Sitzung vom 2. März 2023

Dekretvorentwurf über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsrats des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

Die Regierung beschließt, den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Verhandlung vorzulegen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der vorliegende Dekretentwurf ersetzt das Schaffungsdekret des Arbeitsamtes vom 17. Januar 2000. Es betont die Rolle der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Dienstleister für alle Personen, die die sich beruflich orientieren oder entwickeln möchten. 

Längst sind die regionalen Ämter für Beschäftigung weit mehr als Stellenvermittler für Empfänger von Arbeitslosenunterstützung. Der vorliegende Dekretentwurf trägt den veränderten Aufgaben Rechnung. Gleichzeitig bildet es die Grundlage für zukünftige Modernisierungen in der öffentlichen Arbeitsvermittlung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

Eine ausgesprochene Zielsetzung ist die Verdeutlichung von Zielgruppen und Aufgaben als Rahmen für ein dynamisches Dienstleistungsangebot. Das neue Dekret soll im Vergleich zum Dekret vom 17. Januar 2000 deutlicher werden. Dazu werden Begriffsbestimmungen eingeführt, Nutzergruppen präzisiert, Aufgaben aussagekräftig beschrieben und zeitgemäß formuliert.

Zudem soll ein besonderes Kapitel zur Präzisierung des Umgangs mit personenbezogenen Daten eingefügt werden. Um arbeitsuchende Personen wirksam bei ihrer Suche nach Arbeit zu unterstützen sind in der Tat Angaben zu den Personen unverzichtbar. Und dies auf zwei Ebenen: 

1. auf personenbezogener Ebene: So wie ein Arzt die medizinische Akte nutzt, um eine passende Diagnose zu stellen, so wichtig ist es auch für einen Arbeitsberater, die Eckpunkte der beruflichen Laufbahn, Angaben zu relevanten Interessen, Fähigkeiten und Hemmnissen zu kennen. Die Datenerfassung konzentriert sich dabei auf jene Angaben, die unverzichtbar bleiben. Ziel ist nicht, alle Vorkommnisse und Zwischentöne der Arbeitsuche zu registrieren; 

2. auf beschäftigungspolitischer Ebene: Mit Blick auf evidenzbasierter Beschäftigungspolitik sind Angaben zum Profil von Personen, zu Hemmnissen und Unterstützungsbedarfen elementar. Auch hier trägt der Vergleich zum medizinischen Bereich. Ob eine Maßnahme tatsächlich einen Unterschied macht, kann nur analysiert werden, wenn vergleichbare Situationen verglichen werden. 

Dazu benötigen Entscheidungsträger pseudonymisierte und anonymisierte Daten. Der vorliegende Dekretentwurf legt den Rahmen für die Verarbeitung von Daten fest.

Überarbeitung des ersten Dekretvorentwurfs

In einer ersten Fassung wurde durch den vorliegenden Dekretentwurf beabsichtigt, eine neue Rechtsgrundlage für das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft in seiner Eigenschaft als Einrichtung öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 87 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu schaffen. Der entsprechende Text wurde am 21. April 2022 in einer ersten Lesung durch die Regierung verabschiedet und alsdann dem Sektorenausschuss XIX zwecks Verhandlung vorgelegt bzw. dem Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Datenschutzbehörde zwecks Begutachtung übermittelt.

Als jedoch ersichtlich wurde, dass es aus den im zeitgleich hinterlegten Dekretentwurf zur Einrichtung eines Dienstes mit getrennter Geschäftsführung „Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ und zur Auflösung der entsprechenden Einrichtung öffentlichen Interesses aufgeführten Gründen notwendig war, eine kurzfristige „Umwandlung“ des Arbeitsamts in einen in einen Dienst mit getrennter Geschäftsführung im Sinne von Artikel 74 des erwähnten Dekrets vom 25. Mai 2009 vorzunehmen, musste der ursprüngliche Textentwurf eingehend überarbeitet werden.

Da sich die Umstände derart tiefgreifend geändert haben, wurde beschlossen, das Ausarbeitungsverfahren neu zu beginnen und bei den betreffenden Instanzen ein neues Gutachten zu beantragen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Reform an sich ist haushaltsneutral. Allerdings werden sich die Netto-Pensionslasten für die Deutschsprachige Gemeinschaft verringern.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 139 der Verfassung 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 Absatz 1 IX. und 87 §1 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1 
  • Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1  
  • Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1