Sitzung vom 28. März 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft soll wie folgt abgeändert werden.

  1. Anpassung der Anwesenheitsgelder für Vorsitzende und Mitglieder der Gremien, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen 

Die in Artikel 3 des Erlasses angeführten Anwesenheitsgelder der Sitzungspräsidenten (50,00 Euro) und der Beisitzer (37,50 Euro) erfuhren zwar nach der Einführung des Euro zum 1. Januar 2002 einen Währungswechsel vom belgischen Franken zum Euro, blieben jedoch in der Höhe unverändert. Bis heute wurden sie nicht der Entwicklung der Lebenshaltungskosten (2001-2022) angepasst. Ausgehend vom Gesundheitsindex vom Juli 2001 (108,92) entspricht diese Entwicklung zum heutigen Stand ca. dem Faktor x 1,5.

Um dieser Entwicklung annähernd Rechnung zu tragen, sollen die genannten Anwesenheitsgelder für den Sitzungspräsidenten auf 75 Euro und für die Beisitzer auf 60 Euro erhöht werden.

  1. Angemessene Entschädigung für Magistrate, die den Einspruchskammern im Unterrichtswesen vorsitzen 

Die fünf Einspruchskammern für Personalmitglieder im Unterrichtswesen (i.e. für das Gemeinschaftsunterrichtswesen, das offizielle subventionierte Unterrichtswesen, das freie subventionierte Unterrichtswesen, die autonome Hochschule und das Zentrum für die gesunde Entwicklung für Kinder und Jugendliche) werden von einem Magistraten geleitet. Dabei gestaltet sich die Wahrnehmung des Vorsitzes und die damit verbundene Akteneinarbeitung als sehr komplex und aufwendig.

Es ist demnach gerechtfertigt, diesen erhöhten Arbeitsaufwand mit einer höheren Entschädigung zu versehen, als dies für die übrigen Gremien der Fall ist, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen. Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich (siehe z. B. die vergleichbaren Fälle des Ausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die deutsche Rechtsterminologie oder der Beschwerdekommission im Bereich der Raumordnung).

Die Vorsitzenden der genannten Einspruchskammern sollen künftig ein Anwesenheitsgeld in Höhe von 75 Euro je behandelte Akte, mit einem Mindestbetrag von 150 Euro und einem Höchstbetrag von 300 Euro pro Tag, erhalten.

  1. Neufassung des Anhangs 

Aufgrund verschiedener Entwicklungen auf dekretaler Ebene soll der Anhang des Erlasses, der die Liste der Gremien umfasst, die in den Anwendungsbereich des Erlasses fallen, neu gefasst werden. So wird beispielsweise der Beirat für Menschen mit Beeinträchtigung aufgenommen, während die veraltete Bezeichnung „Gutachtenkammer des Medienrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ durch die neue Bezeichnung „Beirat für Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ ersetzt wird. Auch der Förderausschuss im Unterrichtswesen wird der Vollständigkeit halber ausdrücklich in dem Anhang verzeichnet. Gleichzeitig wurde eine Neunummerierung vorgenommen.

  1. Formale Anpassungen 

Zum einen sollen veraltete Verweise in Artikel 4 §1 Absatz 3 des Erlasses angepasst werden und zum anderen werden mehrere obsolete Texte ausdrücklich aufgehoben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In der laufenden Legislaturperiode wurden gemäß den verfügbaren Angaben der Buchhaltung folgende Anwesenheitsgelder insgesamt pro Jahr ausgezahlt:

2019 = 55.433 Euro
2020 = 56.656 Euro
2021 = 56.304 Euro
2022 = 54.791 Euro

Geht man also einen durchschnittlichen Betrag von 56.000 Euro pro Jahr aus und multipliziert ihn mit dem Faktor x 1,5, würde die Maßnahme voraussichtlich Mehrkosten in Höhe von ca. 28.000 Euro verursachen.

Durch die neue Regelung für die Anwesenheitsgelder des Vorsitzenden der Einspruchskammern im Unterrichtwesen, bei denen ein Höchstbetrag von 300 Euro pro Tag vorgesehen ist, erhielte man bei einem durchschnittlichen Wert von zehn Sitzungsterminen pro Jahr Mehrkosten in Höhe von ca. 3.000 Euro pro Jahr.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. März 2023 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. März 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Juli 1993 und 6. Januar 2014  
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 16. Juli 1993 
  • Dekret vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen, Artikel 26 §3 Absatz 1 und Artikel 29 §7 
  • Dekret vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 16 
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 19 
  • Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss, Artikel 7 
  • Dekret vom 15. Juni 1994 über öffentliche Bibliotheken und den Beirat für öffentliche Bibliotheken, Artikel 13 Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 1998 
  • Dekret vom 29. April 1996 über Schuldnerberatung und Entschuldung, Artikel 12, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011 
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 93.32 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 
  • Wallonisches Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 200 §9, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019 
  • Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, Artikel 95 Absatz 2  
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen, Artikel 20 §1 Absatz 6, ersetzt durch das Dekret vom 29. Juni 2015 
  • Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 9 
  • Dekret vom 26. Juni 2000 zur Schaffung eines Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 13 
  • Dekrets vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, Artikel 94 Absatz 2 
  • Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen, Artikel 31 
  • Wallonischer Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4146-5 Absatz 4, eingefügt durch das Dekret vom 11. Dezember 2018 
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, Artikel 5.68 und 9.11 
  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 5 §1 Absatz 5 
  • Dekret vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und historischen Kulturlandschaften sowie über die Ausgrabungen, Artikel 41.1, eingefügt durch das Dekret vom 15. Dezember 2021 
  • Dekret vom 17. November 2008 zur Schaffung eines Beirates für Familien- und Generationenfragen, Artikel 10  
  • Dekret vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler, Artikel 16 Absatz 4 
  • Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit, Artikel 55 
  • Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 62 §1 Absatz 3 
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Artikel 6.76 und 8.10, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 2015 
  • Wallonisches Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, Artikel D.I.5.1 §7, eingefügt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019 
  • Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 49 
  • Dekret vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt, Artikel 25 
  • Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen, Artikel 82 
  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 75 
  • Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen, Artikel 131  
  • Dekret vom 21. November 2022 zur Schaffung eines Beirats für Menschen mit Beeinträchtigung, Artikel 12 
  • Dekret vom 27. Februar 2023 zur Schaffung eines Beirats für Gesundheit, Artikel 6 
  • Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens, Artikel 137 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 
  • Erlass der Regierung vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen, Artikel 42 
  • Erlass der Regierung vom 10. Juli 2003 über die Haushaltsführung, die Finanzielle Verwaltung, die Rechnungsführung und die Geschäftsführung der Dienststelle mit Getrennter Geschäftsführung "Gemeinschaftszentren", Artikel 18 Absatz 3 
  • Erlass der Regierung vom 20. November 2003 über die Haushaltsführung, die Finanzielle Verwaltung, die Rechnungsführung und die Geschäftsführung der Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung "Medienzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft", Artikel 18 Absatz 3 
  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen, Artikel 9 §1 Absatz 8, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 6. Februar 2020 
  • Erlass der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Schaffung eines Rates für Erwachsenenbildung, Artikel 8 
  • Erlass der Regierung vom 6. Dezember 2012 zur Organisation des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung "Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen", Artikel 6 Absatz 3 
  • Erlass der Regierung vom 10. Februar 2022 zur Ausführung des Dekrets vom 24. Januar 2022 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 10 Absatz 1