Sitzung vom 6. April 2023

Dritter Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag für die Jahre 2021-2024 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Soziale Integration und Alltagshilfe

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt den dritten Nachtrag zum Geschäftsführungsvertrag für die Jahre 2021-2024 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG Soziale Integration und Alltagshilfe.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt und übermittelt dem Parlament den dritten Nachtrag zwecks Zustimmung.

2. Erläuterungen: 

Die VoG Soziale Integration und Alltagshilfe (S.I.A.) wurde gemäß Artikel 22 des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen als Jugendhilfeträger der stationären und ambulanten Hilfen anerkannt.  

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat am 28. Januar 2021 einen Geschäftsführungsvertrag mit der S.I.A. für die Jahre 2021-2024 abgeschlossen. 

Im Februar 2022 und im September 2022 hat die Regierung beschlossen, die Zuschüsse der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschussten Einrichtungen, die Personal beschäftigen, zu erhöhen, um sie bei der Bewältigung von inflationsbedingten Preis- und Lohnentwicklungen zu unterstützen. Zur Umsetzung dieser Beschlüsse wurde der Geschäftsführungsvertrag für die Jahre 2021-2024 am 26. August 2022 (erster Nachtrag) und am 8. November 2022 (zweiter Nachtrag) abgeändert und die entsprechenden Summen ausgezahlt.

Im Laufe des Jahres 2022 wurde festgestellt, dass einige Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags 2021-2024 nicht mit der Arbeitsweise der S.I.A. und den Bedürfnissen des Fachbereichs Jugendhilfe übereinstimmten und daher aus Gründen der Kohärenz angepasst werden sollten. Folglich wurde der Geschäftsführungsvertrag 2021-2024 im Rahmen des Begleitausschusses vom 20. September 2022 ausgewertet und die folgenden Änderungsvorschläge wurden gemeinsam erarbeitet:

Artikel 1: 

Die Änderung von Artikel 1 zielt darauf ab, den Schwerpunkt des S.I.A.-Projekts zu unterstreichen, nämlich die psycho-soziale Betreuung und Begleitung und die soziale Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. 

Die Erwähnung der Adresse ist nicht erforderlich und wird daher gestrichen.

Artikel 2: 

Artikel 4.1. wird abgeändert, um die bereits im Geschäftsführungsvertrag festgelegten Aufgaben der S.I.A., insbesondere deren Ziel und Inhalt, zu präzisieren und eine neue punktuelle Beratungsaufgabe, die die S.I.A. in der Praxis bereits wahrnimmt, in den Geschäftsführungsvertrag aufzunehmen.    

Somit wird zukünftig zwischen vier Aufgabenfeldern unterschieden: 

  1. die stationäre Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der „sozialpädagogischen Wohngemeinschaft“;  
  2. die ambulante Begleitung von selbstständig lebenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen; 
  3. die punktuelle Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Alltagsfragen;  
  4. die Organisation eines „Treffpunkts“ für ehemalige und gegenwärtige Bewohner und Personen, die sich in belastenden Lebenssituationen befinden. 

Artikel 3: 

Artikel 4.2. wird abgeändert, um ein besonderes Anliegen der täglichen Arbeit der S.I.A. hervorzuheben, nämlich die Förderung eines verantwortungsbewussten und mündigen Verhaltens. 

Die Begleitung von Jugendlichen/jungen Erwachsenen wird zunehmend zeitaufwendiger und intensiver, da die Gesellschaft immer komplexer wird. Die Jugendlichen/jungen Erwachsenen finden sich in vielen Prozessen und Abläufen nicht zurecht, sind überfordert und haben kein Gesamtverständnis der Gesellschaft mehr. Das Ziel der S.I.A. ist es, Jugendliche/junge Erwachsene zu begleiten, damit sie zu verantwortungsbewussten und mündigen Bürgern werden. Hierfür greift die S.I.A. auch auf externe Partner zurück, beispielsweise im Rahmen einer Informationsveranstaltung über die Menschenrechte. Um diesem Auftrag auch gegenüber den begleiteten Jugendlichen/jungen Erwachsenen mehr Gewichtung zu verleihen, soll er im Geschäftsführungsvertrag verankert werden.

Artikel 4: 

Artikel 5 wird abgeändert, da die stationäre Aufnahme von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der S.I.A. nicht zwangsläufig vom Fachbereich Jugendhilfe in Auftrag gegeben werden muss. Beispielsweise können unbegleitete minderjährige Ausländer, für die eine Begleitung im Rahmen der Jugendhilfe nicht erforderlich ist, direkt über das Empfangszentrum des Roten Kreuzes "Belle-Vue" an die S.I.A. vermittelt werden. Da die derzeitige Bestimmung jedoch eine Begleitung durch den Fachbereich Jugendhilfe vorschreibt, ist eine Änderung erforderlich. 

Artikel 5: 

Artikel 6.1. wird abgeändert, um eine klarere Unterscheidung zwischen den Funktionen der Geschäftsführung und der Psychologin zu schaffen.

Artikel 6: 

Artikel 6.2. wird abgeändert, um die terminologische Kohärenz innerhalb des Geschäftsführungsvertrags zu gewährleisten.

Artikel 7: 

Artikel 7.1. wird abgeändert, um eine einheitliche Terminologie in den verschiedenen Verträgen des Fachbereichs Jugendhilfe zu gewährleisten.  

Außerdem wird der Austausch von Dokumenten über einen sicheren Bereich auf einem SharePoint ermöglicht.   

Artikel 8: 

Artikel 7.2. wird abgeändert, um der tatsächlichen Aufnahmekapazität der S.I.A. zu entsprechen. 

Artikel 9: 

Artikel 7.3. wird abgeändert, um die terminologische Kohärenz innerhalb des Geschäftsführungsvertrags zu gewährleisten.

Artikel 10: 

Artikel 7.4. wird abgeändert, um die terminologische Kohärenz innerhalb des Geschäftsführungsvertrags zu gewährleisten.

Artikel 11: 

Bei der Ausarbeitung des Geschäftsführungsvertrags diente der in Artikel 43 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz erwähnte Tagessatz, der die täglichen Lebensunterhaltskosten der Jugendlichen decken soll, die selbstständig wohnen und ambulant betreut werden, als Grundlage für die Festlegung der Höhe des in Artikel 8.1.b erwähnten zusätzlichen Zuschusses für das Jahr 2021. Die Entwicklung des zusätzlichen Zuschusses für die Folgejahre ergibt sich aus den von der Regierung beschlossenen Erhöhungen (erster und zweiter Nachtrag) sowie aus den von der Regierung festgelegten jährlichen Zuschusssteigerungsraten. 

Wenn die effektiven Belegungstage durch Minderjährige weniger oder mehr als 365 Tage pro Jahr betragen, wird im folgenden Jahr eine Verrechnung des zusätzlichen Zuschusses pro zusätzlichem Belegungstag oder pro nicht belegten Tag vorgenommen. Hierfür wurde ein Tagessatz von 27,37 EUR festgelegt, der jedoch die oben genannten Erhöhungen und damit die allgemeine Kostenentwicklung nicht berücksichtigt.  

Um diese Situation zu beheben, muss Artikel 8.1.b abgeändert werden.   

Artikel 12 und 13:

Artikel 8.5.b und Artikel 9.1. werden abgeändert, um den Austausch von Dokumenten über einen sicheren Bereich auf einem SharePoint zu ermöglichen. 

Artikel 14: 

Ein neuer Artikel 10bis wird eingefügt, um den jüngsten Änderungen im Bereich des Beschwerdemanagements in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Rechnung zu tragen.   

Artikel 15: 

Dieser Artikel bestimmt das Inkrafttreten des Nachtrags. Der Nachtrag tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine neuen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 30. März 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen; 
  • Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.