Sitzung vom 28. März 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur im Hinblick auf die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Ausführung des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur im Hinblick auf die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Wohnungswesen und Energie zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Hintergrund

Im Rahmen der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeit „Energie“ von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung obliegt die Förderung der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in den übertragenen Zuständigkeitsbereichen seit dem 1. Januar 2020 der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

Die Wallonische Regierung hat bisher verschiedene Programme, die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden fördern, initiiert. Dazu gehört UREBA (Utilisation rationnelle de l'énergie dans les bâtiments), ein Programm, das Zuschüsse an Personen des öffentlichen Rechts und nichtkommerzielle Einrichtungen gewährt. 

Das neue Programm der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur „Bezuschussung von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Infrastrukturdekrets“ (BERI) ersetzt das bisherige Programm der Wallonischen Regierung UREBA und fördert „Maßnahmen zur besonderen Berücksichtigung von Aspekten der Energieeffizienz einschließlich vorangehender Studien“ (Dekret zur Infrastruktur, Art. 2, Absatz 1, Punkt 9.).

Gebäudekategorien je nach Art der Arbeiten

Es wurde ein Konzept ausgearbeitet, das Zuschüsse für Energieeffizienzmaßnahmen bei gewissen Infrastrukturvorhaben an Gebäuden, im Sinne von Art. 2, Absatz 1, Punkt 9. des Dekrets zur Infrastruktur vom 18. März 2002, gewährt. 

Diese sind:  

  • Neubau (Art. 2, Absatz 1, Punkt 1.); 
  • Umbau oder Erweiterung (Art. 2, Absatz 1, Punkt 3.); 
  • Instandsetzungsarbeiten (Art. 2, Absatz 1, Punkt 4.). 

Die Definition der Gebäudekategorien bezüglich der Energieeffizienz von Gebäuden liegt jedoch, nach wie vor, in der Zuständigkeit der Wallonischen Regierung und wird im Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden geregelt. Infolgedessen werden die o. e. Infrastrukturvorhaben der zweiten und dritten Kategorie aus dem Dekret zur Infrastruktur (Umbau, Erweiterung und Instandsetzung) in folgende drei Kategorien unterteilt:

  • Neu-gleichgestellte Gebäude 
  • Umfassende Renovierungen und 
  • Einfache Renovierungen.   

Somit werden im neuen Erlass insgesamt folgende 4 Gebäudekategorien definiert:

  • Neue Gebäude; 
  • Neu-gleichgestellte Gebäude; 
  • Umfassende Renovierungen; 
  • Einfache Renovierungen. 

Bezuschussbare Infrastrukturmaßnahmen

Es werden ausschließlich folgende Maßnahmen, die zu mehr Energieeffizienz führen, bezuschusst: 

  • Die Wärmeisolation der Gebäudehülle, die es ermöglicht Gesamtwärmedurchgangskoeffizienten zu erzielen, die die in den Anhängen 2 und 3 des Erlasses vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreiten dürfen; 
  • Die Anlagentechnik ohne Heizung, die die in Anhang 4 des Erlasses aufgelisteten technischen Anforderungen erfüllt; 
  • Die Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die in Anhang 5 des Erlasses aufgelisteten technischen Anforderungen erfüllen; 
  • Studien zur Optimierung der Energieeffizienz eines Gebäudes, die die in Anhang 6 des Erlasses aufgelisteten technischen Anforderungen erfüllen.   

Die unter a), b) und c) genannten Arbeiten werden bei neuen und neu-gleichgestellten Gebäuden sowie bei umfassenden Renovierungen nur bezuschusst, wenn der gesamte spezifische jährliche Primärenergiebedarf, die in Anhang 1 des Erlasses vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

Die unter a), b) und c) genannten Arbeiten umfassen alle erforderlichen Leistungen, unter anderem die Arbeits- und Materialkosten, die die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern. Die Leistungen, die zur Energieeffizienz beitragen, müssen in den Lastenheften oder Angeboten als gesonderte Posten aufgeführt werden und als solche identifizierbar sein.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Rahmen der Umsetzung der Abänderungen des Dekrets zur Infrastruktur werden ab dem 1. Januar 2022, zusätzlich zu den allgemeinen Zuschüssen in Höhe von 60% der annehmbaren Projektkosten für Neubau, Umbau oder Erweiterung sowie für Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden, für Bauelemente oder Studien, die zu mehr Energieeffizienz beitragen, 20% der annehmbaren Projektkosten als zusätzlicher Zuschuss gewährt.

Die Finanzierung erfolgt über die jeweilige Zuweisung für Infrastrukturausgaben in den verschiedenen Programmen des OB 70. Die jeweiligen Zuschüsse werden projektbezogen im Infrastrukturplan abgebildet.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. März 2023liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 18. März 2002 zur Infrastruktur, Artikel 7 Nummer 8