Sitzung vom 28. März 2023

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Familienleistungen.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Familienleistungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rats für Familienleistungen zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Bei der föderalen Behörde FAMIFED bestand bis 2018 eine Informatikanwendung, die dazu diente, Doppelzahlungen von Familienleistungen zu vermeiden und Zugang auf das Netzwerk der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu geben, um Zugriff auf Datenflüsse zu ermöglichen. 

Diese Anwendung wird seit 2019 durch die VoG Orint verwaltet, in der bis Ende 2021 alle vier zuständigen Gebietskörperschaften und seit 2022 die Wallonische Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die Deutschsprachige Gemeinschaft zusammenarbeiten.  

Die Zusammenarbeit bei Orint endet zum 31. Dezember 2023, da die Wallonische Region entschieden hat, eine eigene Anwendung zu nutzen. 

Durch vorliegendes Abkommen erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft Zugang zu dieser Anwendung, die durch die AViQ (die wallonische Agentur für die Gesundheit, die soziale Sicherheit, die Behinderung und die Familien) verwaltet wird.

Kommentar zu den Artikeln des Abkommens

Artikel 1 enthält die erforderlichen Definitionen. 

Artikel 2 legt fest, dass die AViQ dem Ministerium eine Informatikanwendung zur Verfügung stellt, die dazu dient Doppelzahlungen von Familienleistungen zu vermeiden und Zugang auf das Netzwerk der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu geben, um Zugriff auf Datenflüsse zu ermöglichen. 

Artikel 3 definiert die Verarbeitung personenbezogener Daten. 

§1 legt fest, dass die AViQ dem Ministerium und den wallonischen Kindergeldeinrichtungen nur die Informationen weiterleitet, die für sie bestimmt sind. 

§2 legt den Zweck der Verarbeitung, die Personenkategorien, deren Daten verarbeitet werden und die verarbeiteten Daten fest. 

§ 3 legt fest, wer Zugang zu den verarbeiteten Daten hat.  

Die Mitarbeiter der AViQ, die die Informatikanwendung verwaltet haben notwendigerweise Zugang zu allen in der Anwendung vorhandenen Daten. 

Die wallonischen Kindergeldeinrichtungen, die AViQ und das Ministerium haben, um Doppelzahlungen zu vermeiden, Zugang zu bestimmten begrenzten Daten aus allen Familienleistungsakten. 

Das Ministerium hat für die Akten in seiner Zuständigkeit Zugriff auf das Netzwerk der Sozialen Sicherheit. 

Das Abfragen der Daten wird durch persönliche Zugriffsrechte geregelt.  

§4 regelt die Dauer der Verarbeitbarkeit der erhobenen Daten und legt die betroffenen Datenkategorien fest. 

§5: Die AViQ ist verantwortlich für die Verwaltung der in Artikel 2 erwähnten Informatikanwendung. Deshalb ist sie auch verantwortlich für die Verarbeitung der Daten durch die Anwendung. Dies beinhaltet auch Daten der Familienleistungsakten der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

Das Ministerium und die wallonischen Kindergeldeinrichtung erhalten über die Anwendung Daten und sind für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich.

Artikel 4 legt fest, dass die AViQ und das Ministerium sich mindestens einmal im Jahr treffen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten. Außerdem wird festgehalten, dass die AViQ das Ministerium über Änderungen an der Anwendung informiert.

Artikel 5 legt fest, dass die AViQ die Anwendung dem Ministerium kostenlos zur Verfügung stellt, mit Ausnahme von spezifischen Entwicklungen, nur für das Ministerium.

Artikel 6 legt fest, dass das Abkommen am 1. September 2023 in Kraft tritt. So hat die Deutschsprachige Gemeinschaft während vier Monaten Zugang zu der Anwendung der AViQ und zu der Anwendung der VoG Orint, um so einen geordneten Übergang zu organisieren.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Da die AViQ die Informatikanwendung kostenlos zur Verfügung stellt, spart die Deutschsprachige Gemeinschaft ab dem Jahr 2024 33.000 EUR, die sie im Haushaltsjahr 2023 an die VoG Orint zahlt.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft