Sitzung vom 28. März 2023

Dekretentwurf zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 188 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 14. Juni 2007 über die Arbeit im Fischereisektor / Verabschiedung in zweiter Lesung und Übermittlung an das Parlament

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, angenommen durch die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation zu ihrer sechsundneunzigsten Tagung zu Genf am 14. Juni 2007.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen. Das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) wird beantragt. 

2. Erläuterungen: 

Vorliegender Dekretentwurf hat in letzter Instanz die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, angenommen durch die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation zu ihrer sechsundneunzigsten Tagung zu Genf am 14. Juni 2007, durch Belgien zum Ziel.

Das Übereinkommen Nr. 188 deckt folgende Bereiche ab: 

  • die Sicherheit an Bord von Fangschiffen, 
  • die Verpflegung, Unterkunft und medizinische Versorgung auf See, 
  • Beschäftigungspraktiken, Versicherung und Haftung. 

Ziel des Übereinkommens ist es sicherzustellen, dass Fischereibeschäftigte über verbesserte Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen verfügen sowie medizinische Versorgung auf See in Anspruch nehmen können. Kranke oder verletzte Fischereibeschäftigte sollen an Land behandelt werden. Sie sollen zur Förderung ihrer Gesundheit und Sicherheit angemessene Ruhezeiten erhalten und unter den Schutz eines schriftlichen Arbeitsvertrages gestellt werden. Gleichsam sollen sie den gleichen Sozialschutz wie andere Beschäftigte in Anspruch nehmen können. 

Außerdem legt es Normen für die Konstruktion und Instandhaltung von Fischereifahrzeugen fest, damit Fischereibeschäftigte angemessene Lebensbedingungen an Bord vorfinden.

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 13. März 2013 feststellte.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist zuständig, weil Artikel 22 des Übereinkommens die Arbeitsvermittlung für Fischer behandelt. Gemäß Artikel 6, §1, IX, Nr. 1 des Sondergesetzes über institutionelle Reformen ist die Arbeitsvermittlung eine regionale Zuständigkeit. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übt diese Zuständigkeit im deutschen Sprachgebiet aus (siehe Dekrete vom 10. Mai 1999 der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft).

Damit das Abkommen letztlich ratifiziert werden kann, bedarf es unter anderem der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Zustimmung zum Übereinkommen und die folgende Ratifizierung haben keine finanziellen Auswirkungen. 

4. Gutachten: 

Der Staatsrat hat sein Gutachten Nr.73.013/4 zum Dekretvorentwurf am 01. März 2023 abgegeben. Er hatte keine Bemerkungen.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Verfassung, Artikel 139 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 6 und 16  
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 
  • Dekrete vom 10. Mai 1999 der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft