Sitzung vom 6. April 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über den Energie-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 12 des Dekrets vom 15. Dezember 2022 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2023

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses über den Energie-Zuschuss für Vereinsinfrastrukturen in Ausführung von Artikel 12 des Dekrets vom 15. Dezember 2022 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2023.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass ermöglicht es zuschussberechtigte VoGs Anträge auf einen Energie-Zuschuss für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit eigener Vereinsinfrastruktur einzureichen.

Der Anlass der Maßnahme ist, dass die massive Inflation im Bereich der Energiepreise aufgrund des Ukraine-Krieges dazu führen kann, dass viele Vereine, die eine Infrastruktur verwalten und deren Ausgaben zum Unterhalt der Infrastruktur enorm gestiegen sind, die anstehende Kosten nicht fristgerecht zahlen können und dass dies zu einer Gefährdung dieser Standorte führen kann. 

Diese Infrastrukturen sind wichtige Anlaufstellen für die lokalen Vereine und die Bevölkerung. Es ist notwendig Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Standorte, an denen zahlreiche kulturelle oder sportliche Aktivitäten stattfinden, erhalten bleiben.

Die Höhe des Energie-Zuschusses für Vereinsinfrastrukturen wird anhand der Differenz, der im Jahr 2022 bestrittenen Energie-Kosten und der durchschnittlichen Energie-Kosten der Jahre 2019 bis 2021 ermittelt, wobei: 

  1. in der Summe tatsächliche Mehrkosten für das Jahr 2022 vorliegen müssen.  
  2. folgende Prozentsätze für die Rückerstattung der Mehrkosten zwischen 1. März und 31. Dezember 2022 ermittelt wurden: 
  • Gaskosten:          58,84 % 
  • Stromkosten:      44,27 %                              
  • Heizölkosten:      49,90 % 
  1. der Zuschuss 10/12 der errechneten Mehrkosten beträgt;  
  2. Sollte für das Jahr 2022 bei Fristende nicht eine definitive Abrechnung aller Monate des Jahres 2022 vorliegen, werden die Kosten der definitiv abgerechneten Monate auf das Jahr 2022 hochgerechnet. 

Der gemäß § 1 berechnete Energie-Zuschuss ist in jedem Fall auf 10.000 EUR pro Antragsteller begrenzt.

Die Berechnung des Zuschusses erfolgt aufgrund der Preissteigerung im Referenzzeitraum (2019-2021) gegenüber dem Jahr 2022. Die Preissteigerung ist den realen Kosten als Grundlage vorzuziehen, weil in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie keine oder nur wenige Sportaktivitäten stattfinden konnten und somit keine typischen Kosten verursacht wurden.

Der errechnete Prozentsatz berücksichtigt die Periode März bis Dezember 2022. Der oben angegebene Prozentsatz angewandt auf die Kosten des Jahres 2022 zeigt also die Mehrkosten von März bis Dezember 2022.

Berechnungstabelle:

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht:  

  1. die eine Infrastruktur verwalten, die von Vereinen genutzt wird und;  
  2. die Eigentümer der betroffenen Infrastruktur sind oder im Besitz eines Erbpacht-, Erbbau- oder Mietvertrags sind, mit einer Laufzeit bei Antragstellung von mindestens drei Jahren.  

Wenn eine Gemeinde Eigentümerin der zu bezuschussenden Immobilie ist, dann kann der Erbpacht , Erbbau- oder Mietvertrag durch ein Nutzungsrecht ersetzt werden.

Vereinigungen, die auf Grundlage eines der folgenden Dekrete einen Zuschuss für Funktions- und Personalkosten erhalten, sind nicht antragsberechtigt:  

  1. gemäß dem Dekret vom 16. Dezember 2003 über die Förderung von kreativen Ateliers geförderte kreative Ateliers;  
  2. gemäß dem Sportdekret vom 19. April 2004 geförderte Sportorganisationen; 
  3. gemäß dem Dekret vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen geförderte Kinoanbieter;  
  4. gemäß dem Dekret vom 7. Mai 2007 über die Förderung der Museen sowie der Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes anerkannte Museen; 
  5. gemäß dem Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung;  
  6. gemäß dem Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit geförderte Jugendeinrichtungen; 
  7. gemäß dem Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geförderte Kulturträger. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag beträgt 350.000 € und ist im Dekret zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2023 vom 15. Dezember 2022 geregelt.

Haushaltszuweisung 33.22 im OB40 PR 01: Zuschüsse zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Inflations- und Energiekrise für die Betreibung von Vereinsinfrastrukturen.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 27. März 2023 liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. März 2023 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 30. März 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlagen: 

Dekret vom 15. Dezember 2022 zur Festlegung des Haushaltsplanes der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2023, Artikel 12