Sitzung vom 6. April 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Den Einrichtungen der Erwachsenenbildung wurde aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) empfohlen ihre Weiterbildungsaktivitäten digital anzubieten.

Am 15. Dezember 2022 wurde per Programmdekret eine Zusatzpauschale für Einrichtungen der Erwachsenenbildung eingeführt, die jährlich mindestens 2.000 Weiterbildungsstunden durchführen und mindestens über 1,5 vollzeitäquivalente Mitarbeiter verfügen, die im Erwachsenenbildungsbereich tätig sind.

Nach Erhalt der Gutachten des Rates für Erwachsenenbildung vom 10. Januar 2022 und der Datenschutzbehörde vom 1. April 2022 und nach Verabschiedung des Programmdekrets 2022 vom 15. Dezember 2022 wurde der in erster Lesung behandelte Vorentwurf wie folgt abgeändert:

  • Die Angabepflicht im Nachweissystem und auf der von den Teilnehmern unterschriebene Anwesenheitslisten der Anfangs- und Enduhrzeiten sowie des Durchführungsortes der Weiterbildung wurde hinzugefügt (Artikel 2 des Vorentwurfes). 
  • Bei den neuen Belegmethoden für digitale Bildungsaktivitäten wurde die Notwendigkeit der Teilnehmerunterschriften auf den Anwesenheitslisten gestrichen (Artikel 2 des Vorentwurfes). 
  • Eine Übergangsbestimmungen zur Belegung von digitalen Weiterbildungseinheiten während des Zeitraumes vom 14. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 wurde eingefügt (Artikel 4 des Vorentwurfes). 
  • Das Inkrafttreten der neuen Belegmethoden und der Bestimmungen zur Evaluierung der besonderen Initiativen nach der Anschubfinanzierung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 vorgesehen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 31.03.2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.