Sitzung vom 13. April 2023

Rahmenabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Regionalen Zentrum zur Unterstützung der Gemeinden (CRAC)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Rahmenabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Regionalen Zentrum zur Unterstützung der Gemeinden (CRAC). 

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die deutschsprachigen Gemeinden, für die der Erlass vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 noch nicht anwendbar ist, sind derzeit nicht in der Lage, Bewegungen zwischen außerordentlichen und ordentlichen Haushaltsmitteln vorzunehmen, um ein eventuelles strukturelles Defizit auszugleichen. Um ihre Liquiditätsschwierigkeiten zu beheben, können die Gemeinden derzeit auf einen Kassenkredit zurückgreifen. Dies hilft ihnen jedoch nicht dabei, ihren ordentlichen Haushalt auszugleichen. 

Der Erlass vom 2. Juni 2022 zur Änderung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Regelung für das kommunale Rechnungswesen in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung führte daher die Möglichkeit für die Regierung ein, den Gemeinden nach dem Vorbild des CRAC-Mechanismus der wallonischen Region ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Dieser Finanzierungsmechanismus ist die einzige Ausnahmeregelung, die Entnahmen aus dem Außerordentlichen in das Ordentliche zulässt und es somit ermöglicht, in Ausnahmefällen ein strukturelles Defizit aufzufangen. Die Regierung legt parallel dazu die Bedingungen für den Erhalt dieser Mittel fest.

Damit diese Darlehen über den Finanzierungs- und Beteiligungsfonds gewährt werden können, wurde das Dekret vom 17. Januar 1994 über die Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft über das Programmdekret vom 15. Dezember 2022 entsprechend angepasst.

In Anbetracht der anerkannten Expertise des Zentrums zur Unterstützung der Gemeinden (CRAC, hiernach: das Zentrum) bei der Begleitung von Gemeinden in angespannten Finanzsituationen soll die Regierung die Beratungsdienstleistungen des Zentrums in Bezug auf die Begleitung von deutschsprachigen Gemeinden heranziehen können, die ein Darlehen über den Finanzierungs- und Beteiligungsfonds beziehen. 

Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Deutschsprachige Gemeinschaft die Dienste des Zentrums in Anspruch nimmt, um Gutachten über die finanzielle Situation, die Laufbahnen und die Haushaltsdokumente für die Gemeinden abzugeben.

Gemeinden, die bei der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein zinsloses Darlehen beantragen, müssen einen mehrjährigen Finanzplan für sich und ihre konsolidierten Einheiten (KE) aufstellen. Das Zentrum kann in diesem Zusammenhang beauftragt werden, einen ausführlichen Bericht über die Haushalts- und Finanzentwicklung der Gemeinde zu verfassen, der den Antrag auf ein zinsloses Darlehen begründet oder nicht. Das Zentrum geht dabei in enger Abstimmung mit den zuständigen Abteilungen des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf der Grundlage von gemeinsam festzulegenden Analyserahmen vor, wobei es von den im Zentrum vorhandenen Rahmen ausgeht.

Das Zentrum berät die Gemeinden gegebenenfalls bei der Erstellung ihrer Verwaltungspläne und der ihrer konsolidierten Einheiten (die Liste wird von der Aufsichtsbehörde unter Bezugnahme auf die - direkten und indirekten - Haushaltsmittel, die der Gemeinde zugewiesen werden, und auf das Prinzip des finanziellen Risikos, das sich aus den bestehenden rechtlichen Verbindungen zwischen der Einheit und der Gemeinde ergibt, festgelegt). Die Finanzpläne der konsolidierten Einheiten sind integraler Bestandteil der Anhänge zum Finanzplan der Gemeinde. Sie müssen nicht nur von ihren jeweiligen Organen, sondern auch vom Gemeinderat verabschiedet werden. Das Zentrum handelt in diesem Rahmen zur Unterstützung der zuständigen Fachbereiche des Ministeriums.

Das Zentrum analysiert und gibt eine Stellungnahme zum Finanzplan der Gemeinde und ihrer konsolidierten Einheiten sowie zum beantragten Darlehensbetrag ab und leitet diese an das Ministerium weiter.    

Ein differenziertes Monitoring wird vom Zentrum in Abhängigkeit von den Haushaltsmerkmalen der antragstellenden lokalen Behörde durchgeführt:   

  • Intensive Begleitung: Für Gemeinden und ÖSHZ, die ein großes strukturelles Defizit aufweisen, wird eine enge Überwachung durch die Abhaltung von Begleitausschüssen gewährleistet, in denen die Haushalts- und Buchhaltungsarbeiten sowie der Kurs vorgestellt werden;   
  • Leichte Begleitung: Für Gemeinden und ÖSHZ, die eine sich verbessernde Finanzperspektive aufweisen, wird auf der Grundlage der Haushalts- und Rechnungsführungsarbeiten sowie des Pfads sogar eine leichte Überwachung gewährleistet. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft stellt dem Zentrum die finanziellen Mittel zur Verfügung, die zur Deckung der Ausgaben für die Durchführung der in Punkt 2 genannten Ziele und Aktivitäten erforderlich sind. Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge ist anwendbar.

Der Rahmenvertrag regelt in dieser Hinsicht folgende Bedingungen:

  1. Intensive Begleitung (Gemeinde + ÖSHZ): 
  • 8.500 EUR auf der Grundlage eines Arbeitsaufwands von 200 Stunden (150 für den Mitarbeiter der Stufe A und 50 für das Sekretariat) im Jahr der Annahme des Verwaltungsplans (Begleitung, Empfehlungen und Analyse); 
  • 3.800 EUR auf der Grundlage eines Arbeitsaufwands von 90 Stunden (60 für den Mitarbeiter der Stufe A und 30 für das Sekretariat) in den Folgejahren für die Begleitung des genannten Managementplans (Überwachung des Pfades, Analyse der Budgets und Budgetänderungen) bis zur Fälligkeit des Darlehens.  
  1. Leichte Begleitung (Gemeinde + ÖSHZ): 
  • 5.400 EUR auf der Grundlage eines Arbeitsaufwands von 125 Stunden (100 für den Mitarbeiter der Stufe A und 25 für das Sekretariat) im Jahr der Annahme des Managementplans (Begleitung, Empfehlungen und Analyse);  
  • 1.900 EUR auf der Grundlage eines Arbeitsaufwands von 45 Stunden (30 für den Mitarbeiter auf der Stufe A und 15 für das Sekretariat) in den Folgejahren für die Begleitung des genannten Managementplans (Überwachung des Pfades, Analyse der Budgets und Budgetänderungen) bis zur Fälligkeit des Darlehens. 
  1. Zusätzliche konsolidierte Einheiten:  
  • Polizeizone: 520 EUR auf der Grundlage einer Arbeitsbelastung von 12 Stunden (10 für den Mitarbeiter der Stufe A und 2 für das Sekretariat); 
  • Hilfeleistungszone: 260 EUR auf der Grundlage einer Arbeitsbelastung von 6 Stunden (5 für den Mitarbeiter der Stufe A und 1 für das Sekretariat);  
  • Gemeinderegie mit intensiver Begleitung: 2.600 EUR auf der Grundlage einer Arbeitsbelastung von 60 Stunden (50 für den Mitarbeiter der Stufe A und 10 für das Sekretariat); 
  • Gemeinderegie mit leichter Betreuung: 1.100 EUR auf der Grundlage einer Arbeitsbelastung von 25 Stunden (20 für den Mitarbeiter der Stufe A und 5 für das Sekretariat). 

Die Beträge werden jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des Index 138.01 indexiert. 

Darüber hinaus werden eventuelle Reisekosten der mit den Folgeaufgaben betrauten Mitarbeiter für ihre Fahrten in die betroffenen Gemeinden gemäß der in der wallonischen Region geltenden Kilometerpauschale verbucht. 

Die Pauschalen wurden auf der Grundlage des Detaillierungsgrads der Analysen und des Umfangs, auf den sie sich beziehen, festgelegt (Größe der Gemeinde, Anzahl der zu verfolgenden konsolidierten Einheiten, ...). In Anbetracht des fehlenden Überblicks über die tatsächlich zu leistende Arbeit können diese Pauschalen nach einer einjährigen Funktionsperiode hinsichtlich der Arbeitsbelastung nach oben oder unten korrigiert werden.

Die im Rahmen des Rahmenabkommens getätigten Ausgaben gehen zulasten des OB 20 PR 14, Zuweisung 12.11.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. April 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft