtigt werden.

Was schließlich die Berichtspflichten anbelangt, wurde auf Empfehlung der Datenschutzbehörde (Bemerkungen 31-39) in Artikel 24 präzisiert, dass statistische Daten zu anonymisieren sind. Außerdem wurde in Artikel 22 präzisiert, dass insofern Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, sich die entsprechende Technik nach den Empfehlungen der Europäischen Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit richtet. Schließlich wurde in Artikel 24 noch festgehalten, dass es sich bei den anonymisierten Daten um aggregierte Daten handelt. Die Angaben müssen dergestalt sein, dass eine Rückverfolgung auf Einzelpersonen nicht möglich ist.

IV. Aufbewahrungsfristen

An erster Stelle weist die Datenschutzbehörde darauf hin, dass für die Daten der Verwalter der Betriebe nichts vorgesehen ist und der Entwurf entsprechend angepasst werden müsse (Bemerkung 43). Da die Bedingung über die Zahlungsfähigkeit der Verwalter gestrichen wurde, wird dieser Hinweis nicht weiter berücksichtigt.

Die Datenschutzbehörde hält die allgemeine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende der Betreuung bzw. nach Ende der Tätigkeit als Betreuer für unverhältnismäßig (Bemerkung 44). Es wurde daher eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren vorgesehen, jedoch eine Ausnahme für Gehaltsbelege eingefügt, die beispielsweise im Fall einer Rechtsklage während der üblichen Klagefrist ihre Relevanz behalten können. Für solche Belege bleibt die Aufbewahrungsfrist bei 10 Jahren.

V. Vorhandensein von Verarbeitungsverantwortlichen

Wie üblich macht die Datenschutzbehörde darauf aufmerksam, dass die Regierung nicht als Verarbeitungsverantwortliche angegeben werden soll, da dies nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt und eine entmündigende Wirkung der Verwaltung gegenüber entfaltet (Bemerkung 49). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es nach der ständigen Legisprudenz des Staatsrats nicht möglich ist, der Hauptverwaltung der Regierung per Dekret gesonderte Aufgaben und Vollmachten zu erteilen. Diese Aufgabe fällt allein der Regierung zu.

  1. Beirat für Integration und Zusammenleben in Vielfalt 

Der Beirat für Integration und Zusammenleben in Vielfalt gab am 8. November 2022 sein Gutachten ab und setzt dabei seinen Fokus auf das Zielpublikum der Personen mit Migrationshintergrund. 

Der Beirat begrüßt, dass im Rahmen der Anerkennung der Betriebe die Nicht-Diskriminierung im Dekret festgeschrieben ist (Art. 4 und Art. 5). In diesem Zusammenhang fordert der Beirat den Ausbau und eine intensivere Bekanntmachung der Anti-Diskriminierungsstelle in Ostbelgien.  

Der Beirat möchte außerdem darauf hinweisen, dass man im Rahmen der AktiF PLUS -Berechtigten nicht von Personen, die „weder Deutsch- oder Französischkenntnisse haben“ sprechen sollte, sondern eher von „Personen mit keinen bis geringen Deutsch- und Französischkenntnissen (< Niveau B1)“. 

Diese Bemerkung betrifft das Dekret vom 28. Mai 2018 über die AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung und nicht den vorliegenden Dekretentwurf. 

Das Dekret vom 28. Mai 2018 definiert in Artikel 8 die AktiF PLUS-Berechtigten, die zwei von vier Vermittlungshemmnissen vorweisen müssen, darunter das Sprachenhemmnis, das wie folgt definiert ist: „4. das Nicht-Erreichen des Niveaus B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowohl in Deutsch als auch in Französisch.“, das objektiv das Niveau der Sprachekenntnis an den europäischen Referenzrahmen bindet. 

In der allgemeinen Kommunikation ist dann eher von „Personen mit keinen bis geringen Deutsch- und Französischkenntnissen (< Niveau B1)“ gesprochen worden. Künftig wird darauf geachtet, die vom Beirat vorgeschlagene Formulierung zu nutzen. 

Schließlich bemerkt der Beirat, dass im Dekretvorentwurf noch nicht klar ist, inwieweit das neuankommende Zielpublikum mit geringen Sprachkenntnissen und/oder nichtgleichstellten Diplomen als Publikum mit Vermittlungshemmnissen definiert wird. Dies bleibt noch im Erlass zu definieren und der Beirat spricht sich dafür aus, dass diese Kriterien eindeutig als Vermittlungshemmnisse definiert werden.“ Dies ist ggf. unter Berücksichtigung der im Dekretentwurf definierten benachteiligten Personen auf Erlassebene zu definieren.

  1. Verwaltungsrat der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) 

Der Verwaltungsrat der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) erteilte am 27. Oktober 2022 sein Gutachten. Er begrüßt das Vorhaben ausdrücklich. Das Gutachten hält fest, dass der neu zu schaffende Rahmen den Gegebenheiten und den Sozialbetrieben Rechnung trägt. 

Besonders lobt der Verwaltungsrat, dass eines der Leitmotive darin besteht, „den Menschen in den Mittelpunkt“ zu stellen.

Ferner wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass es weiterhin einen Bedarf an angepassten Beschäftigungsmöglichkeiten für bestimmte Zielgruppen gibt.

Der Verwaltungsrat begrüßt, dass bei den Anerkennungskriterien (Artikel 4 und 5) neben der Niederlassungseinheit auf dem deutschen Sprachgebiet auch Hauptaktivitäten auf dem deutschen Sprachgebiet berücksichtigt werden, dies vor dem Hintergrund, die Tagesstätte Eupen in diesem Rahmen mit abzusichern.

Bezüglich der in Artikel 5 des Dekretvorentwurfs definierten Mindestbetreuungsnorm von mindestens eins zu zehn ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass diese als absolute Mindestnorm verstanden werden sollte. Je nach Zielpublikum und oder zu betreuender Einzelperson, so die Meinung des Verwaltungsrates, kann eine Betreuungsnorm von bis zu eins zu eins erforderlich sein, um das definierte Ziel zu erreichen. Es ist sicherzustellen, dass wegen eines solchen Betreuungsschlüssels nicht Zielgruppen aufgrund fehlender Finanzierung ausgeschlossen werden. 

Der Dekretgeber hat diese Norm als Mindestnorm formuliert.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, dass „Anerkennungsverfahren für Betriebe, die bereits durch eine andere Bezuschussungsinstanz anerkannt werden, vereinfacht bleiben, so wie dies aktuell der Fall ist.“  

Es wird an dieser Stelle das Beispiel angeführt, dass „die Beschützenden Werkstätten nur eine Bescheinigung der Anerkennung durch die Dienststelle [benötigen], was verwaltungstechnisch einen geringen Aufwand mit sich bringt, da aufwändige Anträge und Überprüfungsprozeduren vermieden werden.“ 

Zum Vorschlag des vereinfachten Zugangs der Beschützenden Werkstätten, sprich ohne weitere administrative Schritte zu den Vorteilen, die durch vorliegenden Dekretentwurf geregelt werden, sind mehrere Aspekte zu beachten. 

Diese Bitte ist pro direkten und abgeleiteten Vorteil, der durch die Anwendung dieses Dekrets ermöglicht wird, zu analysieren und zu beantworten.

Zunächst ist auf die Nutzung der Artikel 60 §7-Beschäftigungsmaßnahme mit erhöhter Subvention durch die Beschützenden Werkstätten einzugehen, die einen abgeleiteten Vorteil darstellt. 

Dieses Nutzungsrecht ist aktuell durch den « Arrêté ministériel du 10.10.2004 établissant la liste des initiatives d'économie sociale en vue de l'octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'action sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale » geregelt. Diesen wird die Deutschsprachige Gemeinschaft in Funktion des vorliegenden Dekretentwurfs ggf. anpassen müssen. 

Dieser listet u.a. die anerkannten Beschützenden Werkstätten als mögliche Nutznießer dieser Maßnahme. Die Deutschsprachige Gemeinschaft zieht in Erwägung, diese Anerkennung beizubehalten.

Die Anerkennung als Sozialbetrieb, oder als sozialer Eingliederungsbetrieb und die darauf basierenden Vorteile in Anwendung des vorliegenden Dekretes, sprich die Anerkennung an sich, die Fördermöglichkeit von Betreuungspersonal in Anwendung von Artikel 10, die mögliche Förderung von innovativen Projekten in Anwendung der Artikel 11 und 12 unterliegen jedoch den entsprechenden Verpflichtungen, wie sie im Artikel 7 definiert sind. Die Anerkennung als Beschützende Werkstatt unterscheidet sich von der eines Sozialbetriebs und der eines sozialen Eingliederungsbetriebs, deren Definition in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch dieses Dekret nach Konzeptarbeit mit dem Sektor erfolgt ist. Diese Definition ist nicht deckungsgleich mit dem, was unter einer Beschützenden Werkstätte zu verstehen ist. 

Vor diesem Hintergrund müssen die Beschützenden Werkstätten, wenn sie diese Vorteile beanspruchen möchten, dieselben Schritte unternehmen wie die anderen interessierten Organisationen. Es wird daher keine Textanpassung vorgenommen.

Der Verwaltungsrat der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben merkt zudem an, dass es in seinen Augen für die Dienstleister, die bereits durch die DSL anerkannt sind, nicht zielführend ist, einen spezifischen Kontroll- und Inspektionsdienst zu schaffen. Diese Dienste unterliegen der Autorität der durch das Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle für selbstbestimmtes Leben geschaffenen Inspektion. Es wird hier eine Dopplung der Kontrollmechanismen gesehen. 

Die Prüfung, ob die Anerkennungsbedingungen in Anwendung des vorliegenden Dekretentwurfs erfüllt sind, kann nicht durch Beamte der DSL übernommen werden. Es wird folgerichtig weder eine Anpassung des Textes noch eine Sonderregelung zugunsten der durch die DSL anerkannten Dienstleister vorgesehen. 

Außerdem weist der Verwaltungsrat darauf hin, dass ein mögliches Wegfallen der Anerkennung als Beschützende Werkstätte durch die DSL und die alleinige Anerkennung als Sozialbetrieb den Verlust von Vorteilen zur Folge haben würde, die durch Föderalbehörden zugunsten von Personen mit Unterstützungsbedarf gewährt werden.

Die DSL zitiert in diesem Zusammenhang als Beispiel „die Regelung, die es Personen mit Unterstützungsbedarf, die in einer Beschützenden Werkstätte arbeiten, ermöglicht, eine Teilzeitarbeit nach bzw. während einer Krankheit wieder aufzunehmen ohne Abzüge ihres Krankengeldes.“ 

Aktuell wird die Aufhebung oder der Ersatz der Anerkennung als Beschützende Werkstätte nicht angestrebt, 

„Der Verwaltungsrat spricht sich ausdrücklich gegen die vorliegende Formulierung von Artikel 18 des Dekretvorentwurfs aus. Der betreffende Artikel sieht vor, „dass die Verarbeitung von Daten zur Gesundheit der betroffenen Personen unter der Verantwortung einer Fachkraft der Gesundheitspflege oder einer anderen Fachkraft, die dem Berufsgeheimnis unterworfen ist, stattfindet.“ Der Verwaltungsrat gibt jedoch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass das Berufsgeheimnis nicht mit dem Arztgeheimnis gleichgesetzt werden darf und demnach die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht durch das Berufsgeheimnis gedeckt ist. Selbst Fachkräfte der Gesundheitspflege haben nur Zugang zu Gesundheitsdaten von Personen, mit denen sie in einem therapeutischen Verhältnis stehen und der Zugang zu diesen Daten kann sogar durch die betroffene Person nochmals individuell eingeschränkt werden. Vor diesem Hintergrund fordert der Verwaltungsrat die Regierung auf, den betreffenden Artikel entsprechend zu überarbeiten, sodass dieser den Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung und des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten entspricht sowie die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht gewährleistet.“  

Es wird in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der Datenschutzbehörde hingewiesen, die diesbezüglich keine derartigen Vorbehalte geäußert hat. Der Artikel wurde jedoch schlussendlich umformuliert, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass nicht alle Betriebe über eine Fachkraft der Gesundheitspflege verfügen und somit keine Gesundheitsdaten verarbeiten dürften. In Betrieben, die über keine Fachkraft verfügen, ist das Einverständnis der betreuten Person erforderlich. Hier wird also ein Minimum an Eigenverantwortung seitens der begleiteten Person vorausgesetzt. Möchte ein Betrieb sie etwa für schwere Arbeiten einsetzen, obliegt es der Person selbst, darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht dazu in der Lage ist.

In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsrat ebenfalls die Auffassung, dass bei der Abfrage von personenbezogenen Daten der betreuten Personen bzw. deren Kontrolle dem Prinzip der Datenminimierung entsprochen werden muss, insbesondere bei Gesundheitsdaten. Im Gutachten wird daher vorgeschlagen, von Abfragen und Kontrollen personenbezogener Daten der betreuten Personen abzusehen, „falls die betroffene Person bereits von der Dienststelle, dem Arbeitsamt oder einem ÖSHZ begleitet wird und im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung ist. Das gleiche Prinzip sollte, das Gutachten weiter, ebenfalls für die AktiF und AktiF Plus- Berechtigten angewendet werden.“

Der Dekretgeber vertritt wie der Verwaltungsrat der Dienststelle die Meinung, dass das Prinzip der Datenminimierung anzuwenden ist und setzt dieses auch um. 

Beim Antrag auf Anerkennung als sozialer Eingliederungsbetrieb wird der Betrieb eine Personalliste vorlegen müssen, mit dem Ziel, nachzuweisen, dass er 50% an benachteiligten Personen beschäftigt oder ausbildet. Die entsprechende Bescheinigung der Arbeitsvermittlungsdienste, die belegt, dass die Person zu den definierten Zielgruppen gehört, ist beizufügen und reicht grundsätzlich. Bei Kontrollen oder in Zweifelsfällen könnten tiefergehende Informationen abgefragt werden. Für diese muss die Regierung die rechtliche Möglichkeit haben, diese evtl. persönlichen Daten anzufordern. Dies wird durch vorliegendes Dekret ermöglicht. 

Zuletzt regt der Verwaltungsrat an, bezüglich der in Artikel 24 aufgeführten Berichtspflichten auf die bereits bestehenden Berichte zurückzugreifen, die für andere Bezuschussungsinstanzen verfasst werden. Die Form des Berichtes und der angeforderten Statistiken sollte in seinen Augen für alle Sozialbetriebe möglichst einfach gestaltet werden.

Es ist die Absicht des Dekretgebers, auf vorhandene Berichte zurückzugreifen, insofern diese vorliegen. Entsprechend wurde auch der Kommentar zu Artikel 24 angepasst. Die Regierung behält sich jedoch das Recht vor, spezifische Aspekte nachzufragen, bzw. falls erforderlich, diese in die jährliche Berichterstattung aufnehmen zulassen. 

  1. Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (WSR) 

Der Wirtschafts- und Sozialrat (hiernach WSR) hat am 22. November 2022 sein Gutachten abgegeben.

Der WSR begrüßt ausdrücklich die erstmalige Schaffung eines grundlegenden Rahmendekrets für die Deutschsprachige Gemeinschaft, den es bisher zugeschnitten auf die hiesigen Bedürfnisse nicht gab. 

Weiter sind aus Sicht des WSR folgende Aspekte lobenswert: die vorgesehene, unbegrenzte Anerkennung, die Fördermöglichkeit für innovative Projekte und die Möglichkeit für die Regierung, ein globales Konzept zur Förderung der Sozialwirtschaft auf dem Gebiet deutscher Sprache festzulegen.

Kritik übt der WSR dahingehend aus, dass der Textentwurf in seinen Augen an verschiedenen Stellen unpräzise ist und fehlende Definitionen erst auf Erlassebene folgen. Im selben Zusammenhang kritisiert der WSR die verschiedenen „Kann-Regeln“ zu Gunsten der Regierung, die eine Begutachtung des vorliegenden Dekretvorentwurfs problematisch gestalten. Der WSR bevorzugt daher einen möglichst ausführlichen Dekrettext. Für den WSR scheint es somit unerlässlich, ebenfalls den Erlass begutachten zu können.  

Dies wurde dem WSR bereits zugesagt.  

Zu Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4, der festlegt, dass die Gesellschaften und Vereinigungen ein partizipatives Beschlussfassungssystem pflegen müssen, hält der WSR fest, dass es hierzu einer genaueren Beschreibung bedarf. Der WSR vertritt die Meinung, dass in Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, dieser als partizipatives Beschlussfassungssystem gelten sollte. Für die übrigen Betriebe schlägt der WSR vor, einen Leitfaden auf Basis der bei den bereits bestehenden Betrieben angewandten Systeme durch AnikoS zu erstellen. Von größter Bedeutung ist für den WSR, dass der partizipative Prozess keine verbindlichen Entscheidungen mit sich bringen muss.

Im Kommentar zum Artikel 1 Absatz 2 Nummer4 wird u.a. folgende Erläuterung angeführt: „Das vierte Prinzip bestimmt, dass für einen partizipativen Entscheidungsprozess innerhalb des Sozialbetriebs gesorgt werden muss. In erster Linie zielt dieses Prinzip darauf ab, die Arbeitnehmerschaft und Auszubildenden mit in die grundsätzlichen, organisationsbezogenen Entscheidungen einzubeziehen. Durch den partizipativen Ansatz soll die Chancengleichheit unter den Arbeitnehmern und den Auszubildenden und deren Teilhabe an strategischen, organisationsbezogenen Entscheidungen umgesetzt werden.“ 

Diese Erläuterung ist das Ergebnis der in der Arbeitsgruppe zum Dekret erarbeiten Definition, was unter „partizipativer Entscheidungsprozess“ in diesem Kontext und in Abgrenzung „zu einem basisdemokratischen Entscheidungsprozess“ zu verstehen ist. Es ist daher nicht das Ziel, dass der partizipative Ansatz in der Geschäftsführung unbedingt zu verbindlichen Entscheidungen führen muss aber kann. 

Es wird auf Erlassebene vorgesehen, ein Antragsformular im Hinblick auf die jeweilige Anerkennung zu erstellen, in dem u.a. abgefragt wird, inwiefern der Antragsteller dieses Prinzip vorsieht und umsetzt.  

Gerne kann AnikoS einen Leitfaden an guten Beispielen erstellen und zur Verfügung stellen, der dann auch den Antragstellern zugstellt werden kann zur Unterstützung bei der Antragstellung und natürlich bei der tatsächlichen Umsetzung dieses Prinzips;

Bezüglich Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d), der die betreuten Freiwilligen definiert, kritisiert der WSR, dass in den Kommentaren zu den Artikeln neben der Erläuterung, dass diese Art der Beschäftigung nur anzubieten ist, wenn keine andere Möglichkeit der Ausbildung oder Beschäftigung auch im Bereich der Sozialwirtschaft für die betreffende Person umsetzbar ist, das zitierte Indiz. Dieses Indiz gab als Beispiel, dass die Person nach Einschätzung des Arbeitsvermittlungsdienstes noch nicht in der Lage ist, Arbeitsleistungen, während 13 Stunden in der Woche zu erbringen. Der WSR ist der Meinung, ,,dass diese Stundenzahl noch mit den Sozialpartnern zu konzertieren ist“. 

Dieses Beispiel wird aus den Kommentaren entfernt.

Zu Artikel 3 Nummer 5 hält der WSR fest, dass die Definition der sozialpädagogischen Begleitung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein neues Element in der Gesetzgebung darstellt. Die Bezuschussung dieser Art von Dienstleistung gilt als mit dem Binnenmarkt vereinbar. Dazu ist sie in den zweijährlichen Bericht Belgiens an die Europäische Kommission bzgl. der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzutragen. 

Zu Artikel 4 Nummer 2 hält der WSR fest, dass der Antragsteller für die Anerkennung als Sozialbetrieb nicht gegen die gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Bestimmungen in Bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeit verstoßen darf. Der WSR vermisst an dieser Stelle, dass im Gegensatz zur Privatwirtschaft an dieser Stelle weder Kenntnisse der Betriebsführung für die Geschäftsführer noch der für die Ausübung reglementierter Berufe notwendige Nachweise, über Fachkenntnisse verlangt. werden  

Der WSR schlägt daher vor, um eine angemessene Qualität der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Sozialökonomie zu gewährleisten, sollte in Zukunft über angepasste Anerkennungsbedingungen in Bezug auf Betriebsführungskenntnisse der Geschäftsführung und die Fachkenntnisse bei den Vorarbeitern / Begleitern) nachgedacht werden. 

Die Anerkennungsbedingungen werden dahingehend ergänzt, dass die Regierung Vorgaben in Bezug auf Betriebsführungskenntnisse für die Geschäftsführung des Sozialbetriebs festlegen kann. 

Der WSR ist der Meinung, dass aus der unter Artikel 5 Nummer 8 definierten Mindestanzahl von Betreuern gegenüber den benachteiligten Personen nicht eindeutig hervorgeht, „dass es sich um mindestens einen Betreuer pro maximal zehn benachteiligte Personen handelt. Dieser Passus muss dahingehend präzisiert werden.“ Weiter fordern die Autoren „die Schaffung der Möglichkeit über den per Dekret festgelegten Schlüssel hinausgehen bzw. ihn individuell anzupassen zu können (im Sinne von weniger Teilnehmern pro Betreuer).“ 

Die Formulierung wird beibehalten, weil diese genau das sagen möchte, nämlich dass pro Gruppe von 10 Personen mindestens 1 Betreuer abgestellt werden muss. Es können auch mehr Betreuer abgestellt werden, aber in jedem Fall ist ab einer Anzahl von 11 zu begleiteten Personen ein zweiter Betreuer vorzusehen.  

Dieselbe Bemerkung formuliert der WSR zum Artikel 6, der die Anerkennung als Vorschalt- und Integrationsmaßnahme regelt. In diesem Fall ist eine Mindestbetreuungsnorm von 1 zu 6 Teilnehmern vorgesehen. 

Auch an dieser Stelle wird die vorgesehene Formulierung beibehalten. 

Der Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 ermächtigt die Regierung, weitere Anerkennungsbedingungen festzulegen. Im entsprechenden Kommentar des Dekretentwurfs wurde als Beispiel für eine weitere Anerkennungsbedingung die Verpflichtung der Vorschalt- und Integrationszentren zur Erwirtschaftung von Eigeneinnahmen genannt. Der WSR vertritt diesbezüglich den Standpunkt, dass eine solche Verpflichtung im Dekret zu definieren ist. Diesem Vorschlag entsprechend, wurde die Regierung im angepassten Dekretevorentwurf ermächtigt, einen Mindestprozentsatz an zu erwirtschaftenden Eigeneinnahmen festzulegen.  

Der WSR vermisst im Dekretvorentwurf eine weitere Finanzierungsmöglichkeit der Vereinigungen im Falle eines potenziellen Wegfalls der Förderung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF), so wie es in der Arbeitsgruppe zum „Dekret Sozialwirtschaft“ vereinbart wurde. Darüber hinaus ist der WSR der Meinung, dass eine strukturelle Basisförderung den Bedürfnissen dieser Strukturen Rechnung tragen müsse. Konkret betrifft dies in Augen des WSR die Bezuschussung der Geschäftsleitung und der Buchhaltung bzw. Verwaltung der Vorschalt- und Integrationszentren.  

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass mit der Arbeitsgruppe vereinbart wurde, keine Strukturfinanzierung in den Dekretenwurf zu integrieren, da die aktuelle Finanzierung des Sektors sich derart heterogen gestaltet ist, dass nicht garantiert hätte werden können, dass es keine Verlierer geben könnte. 

Nichtdestotrotz ist in Reaktion auf die Anregung des WSR in den allgemeinen Erläuterungen noch mal verdeutlicht worden, dass insbesondere bei ESF-Wegfall die Deutschsprachige Gemeinschaft für eine finanzielle Absicherung sorgen wird. Diese könnte ggf. auch die Bezuschussung der Geschäftsführung und auch die Verwaltung umfassen. 

In Bezug auf das in Artikel 7 definierte Anerkennungsverfahren begrüßt der WSR ausdrücklich die in Abschnitt 3 von Paragraf 1 aufgeführte „grundsätzliche Erteilung der Anerkennung für einen unbestimmten Zeitraum.“  

Der WSR stellt die Frage zum zweiten Absatz 2 des zweiten Paragrafen, der vorsieht, dass der Antragsteller einen neuen Antrag einreichen muss, wenn u.a. festgestellt wird, dass „aus anderen Gründen die Notwendigkeit besteht, die in der Anerkennung erwähnten Angaben abzuändern“. Der WSR möchte in Erfahrung bringen, um welche Gründe es geht, bzw. wie diese definiert werden. 

Da die in Erwägung gezogenen Situationen sich mit dem Wortlaut „nicht mehr der Wirklichkeit übereinstimmen“ erklären lassen, wird die Wortfolge „aus anderen Gründen“ aus dem Text entfernt. 

Zu Paragraf 3 des Artikels, der vorsieht, dass die Regierung das Verfahren und die weiteren Modalitäten und Bedingungen zum Erhalt der Anerkennung festlegt, ist der WSR der Meinung, dass diese Aspekte im Vorfeld mit den Sozialpartnern zu besprechen sind.  

Dies wird geschehen, wenn der Erlass dem WSR zur Begutachtung vorgelegt wird. Ferner wird der Erlassentwurf auch in der Arbeitsgruppe zum Dekret diskutiert werden, in die der WSR Vertreter entsenden kann. 

In diesem Zusammenhang merkt der WSR an, dass er grundsätzlich die Meinung vertritt, dass „bei Ablehnung von Anerkennungsanträgen dem Antragsteller im Sinne größtmöglicher Transparenz, stets die vollständige Liste der Ablehnungsgründe mitgeteilt werden muss“. 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist per Gesetz und der entsprechenden Rechtsprechung verpflichtet, einen Beschluss angemessen zu begründen (Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte).  

Der WSR kritisiert hinsichtlich Artikel 9, der den Entzug der Anerkennung regelt, im Paragraf 1 Absatz 2 die Wortwahl „weiterhin“. Der DVE sieht vor, dass die Regierung die Anerkennung aussetzt und/oder dem Antragsteller entzieht, wenn der Antragsteller „weiterhin“ nicht den vorgegebenen Verpflichtungen nachkommt. Dieser Begriff erscheint dem WSR nicht präzise genug und plädiert für eine Neuformulierung, beispielsweise „in der im Erlass definierten Frist“. 

Diesem Vorschlag wird nicht nachgekommen, da es sich hier um einen Textbaustein handelt, der im Sinne der Vereinheitlichung der Regelungen auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft genutzt wird. Dieser folgt folgendem Prinzip: 1. Feststellung der Übertretung, 2. Mitteilung an den Betrieb, 3. per Erlass festgelegte Wartezeit, 4. Feststellung, ob Übertretung „weiterhin“ vorliegt, 5. Wenn ja, wird das Entzugsverfahren eingeleitet. 

Für den „Artikel 10 – Betrauungsakt“ hält der WSR fest, dass dieser „einen neuen Aspekt aus der Gesetzgebung der Europäischen Union in die zukünftige Gesetzgebung einführt, nämlich die explizite Betrauung eines Unternehmens mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Regierung, über die Anerkennung hinaus.“ 

Der WSR wünscht bezüglich der Artikel 11 und 12, der die Förderung von innovativen Projekten auf Antrag oder im Rahmen eines Projektaufrufs vorsieht, eine Definition auf Dekretebene, was unter „innovativ“ oder unter „innovativen Charakter“ zu verstehen ist.  

Im Sinne der Wahrung einer gewissen Flexibilität sowohl zu Gunsten der Deutschsprachigen Gemeinschaft als auch der potenziellen Antragsteller wird auf Dekretebene eine Regierungsermächtigung vorgesehen, die es ermöglicht, auf Erlassebene, diesen Aspekt genauer zu definieren.  

Zu Artikel 11 Paragraf 1 Absatz 2, der festlegt, dass diese Pilotprojekte auf dem deutschen Sprachgebiet durchgeführt werden müssen, merkt der WSR an, dass „zahlreiche Vereinigungen und Organisationen ihre Produkte und Dienstleistungen über das Gebiet der deutschen Sprache hinaus anbieten“. Er regt daher an, dass diese „geografische Grenze ausschließlich auf den Betriebssitz bezogen werden“ sollte. 

Der Vorschlag des WSR würde zu Problemen für andere Einrichtungen führen. Der Dekretentwurf wird sinngemäß dahingehend angepasst, dass die betroffenen Projekte, Angebote, Dienstleistungen zumindest teilweise der Bevölkerung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugutekommen müssen, um gefördert zu werden. Diese Vorgehensweise wurde auch für die in Artikel 12 vorgesehene Förderung übernommen. 

Der WSR merkt korrekterweise an, dass die in Artikel 13 Absatz 3, Punkt 4 angeführte Regelung, dass die Zuschüsse, die ein sozialer Eingliederungsbetrieb in Anwendung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung erhält, von der in Absatz 1 erwähnten Beteiligung an den Personalkosten in Abzug gebracht wird, sich von der in Artikel 10 vorgesehenen Formulierung unterscheidet, obschon dasselbe gemeint ist.  

Die Formulierung wird in Artikel 13 entfernt.  

Des Weiteren schreibt der WSR, dass er davon ausgeht, dass diese Bezuschussung an die bereits bestehende BVA-Bezuschussung angelehnt werden soll. Es stellt sich für den WSR die Frage, ob es sich um die Bezuschussung der ehemaligen Kategorien A, B oder C handeln soll. Er plädiert dafür, die entsprechenden Modalitäten mit den Sozialpartnern zu besprechen. 

Die Bezuschussung, die im Art 13 beschrieben wird, betrifft tatsächlich ehemaligen BVA-Arbeitnehmer, bzw. deren Ersatzarbeitnehmer, der Zuschusskategorie A, C und B (bei Letzteren, wenn es sich um höher qualifizierte Arbeitnehmer handelt), zuzüglich Verlustkalkulationen (auf umgewandelte Stellen und nicht umgewandelte Stellen beim jeweiligen Arbeitgeber) des Fachbereichs Beschäftigung. Aus der Summe ergab sich ein Gesamtbetrag, der für die jeweilige Gesamtanzahl umgewandelter Stellen gezahlt wird. Pro Vollzeitstellen ergeben sich daher unterschiedliche Zuschussbeträge bei den einzelnen betroffenen Arbeitgebern. 

Bei Bezuschussung eines neuen Arbeitgebers muss effektiv ein einheitlicher  Zuschussbetrag festgelegt werden. 

Dieser Aspekt ist auf Erlassebene zu klären. 

Schließlich erklärt der WSR noch mal, dass er den ersten rechtlichen Rahmen für die Sozialwirtschaft in der Deutschsprachigen Gemeinschaft begrüßt. 

Bezüglich der Finanzierung stellt er fest, dass der Dekretvorentwurf, ausschließlich die pädagogischen Betreuer betrifft, nicht aber das produzierende Personal, welches hauptsächlich die Einnahmen erwirtschaftet. Für den WSR ist von Bedeutung, dass bei den Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen zumindest ein Teil des nicht pädagogischen Personals strukturell finanziert werden muss und vermisst hierzu Aussagen im Dekretentwurf.  

Zu Fragen der Finanzierung insgesamt, wünschen die Sozialpartner konsultiert zu werden.“ 

Die Aussagen des WSR stimmen in diesem Zusammenhang nur partiell. Artikel 3 Nummer 6 definiert die Betreuer als „[…] Personen, zu deren im Rahmen ihrer Eigenschaft als Betreuer ausgeübten Tätigkeiten die sozialpädagogische Begleitung, Ausbildung und /oder Anleitung gehört“. Die sozialpädagogische Begleitung wird im selben Artikel unter Punkt Nummer 5 wie folgt definiert: „die Dienstleistung, […] die aus der individuell abgestimmten Begleitung, Ausbildung und/oder Anleitung von benachteiligten Personen durch einen oder mehrere Betreuer besteht und darauf abzielt, die sozialen und/oder fachlichen Qualifikationen zu verbessern […]“. 

Es sind somit auch die Ausbilder mit einbezogen, die zudem auch im Betreuungsschlüssel mitberücksichtigt werden. 

Für die beiden Vorschalt- und Integrationszentren konkret ist die Situation aktuell unterschiedlich. Das bestehende Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit der CAJ V.o.G., das konkret die Bezuschussung von 7 VZÄ an Ausbildern und Sozialpädagogen betrifft, wird künftig durch die in Artikel 13 vorgesehene Bezuschussung ersetzt. Hier wird somit die Bezuschussung von Ausbildern und Sozialpädagogen durch das Dekret abgesichert. 

Aktuell wird diese Bezuschussung als Kofinanzierung für das ESF-Projekt einkodiert.

Bei der Dabei V.o.G. gestaltet sich die Situation so, dass die V.o.G. noch von einer anderen strukturellen Förderung getrennt vom ESF-Projekt der Vorschalt- und Integrationsmaßnahme über den Politikbereich Soziales profitiert.  

Es besteht daher kein Abkommen im Bereich Sozialwirtschaft und somit wird dieses Abkommen nicht in das vorliegende Dekret aufgenommen werden.

  1. Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft 

Der Verwaltungsrat des Arbeitsamtes hat am 21. November 2022 sein Gutachten zum Dekretentwurf abgegeben.

Der Verwaltungsrat geht zunächst auf die Begriffsbestimmungen im Artikel 3 des Dekretenwurfs ein insbesondere auf die unter Punkt 1 definierten benachteiligten Personen und hier spezifischer auf die unter Buchstabe c) definierten AktiF -und AktiF PLUS-Berechtigten. Für den Verwaltungsrat scheint es nicht passend, sich bei der Definition von benachteiligten Personen, die einen großen bis sehr großen Abstand zum Arbeitsmarkt haben, auf die AktiF- und AktiF PLUS-Kriterien zu basieren, da laut Arbeitsamt nicht alle AktiF- und AktiF PLUS-Berechtigten Vermittlungshemmnisse im Sinne der Sozialwirtschaft einen großen bis sehr großen Abstand zum Arbeitsmarkt aufweisen. 

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Definition der AktiF- und AktiF PLUS-Berechtigten gemeinsam mit den Arbeitsvermittlungsdiensten und den Sozialpartnern mit dem Ziel erfolgte, die Personen zu identifizieren und zu fördern, die auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Schwierigkeiten haben und unterstützungswürdig sind.  

Es stimmt dabei, dass nicht alle hier betroffenen Arbeitsuchenden einen großen bis sehr großen Abstand zum Arbeitsmarkt aufweisen. Es würde allerdings komplizierter, wenn bspw. nur die AktiF-PLUS-Berechtigten berücksichtigt werden könnten. Außerdem würde dies bei einzelnen Einrichtungen, dazu führen, dass sie nicht die erforderliche 50%-Quote an zu beschäftigenden oder auszubildenden benachteiligten Personen erreichen und somit die Anerkennung als sozialer Eingliederungsbetrieb verlieren würden.  

Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c), der das Zielpublikum der Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen definiert, ist festgehalten, dass im Gegensatz zum Buchstabe d) die Regierung die Kriterien und Feststellungsmodalitäten festlegt. Korrekterweise erläutert der Verwaltungsrat, dass die Einschätzung, „ob eine Person aufgrund von multiplen Vermittlungshemmnissen für einen (…) längeren Zeitraum weder in der Lage ist, Arbeitsleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags zu erbringen, noch an einer höher qualifizierenden Ausbildung teilzunehmen durch die Arbeitsvermittlungsdienste“ erfolgt. Dies geschieht auf Grundlage ihrer Screening-Verfahren und Kundentypologie. Dabei ermitteln sie, ob und wenn ja, „welche Vermittlungshemmnisse vorliegen, welchen Unterstützungsbedarf die Person hat“ und welche Maßnahmen am ehesten passend sind. Vor diesem Hintergrund plädiert der Verwaltungsrat des Arbeitsamtes dafür, dass die Arbeitsvermittlungsdienste wie für die unter Buchstabe c) genannten „betreuten Freiwilligen“ die Kriterien und die Modalitäten der Feststellung von multiplen Vermittlungshemmnisse festlegen und nicht ein Ausführungserlass. 

Gerne sind die Arbeitsvermittlungsdienste eingeladen, Vorschläge zu unterbreiten. Der Erlassentwurf soll darüber hinaus der Arbeitsgruppe „Dekret Sozialwirtschaft“ und dem WSR zur Begutachtung vorgelegt werden. Es bleibt aber dabei, dass ein Ausführungserlass diese Aspekte festlegt. 

Ferner stellt der Verwaltungsrat die Frage, was unter „Arbeitsvermittlungsdienst“ verstanden wird und vermisst den Bezug zum Vermittlungsdekret, das sich noch in Vorbereitung befindet.  

Gemeint sind Arbeitsamt, ÖSHZ und Dienststelle für selbstbestimmtes Leben. Es kann kein Bezug zu einem Dekret geschaffen werden, das noch nicht durch das Parlament verabschiedet wurde, dies ist aber beabsichtigt. 

Weiter wird unter Artikel 3 Nummer 5 die sozialpädagogische Begleitung definiert. Diese besteht „aus der individuell abgestimmten Begleitung, Ausbildung und/oder Anleitung von benachteiligten Personen“ ,die „darauf abzielt, die sozialen und/oder fachlichen Qualifikationen zu verbessern“ im Hinblick auf: unter a) beschriebene „dauerhafte, qualitativ wertvolle Eingliederung“ dieser Personen in den Arbeitsmarkt, oder unter b) definierte höherqualifizierenden Ausbildung und letztlich die unter Buchstabe c) definierte Verwirklichung anderer persönlicher Entwicklungsziele, „wenn die Verwirklichung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ziele nicht möglich oder verfrüht erscheint“. Hier bekräftigt das Gutachten noch mal, dass der Fokus dennoch auf der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit liegen sollte.  

Zu Artikel 5 erkundigt sich der Verwaltungsrat, was unter Personal zu verstehen ist, wenn in den Anerkennungsbedingungen steht, dass bei mindestens der Hälfte des Personals sich es um benachteiligte Personen handeln muss.  

Dies wird durch Regierungsermächtigung auf Erlassebene geregelt werden. Im Kommentar werden erste Beispiele genannt: u.a. Personen, die mit Berufsausbildungsvertrag des Arbeitsamtes als Teilnehmer der Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen gelten, Personen in Ausbildungspraktikum der Dienststelle für selbstbestimmts Leben, Arbeitnehmer, die über Artikel 60 §7 durch ein ÖSHZ zur Verfügung gestellt werden, … 

Ein weiteres Anerkennungskriterium für die sozialen Eingliederungsbetriebe ist die unter Punkt 7 genannte sozialpädagogische Betreuung, die durch die Vorlage eines sozialpädagogischen Konzepts nachgewiesen werden muss. Hierzu ist der Verwaltungsrat des Arbeitsamtes der Meinung, dass Mindestkriterien bezüglich des Konzeptes und bezüglich der Umsetzung definiert werden sollten. Der Verwaltungsrat stellt darüber hinaus die Frage, wer diese Prüfung übernimmt und welche Rolle die Arbeitsvermittlungsdienste in diesem Zusammenhang haben. 

Es werden auf Erlassebene Mindeststandards /-anforderungen festgelegt. Dies wird mittels einer zusätzlichen Ermächtigung an die Regierung ermöglicht. Die Vermittlungsdienste sind eingeladen, Vorschläge zu unterbreiten. Es werden u.a. Aspekte wie die individuelle Kompetenzabklärung- und Förderung, Vermittlung von Sozial- und Fachkompetenzen, Entwicklungsmessung durch den sozialen Eingliederungsbetrieb dokumentiert werden müssen. 

Hinsichtlich Artikel 6 Nummer 2 formuliert der Verwaltungsrat in seinem Gutachten dieselbe Anmerkung dahingehend, dass auch bei den Vorschalt- und Integrationszentren, „Mindestkriterien in Bezug auf das Konzept und in Bezug auf die Umsetzung der sozialpädagogischen Begleitung definiert werden“ sollen. Der Verwaltungsrat setzt voraus, „dass die entsendenden Vermittlungsdienste überprüfen, wie die Umsetzung der sozialpädagogischen Betreuung für die einzelnen Personen erfolgt, die sie an die Vorschalt- und Integrationsmaßnahme überwiesen haben“.  

Im Artikel 6 aber auch im Artikel 5 sind jeweils Regierungsermächtigungen zur Festlegung von weiteren Anerkennungsbedingungen und -modalitäten vorgesehen. Diese kann die Regierung nutzen, um das Arbeitsamt um ein Gutachten zu bitten, das bspw. die Beschäftigungsrelevanz beleuchtet. In diesem Rahmen kann das Arbeitsamt auch eine Begutachtung zum eingereichten Konzept der sozialpädagogischen Betreuung abgeben. 

Zu den Regierungsermächtigungen des Artikels 6 möchte der Verwaltungsrat in Erfahrung bringen, wie der Bezug zum Erlass vom 13. Dezember 2018 über die Berufsausbildungen für Arbeitsuchende hergestellt wird. Der Artikel 20 dieses Erlasses betrifft die Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen und sieht vor, dass eine Liste der Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen vom Minister festgelegt wird. 

Der in Ausführung des Erlasses vom 13. Dezember 2018 verabschiedete Ministerielle Erlass vom 19. Januar 2019 zur Festlegung der Liste gewisser Maßnahmen zur sozial-beruflichen Integration im Beschäftigungsbereich muss nach Verabschiedung des vorliegenden Dekretes korrekterweise angepasst werden.

Zur zweiten Regierungsermächtigung, die weitere Anerkennungsbedingungen ermöglicht, merkt der Verwaltungsrat an, dass aus seiner Sicht, die Beschäftigungskohärenz ein wichtiges Anerkennungskriterium darstellt und empfiehlt, dass hierzu verpflichtend ein Gutachten von der Beschäftigungspolitik und dem Arbeitsamt eingeholt werden soll. 

Die Regierungsermächtigungen werden, wie oben bereits erklärt, dahingehend ergänzt, dass die Regierung  weitere Anerkennungsbedingungen und -modalitäten festlegen kann. In diesem Rahmen können Gutachten bspw. des Arbeitsamtes zur Beschäftigungskohärenz beantragt werden. 

Der Verwaltungsrat schlägt trotz einer unbefristeten Anerkennung der Vorschalt- und Integrationszentren und in Bezug auf das in Artikel 7 definierte Anerkennungsverfahren vor, die vorgenannte Beschäftigungsrelevanz regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck rät der Verwaltungsrat zu einer Kopplung der Maßnahmen an die Beschäftigungsrelevanz.  

Da die Anerkennung auf unbestimmt Dauer vorgesehen ist, ist von einer regelmäßigen Prüfung der Beschäftigungsrelevanz abzusehen. 

Der Verwaltungsrat informiert sich, wer mit „die mit der Kontrolle des vorliegenden Dekretes beauftragten Personen“ gemeint ist, wie sie im Artikel 7 Paragraf 2 Nummer 2 genannt sind. Es handelt sich um die Inspektoren, wie sie im Dekret vom 27. März 2023 über die Kontrolle und das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen im Bereich der Beschäftigungspolitik definiert sind, und um zuständige Beamte des Ministeriums. 

Bezüglich des Artikels 10, der die Bezuschussung von anerkannten sozialen Eingliederungsbetrieben regelt, fragt der Verwaltungsrat, ob ein sozialer Eingliederungsbetrieb, für den eine Maßnahme über den ESF finanziert wird, keine Bezuschussung für die Personalkosten des sozialen Eingliederungsbetriebs durch die Regierung erhalten kann. Ferner erkundigt er sich, ob das auch für innovative Projekte gilt. 

Artikel 10 regelt die Bezuschussung von Betreuungspersonal für Einrichtungen, die nicht über einen anderen Fachbereich und somit auch nicht über den ESF bezuschusst werden. Der Artikel 14 hingegen betrifft die bisher jährlich abgeschlossenen Abkommen für Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft, die der Finanzierung der in klassische Arbeitsverträge umgewandelten BVA-Verträge dienen. Für diese Abkommen gibt es bis dato keine dekretale Grundlage, die durch vorliegendes Dekret geschaffen wird. 

Aktuell ist an dieser Stelle die Rede von den Vorschalt- und Integrationszentren, die größtenteils mithilfe des ESF finanziert werden und über die Beschützenden Werkstätten, die Betreuungskräfte über den ESF kofinanziert werden. Die Situation ist unterschiedlich.  

Bei der V.o.G. „Dabei“ gestaltet es sich so, dass das Betreuungspersonal der Vorschalt- und Integrationsmaßnahme über den ESF und mit Kofinanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft läuft. Neben diesen Personen, verfügt die V.o.G. „Dabei“ noch über Betreuungspersonal, das über eine separate Konvention im Fachbereich Soziales finanziert wird und nicht Gegenstand des ESF ist. Letztere bleibt separat bestehen, da sie weiterhin zum Zuständigkeitsbereich Soziales gehört. 

Die V.o.G. „CAJ“ mit dem ESF-Projekt „Intego“ verfügt über ein Abkommen für das Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich Sozialwirtschaft, das als Kofinanzierung für das ESF-Projekt genutzt wird. Dieses Abkommen wird durch Artikel 14 in das neue Dekret integriert und abgesichert. 

Das Personal der Beschützenden Werkstätten wird größtenteils über die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben bezuschusst. Die Betreuungskräfte, die über den ESF und die Deutschsprachige Gemeinschaft bezuschusst werden, begleiten arbeitsmarktferne Personen, die nicht zum Zielpublikum der DSL gehören, sprich nicht als Personen mit Unterstützungsbedarf gelten. 

Was die innovativen Projekte angeht, so werden die Förderkriterien auf Erlassebene geregelt. Hier können voraussichtlich dieselben Kosten berücksichtigt werden, wie es bisher bei innovativen Projekten der Fall war, sprich Personal-, Funktions- und Versicherungen, der Ankauf von Werkszeug und Kleinmaterial. 

Zu Artikel 10 Absatz 2 empfiehlt das Gutachten anstatt des Begriffes “Vertrag“ „Zuschusskonvention oder Zuschussvereinbarung“ zu verwenden.  

Das Wort „Konvention“ ist in Rechtstexten nicht geläufig und eine Vereinbarung ist nichts anderes als ein Vertrag. Dass dort die Höhe des Zuschusses und seine Auszahlungsmodalitäten festgelegt werden, steht bereits im selben Absatz, sodass es nicht notwendig erscheint, die Eigenschaft dieses Vertrags noch einmal durch eine andere Benennung zu unterstreichen. 

In puncto Berichtspflichten, die durch Artikel 24 geregelt werden, erklärt der Verwaltungsrat zu Paragraf 2, dass die anonymen statistischen Angaben die vorher erwähnte Überprüfung der Anerkennungs- und Bezuschussungskriterien nicht ermöglichen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Angaben zu einem anderen Zeitpunkt gefragt werden.

Es ist vorgesehen, dass für den Antrag auf Anerkennung als sozialer Eingliederungsbetrieb bzw. Vorschalt- und Integrationszentrum die Personalliste mit Namen bzw. Nationalregisternummer erforderlich ist. Dies geschieht in der Regel nur einmal, es sei denn, es folgt eine Änderung der Anerkennung. Für die Berichterstattung sind nur noch anonyme statistische Daten erforderlich.

  1. Öffentlichen Sozialhilfezentren 

Die ÖSHZ mit Sitz auf dem deutschen Sprachgebiet haben am 24. Januar 2023 ein gemeinsames Gutachten abgegeben. 

Die ÖSHZ begrüßen die Absicht des Dekretentwurfs, den Sozialwirtschaftssektor zu stärken und abzusichern. Die ÖSHZ sehen in der Schaffung eines eigenen Rechtsrahmens ein Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung der Politik für diesen Bereich, dessen Bedeutung aus Sicht der ÖSHZ sich in den nächsten Jahren nicht verringern wird. 

Die ÖSHZ bekräftigen, dass die Sozialbetriebe wichtige Partner für sie sind im Hinblick auf die sozialberufliche Eingliederung ihres Publikums und betonen dabei, dass nicht zuletzt die Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen „von außerordentlicher Wichtigkeit für Menschen mit multiplen Vermittlungshemmnissen“ sind. 

Weiter führen sie aus, dass „ein ausreichendes Angebot von Plätzen in niedrigschwelligen Projekten bestehen bzw. neu geschaffen werden“ muss. Aus Sicht der ÖSHZ, sind „die Anforderungen bestehender Projekte für ein ÖSHZ-Publikum teilweise nicht erfüllbar.“ 

Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d) fragen die ÖSHZ, ob mit dem Begriff „betreute Freiwillige“ die „betreuten Ehrenamtlichen“ gemeint sind und wenn ja, empfehlen sie letzteren Begriff zu nutzen, da dieser geläufiger ist.  

Da die diesbezüglichen Verträge dem Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen unterliegen, ist dann auch der im Gesetz genutzte Begriff des „Freiwilligen“ zu Lasten des gängigeren beizubehalten. 

Die ÖSHZ empfehlen bezüglich der Artikel 3 und 5, in denen festgehalten ist, dass die Regierung noch definieren wird, welche Personen zukünftig als „benachteiligte Personen“ gelten, die Einbeziehung der Arbeitsvermittlungsdienste. 

Die Einbeziehung dieser Dienste sowie der Akteure ist, wie es auch in der Arbeitsgruppe zum Dekret besprochen wurde, vorgesehen. 

Weiter wünschen die ÖSHZ im Netzwerk Sozialwirtschaft, das durch Artikel 23 des Dekretentwurfs geschaffen und dessen Zusammensetzung auf Erlassebene definiert wird, mit berücksichtigt zu werden.   

Dem Wunsch wird entsprochen werden und ist bereits angedeutet durch Absatz 2 Nummer 4, der erläutert, dass ein Ziel des Netzwerkes, der regelmäßige Austausch zwischen den Sozialbetrieben, Vermittlungsdiensten und anderen Akteuren sein soll. 

In Bezug auf die in Artikel 24 formulierten Berichtspflichten stellen sich die ÖSHZ die Frage, warum die anerkannten Betriebe in dem jährlich einzureichenden Tätigkeitsbericht mindestens Informationen über die Nutzung der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern in Anwendung des Artikels 60 §7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 festhalten. Konkret stellt sich für sie die Frage, warum „dieses Beschäftigungsinstrument im Rahmen der Berichtspflicht so zentral hervorgehoben“ wird und nicht die anderen Möglichkeiten, wie Praktika, Ehrenamt usw. 

Die spezifische Datenabfrage zu Artikel 60 §7 wird aus dem Dekretentwurf entfernt, da zwischenzeitlich diese Angaben auch über den ÖPD Soziale Integration abrufbar sind.  

Abschließend möchten die Autoren dem Parlament und der Regierung nahelegen – auch wenn der aktuelle Dekretentwurf auf eine einheitliche Finanzierung verzichtet, die finanziellen Unterstützungen zugunsten der sozialen Eingliederungsbetriebe und der Vorschalt- und Integrationszentren „bedeutend anzuheben“. 

Die ÖSHZ weisen darauf hin, dass das Ziel der Schaffung zusätzlicher Plätze in diesem Sektor bereits bei der Überarbeitung des Zusammenarbeitsabkommens mit dem Arbeitsamt formuliert worden ist. 

Sie führen weiter aus: „Die ÖSHZ stellen seit vielen Jahren fest, dass ein ständig wachsender Personenkreis aufgrund von vielfältigen Vermittlungshemmnissen nie den Übergang hin zum ersten Arbeitsmarkt schafft. Die Sozialwirtschaft kann diesen Personen eine echte Perspektive bieten, wenn sie denn die Möglichkeit hat, ihre Potenziale auf Basis einer verlässlichen und ausreichenden Finanzierung auszuschöpfen und darüber hinaus neue Angebote zu entwickeln.“

  1. ArbeitgeberInnenverband für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft - AnikoS 

Der ArbeitgeberInnenverband für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (hiernach „AnikoS“), hat am 10. November 2022 im Namen der Sozialbetriebe exklusive der Beschützende Werkstätte ein Gutachten zum Dekretvorentwurf abgegeben.

Zu den Erläuterungen des Dekretentwurfes, begrüßt AnikoS „das Vorhaben, für die Sozialwirtschaft einen strukturellen Rahmen per Dekret zu schaffen“. 

AnikoS vermisst jedoch die langfristige Absicherung der Einrichtungen und Dienste bei einem möglichen Wegfall europäischer Gelder bzw. des Europäischen Sozialfonds (ESF). AnikoS weist darauf hin, dass in der Arbeitsgruppe zum Dekret erläutert wurde, „dass europäische Gelder zwar genutzt werden sollen, sie allerdings keine strukturelle Absicherung darstellen. Sie müssen bei einem Wegfall durch eine Regelfinanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft im gleichen Umfang kompensiert werden.“

Die Aussage ist dahingehend zu nuancieren, dass mit der Arbeitsgruppe festgehalten wurde, dass eine spezifische Absicherung für die Hypothese des Wegfalls der ESF-Förderung nicht in den Artikeln verankert werden wird, diese jedoch in den allgemeinen Erläuterungen aufgenommen werden soll. Auf die Bemerkung des WSR und von AnikoS hin, ist der entsprechende Passus in den allgemeinen Erläuterungen noch mal verdeutlich worden.

AnikoS geht im Anschluss auf die in Artikel 1 beschriebenen Grundprinzipien der Sozialwirtschaft ein und spezifischer auf das partizipative Beschlussfassungssystem und die Verwaltungsautonomie. 

AnikoS merkt an, dass Projektinitiativen lokaler Behörden weder über ein partizipatives Beschlussfassungssystem noch über eine Verwaltungsautonomie verfügen. AnikoS schlussfolgert daraus, dass „eine lokale Behörde eine V.o.G. gründen (oder grundlegende Anpassungen an ihre Funktionsweise vornehmen), [müsste] um die Bedingungen zu erfüllen.“ AnikoS bietet in diesem Zusammenhang an, dass wenn eine Arbeitsgruppe diese Frage klärt, der Verband einen Vertreter dorthin entsendet.

Wie an die Adresse des WSR beschrieben und im Kommentar zu Artikel 1 Nummer 4 erläutert, ist festzuhalten: „Das vierte Prinzip bestimmt, dass für einen partizipativen Entscheidungsprozess innerhalb des Sozialbetriebs gesorgt werden muss. In erster Linie zielt dieses Prinzip darauf ab, die Arbeitnehmerschaft und Auszubildenden mit in die grundsätzlichen, organisationsbezogenen Entscheidungen einzubeziehen. Durch den partizipativen Ansatz soll die Chancengleichheit unter den Arbeitnehmern und den Auszubildenden und deren Teilhabe an strategischen, organisationsbezogenen Entscheidungen umgesetzt werden.“ 

Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist diese Erläuterung das Ergebnis der in der Arbeitsgruppe zum Dekret erarbeiteten Definition, was unter „partizipativem Entscheidungsprozess“ in diesem Kontext und in Abgrenzung „zu basisdemokratischem Entscheidungsprozess“ zu verstehen ist. Es ist daher nicht das Ziel, dass der partizipative Ansatz der Geschäftsführung unbedingt zu verbindlichen Entscheidungen führen muss aber kann.“ 

Es wird auf Erlassebene vorgesehen, ein Antragsformular im Hinblick auf die jeweilige Anerkennung zu erstellen, in dem u.a. abgefragt wird, inwiefern der Antragsteller dieses Prinzip vorsieht und umsetzt.  

Wie bereits vorstehend erwähnt, kann AnikoS gerne einen Leitfaden an guten Beispielen zur Verfügung stellen, der auch den Antragstellern als Unterstützung bei der Antragstellung zugestellt werden kann. 

Es ist nicht erforderlich, dass eine lokale Behörde eine neue V.o.G. zur Umsetzung ihrer Projektinitiative gründen muss. In diesem Fall hat die lokale Behörde das Sagen und kann ihre Autonomie hier entsprechend walten lassen kann. Nichtsdestotrotz kann sie für eine Beteiligung an den strategischen Entscheidungen der hier ausgebildeten und beschäftigten Personen Sorge tragen. 

Es wird keine spezifische Arbeitsgruppe gegründet.

AnikoS schlägt bezüglich des Kommentars zu Artikel 1 vor, anstatt des Begriffs „Gründungsstatuten“ „Satzungen“ zu nutzen. „Somit würde stets Bezug auf die aktuelle Zielsetzung der V.o.G. genommen“. 

Diesem Vorschlag wird nachgekommen.  

Im Kommentar zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a) wird genauer geschildet, welche Personengruppen zu den AktiF- und AktiF PLUS-Berechtigten gehören. AnikoS geht davon aus, dass bei einer Dekretänderung im AktiF-Bereich diese Erläuterungen ggf. nicht mehr aktuell sein werden. AnikoS bevorzugt, hier einen einfachen Verweis auf das Dekret über die AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung. Diesem Vorschlag wird Folge geleistet.

Die Erläuterungen zum Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d), der die betreuten Freiwilligen genauer darstellt, sind nach Auffassung von AnikoS – wie bereits für den WSR - zu spezifisch. Konkret wurde in den Erläuterungen als mögliches Indiz zur Einschätzung des Arbeitsvermittlungsdienstes angeführt, dass die Person beispielsweise (noch) „keine Arbeitsleistungen, während 13 Stunden in der Woche erbringen kann.“ Für den Arbeitgeberverband würde das Festlegen einer genauen Anzahl Stunden der Realität in vielen Fällen nicht gerecht. Die Autoren schlagen folgende Formulierung vor: „keine durchgehende“ oder „keine langfristige“ Arbeitsleistung erbringen kann.“

Wie bereits in Reaktion auf das WSR-Gutachten vermerkt, wird das vorgeschlagene Indiz aus den Kommentaren entfernt.

Der Artikel 3 sieht für die Regierung die Ermächtigung vor, dass sie die weiteren Modalitäten und Bedingungen, um als betreuter Ehrenamtlicher im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) eingeordnet zu werden, präzisiert. Diesbezüglich merkt AnikoS an, dass diese Präzisierung an der verwiesenen Stelle selbst angebracht werden könnte. 

Es ist wichtig, im Dekret den Rahmen zu definieren. Auf Erlassebene sollen Präzisierungen bezüglich Ausführungsmodalitäten und Bedingungen definiert werden. 

Zu Artikel 3 Nummer 5, der die sozialpädagogische Begleitung definiert, stellt AnikoS die Frage, ob der Verweis bezüglich Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf Artikel 14 und 106§2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 26 korrekt bzw. erwünscht ist.

Der Verweis auf die DAWI-Regelungen in diesem Kontext werden zu diesem Zeitpunkt aus dem Dekretentwurf entfernt und einer näheren Prüfung unterzogen.

Zu den in Artikel 4 definierten Anerkennungsbedingungen für Sozialbetriebe gehört unter Nummer 7. „gegen ihn [Antragsteller] beziehungsweise seine Verwaltungsmitglieder, Geschäftsführer, Mandatsträger oder Personen, die befugt sind, für den Sozialbetrieb Verbindlichkeiten einzugehen, ist aktuell und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung der Anerkennung kein Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet“.

Für AnikoS würde in dieser Logik „der gesamte Betrieb seine Berechtigung zur Anerkennung verlieren, wenn einer der obenerwähnten Personen innerhalb des Betriebes beispielsweise selbstständig ist und in der Vergangenheit aufgrund eines Krankheitsfalls oder aus vielen weiteren möglichen Gründen einmal zahlungsunfähig geworden ist.“ AnikoS plädiert daher dafür, diesen Paragrafen zu streichen. 

Diese Anerkennungsbedingung ist aus dem Dekretentwurf entfernt worden, weil diese unmöglich zu überprüfen ist. 

Weiter bekräftigt AnikoS, dass sich die betroffenen Betriebe mehr Planungssicherheit wünschen. In diesem Zusammenhang fordert der Verband die Regierung bzw. das Ministerium dazu auf, „transparent mit allen Ablehnungen“ umzugehen und die entsprechenden Gründe mitanzuführen. Ferner ist es für AnikoS wichtig, „dass Aktivitäten/Dienstleistungen, die in dem einen Jahr anerkannt wurden, bei der Abrechnung des Folgejahres nicht ohne Vorwarnung gestrichen werden“. Der Verband fordert einen entsprechenden Passus hinzuzufügen.

Wie bereits in Reaktion auf das Gutachten des WSR erklärt, ist die Deutschsprachige Gemeinschaft per Gesetz und der entsprechenden Rechtsprechung des Staatsrats verpflichtet, einen Beschluss angemessen zu begründen (Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte). Eine spezifische Vorgabe ist im vorwiegenden Dekretentwurf daher nicht erforderlich. 

AnikoS- begrüßt, dass gemäß Artikel 7 §1 die Anerkennung grundsätzlich für einen unbestimmten Zeitraum erteilt wird. 

Im Paragraf 2 Nummer 2 wird Folgendes geregelt: „Die Antragsteller, die über eine Anerkennung verfügen, stellen einen neuen Antrag auf Anerkennung: 

1. wenn die gegebenenfalls befristete Anerkennung abgelaufen ist; 

2. wenn der Antragsteller, die Regierung oder die mit der Kontrolle des vorliegenden Dekrets beauftragten Personen feststellen, dass die in der Anerkennung erwähnten Angaben nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmen oder aus anderen Gründen die Notwendigkeit besteht, die in der Anerkennung erwähnten Angaben abzuändern.“ 

AnikoS ist der Meinung, dass „aus anderen Gründen“ zu weit gefasst ist und damit viel Interpretationsspielraum zulässt. Für AnikoS reicht der erste Teil „nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmen“ aus. 

Diesem Vorschlag wird entsprochen.

Bezüglich der gemäß Artikel 24 des Dekretentwurfs einzureichenden Tätigkeitsberichte weist AnikoS darauf hin, dass diese erst von der jeweiligen Generalversammlung bestätigt werden müssen und dass die gesetzlich festgelegten Fristen für Vereinigungen ausschlaggebend sind. Dies sollte bei der Festlegung der Einreichfristen berücksichtigt werden. 

AnikoS ist der Meinung, dass es ausreichen würde, „wenn der betroffene Betrieb ausschließlich die gefragten Daten liefert“ und nicht erneut der gesamte Bericht geschickt werden muss.  

Da es sich bei den Betrieben Sozialwirtschaft in der Regel um Einrichtungen handelt, die bereits über Konventionen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft unterstützt und geprüft werden, sollte der neue Rechtsrahmen dieser Realität Rechnung tragen und zusätzliche administrative Schritte für diese Einrichtungen vermeiden.

Es ist beabsichtigt – und dies wurde im Kommentar zum Artikel 24 auch vermerkt- bei den Einrichtungen, die einem anderen Fachbereich den Tätigkeitsbericht zustellen, diesen innerhalb des Ministeriums zu fragen, jedoch mit der Möglichkeit, ergänzende Informationen nachzufragen. Die Statistikanfragen bspw. zu den Beschäftigungszahlen des Sektors sind unerlässlich. Dies wird auch eine Aufforderung u.a. der EU sein. 

Was die Einreichfrist angeht, so ist Ende Juni anvisiert. Dies wird auf Erlassebene geregelt, der auch mit dem Sektor diskutiert wird.

„Artikel 10 des Dekretentwurfes befasst sich mit dem sogenannten Betrauungsakt, um die Dienstleistung der sozialpädagogischen Betreuung als DAWI deklarieren zu können. AnikoS wünscht sich mehr Ausführungen zu diesem Aspekt.

Diese folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Bezüglich der in Kapitel 3 definierten Bezuschussung anerkannter sozialer Eingliederungsbetriebe und von innovativen Projekten erkundigt sich AnikoS, „wie mit Betrieben (oder Teilen von Betrieben) verfahren wird, die momentan gar keine Bezuschussung erhalten“ oder mit Projektinitiativen, die beispielsweise eine neue Sparte darstellen, die noch nicht bezuschusst werden. AnikoS möchte wissen, ob hierzu eine neue V.o.G. gegründet werden muss, um von der in Artikel 11 definierten Bezuschussung profitieren zu können.

Es muss zwischen der Förderung in Anwendung von Artikel 11 für neue Einrichtungen und Artikel 12 für innovative Projekte unterschieden werden.

Artikel 11 sieht die Förderung von sozialen Eingliederungsbetrieben vor, die neu sind oder die bisher nicht von einer Förderung mit Ausnahme der Förderung über die AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung profitiert haben. Hierzu ist keine neue V.o.G. zu gründen. Gefördert werden können die sozialen Eingliederungsbetriebe, die den Anerkennungsbedingungen gemäß Artikel 5 entsprechen u.a. V.o.G., Genossenschaften, die als Sozialunternehmen anerkannt sind, und Projektinitiativen mit sozialem Zweck von V.o.G. oder lokalen Behörden, die den Sozialwirtschaftsprinzipien entsprechen.  

Es muss hierzu keine neue V.o.G. gegründet werden.

Bei den Förderungen für innovative Projekte in Anwendung von Artikel 12 ist ebenfalls keine eigenständige V.o.G. zu gründen. Auch hier können V.o.G., Genossenschaften, die als Sozialunternehmen anerkannt sind, und Projektinitiativen mit sozialem Zweck von V.o.G. oder lokalen Behörden, die den Sozialwirtschaftsprinzipien entsprechen, eine Förderung für eine innovative Initiative beantragen und diese kann ggf. ein neues Tätigkeitsfeld betreffen.

Weiter schreibt AnikoS in seinem Gutachten, dass die in Anwendung der Artikel 11, 13 und 14 „anerkannten sozialen Eingliederungsbetriebe, Vorschalt- und Integrationszentren, sowie von ihnen lancierte innovative Projekte für ihr Betreuungspersonal ein Führungszeugnis einreichen müssen“. Der Autor vermisst im Dekretentwurf eine Präzisierung, „dass kleinere Delikte, wie eine Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr“, nicht davon betroffen sind. AnikoS sieht daher die Gefahr, dass: 

1. bereits bestehende und anerkannte Betriebe, die auch gefördert werden, „bestehendes Personal entlassen müssten“, mit dem sich daraus ableitenden Problem, keine Kündigungsfristen bzw. Abfindungen zahlen zu können. 

2. bereits bestehende und anerkannte Betriebe, die „nicht über das vorliegende Dekret, sondern über andere Mittel finanziert werden – keine innovativen Projekte mehr einreichen könnten, weil auch diese mit den obenstehenden Problemen konfrontiert wären“. 

3. Betriebe, die aufgrund umgewandelter BVA-Stellen in eine strukturelle Finanzierung nie in den Genuss einer dekretalen Finanzierung gekommen sind, durch das vorliegende Dekret mit Bedingungen konfrontiert wären, die nicht alle Betriebe dieser Art einhalten könnten.“

Ferner plädiert AnikoS dafür, diese Bedingung nicht auf die Ebene der Anerkennung auszudehnen aus den Gründen, die vorher genannt wurden.

Für AnikoS ist es wichtig, dass insofern an dieser Bedingung des Einreichens eines Führungszeugnisses für Betreuungspersonal festgehalten wird, im Dekret zu präzisieren, um welche Art es sich handeln soll. AnikoS ruft die diesbezügliche gesetzliche Grundlage in Erinnerung und erklärt, dass Dokument relevant für die Funktion sein muss. „Ferner empfiehlt AnikoS, das Strafregister ausschließlich für qualifiziertes Betreuungsfachpersonal abzufragen.“ Es bleibt für AnikoS unklar, „ob bei jedem Neuantrag, Projektantrag oder Verlängerungsantrag das Strafregister für das gesamte Personal abgefragt werden würde“  

Dem Dekretgeber ist es wichtig, verständlich zu machen, dass es bei der Forderung des Führungszeugnisses um eine Qualitätssicherungs- und -Vorsichtsmaßnahme zugunsten der der Betreuungskraft anvertrauten Personen, der ihr Schutzbefohlenen geht. 

Zu oben genannten Gefahr Nummer 1 ist zu bemerken, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen neuen Betreuer handelt oder ob dieser zum Bestandspersonal gehört. Im Vordergrund steht der Schutz der betreuten Personen. Aus dem Grund wird hier auf den Kommentar zu Artikel 20 verwiesen, aus dem hervorgeht, dass es sich bei den begleiteten Personen meist um eine besonders verletzliche und beeinflussbare Personengruppe handelt und es wäre nicht hinnehmbar und zu verantworten, dass sich ihre sozialberufliche oder gar persönliche Situation aufgrund einer falschen oder fahrlässigen Betreuung noch weiter verschlechtert. Aus dem Grund ist es unerlässlich, sicherzustellen, dass die betreuten Personen nicht negativ beeinflusst werden. Es wird aber eine Nuance im Dekret vorgesehen, dass nur für die Ausübung der Funktion als Betreuer relevante Verstöße berücksichtigt werden dürfen.

Zu Punkt 2 ist festzuhalten, dass wenn Betreuungspersonal im Rahmen des innovativen Projektes gefördert werden soll, künftig auch dieser Bedingung unterliegt, ein korrektes Führungszeugnis vorlegen zu müssen.

Im Gegensatz zu dem, was AnikoS zur Gefahr Nummer 3, bezüglich der ehemaligen inzwischen umgewandelten BVA-Kräfte darlegt, die Gegenstand der Abkommen für Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft sind, wurde hier bereits für neues Personal ein Führungszeugnis beantragt. Für diese besteht daher normalerweise keine Gefahr des Verlustes von Fördergeldern in diesem Rahmen.

Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Datenschutzbehörde wird der Dekretentwurf dahingehend angepasst, dass seitens des Betreuungspersonals ein einwandfreies Führungszeugnis in den für seine Funktion relevanten Bereichen in den vergangenen 15 Jahren vorgelegt werden muss. 

Dies kommt dem Vorschlag von AnikoS somit entgegen.

Zu der in Artikel 12 formulierten territorialen Einschränkung der Förderung von innovativen Projekten auf das deutsche Sprachgebiet gibt AnikoS zu Bedenken, dass dies nicht der Realität gerecht würde, da zahlreiche Initiativen auch in den angrenzenden Gemeinden aktiv sind. Der jeweilige Betrieb könnte laut AnikoS „demnach keine Tätigkeiten oder Dienstleistungen mehr außerhalb des deutschen Sprachgebietes ausführen.“

Wie bereits zum WSR-Gutachten vermerkt, wird der Dekretentwurf dahingehend angepasst, dass die betroffenen Projekte, Angebote, Dienstleistungen zumindest teilweise der Bevölkerung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugutekommen müssen, um gefördert zu werden.

AnikoS bemerkt korrekterweise, dass im Dekretvorentwurf zwei verschiedene „Artikel 18“ gab. Der zweite wurde in Artikel 19 abgeändert, den es vorher nicht gab.

Im „zweiten“ Artikel 18 ist die Rede von einer Fachkraft der Gesundheitspflege oder „eine Fachkraft, die dem Berufsgeheimnis unterworfen ist“. Ihre Aufgabe: Die Gesundheitsdaten der betroffenen Personen verarbeiten. Die aktuell betroffenen Betriebe verfügen allerdings nicht über das qualifizierte Personal, das berechtigt wäre, diese Daten zu sammeln und auszuwerten (demnach werden diese Daten nicht geliefert werden können).“

Der Dekretentwurf wird dahingehend angepasst, dass entweder eine Fachkraft der Gesundheitspflege die Gesundheitsdaten verarbeitet oder diese Verarbeitung mit dem Einverständnis der benachteiligten Person erfolgt.

Der AnikoS-Verband begrüßt, die in Artikel 23 vorgesehene verpflichtende Netzwerkarbeit. 

Bezüglich der in Artikel 24 definierte Berichtspflicht weist AnikoS erneut darauf hin, dass die Betriebe keine Berichte liefern dürfen, bevor diese nicht durch ihre Generalversammlung bestätigt wurden.  

Was das Lieferungsdatum für den Tätigkeitsbericht angeht, so wird dieser per Erlass festgelegt. Es kann beispielsweise der 1. Juli anvisiert werden. 

Außerdem ist AnikoS der Meinung, dass in Paragraf 2 jährlich zu liefernden anonymen statistischen Angaben zu Beschäftigten eine Wiederholung der bestehenden Berichtspflicht darstellt. Dieser Aspekt würde zudem allgemein gehalten und viel Interpretationsspielraum zulassen. AnikoS plädiert daher dafür, diesen Punkt zu streichen.

Der Tätigkeitsbericht und die statistischen Angaben zum Personal sind nicht unbedingt deckungsgleich und stellen daher keine Dopplung dar. Der Punkt zu den Beschäftigenzahlen wird daher beibehalten. Es ist zudem im Interesse der Sozialbetriebe auch zu Zwecken der Darstellung des Sektors innerhalb der DG diese statistischen Daten zur Anzahl Beschäftigten liefern zu können. Außerdem ist zu erwarten, dass auch die EU verstärkt nach solchen Daten fragen wird.

Am Ende des Gutachtens vermerkt AnikoS, dass aus seiner Sicht, der Regierung an „vielen Stellen die Möglichkeit gegeben [wird], einzelne Rahmenbedingungen zu ändern, beispielsweise die Zielsetzung der Betriebe bzw. unter welchen Bedingungen diese als Einrichtungen der Sozialökonomie zu verstehen sind…“ 

Per Dekretentwurf hat sie verschiedene Ermächtigungen u.a. führt der Arbeitgeberverband folgende Beispiele an, „weitere Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung festzulegen“, oder Anforderungen in puncto Berufserfahrung und Qualifikation der zu bezuschussenden Betreuer festzulegen…

AnikoS stellt nicht in Frage, dass diese Aspekte zum Zuständigkeitsbereich der Regierung gehören, merkt jedoch an, dass fundamentale Änderungen einen Einfluss auf diversen Ebenen bei den Sozialbetrieben haben können u.a. auf die Arbeitsweise, Zusammensetzung oder die Finanzierung.  

AnikoS schlägt daher vor, dass der Arbeitgeberverband bei „grundlegenden Änderungen“ zumindest seine Meinung abgeben kann. 

Bei Dekret- oder Erlassabänderungen wird der der Wirtschafts- und Sozialrat um ein Gutachten gebeten. AnikoS alleine ist nicht repräsentativ.

„Der AnikoS-Verband bedankt sich für die Möglichkeit, die obenstehenden Erläuterungen in den Prozess einbringen zu können. Auch bedankt sich AnikoS für die gute und konstruktive Zusammenarbeit im ganzen Prozess der Ausarbeitung des Dekretes.

  1. Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft  

Der FÖD Wirtschaft hat ein Gutachten am 17. Januar 2023 per Mail abgegeben. Von Seiten des Dienstes werden keine Anmerkungen zum Dekretentwurf formuliert.

Kein Gutachten wurde eingereicht seitens: 

  • der Beschützenden Werkstätten;  
  • des Zentrums für Förderpädagogik; 
  • des Föderalen öffentlichen Dienstes Finanzen; 
  • des Öffentlichen Programmierungsdienstes Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 IX Nummer 2; 
  • Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1; 
  • Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1.