Sitzung vom 2. März 2023

Genehmigung der Geschäftsordnungen des Begleitausschusses und des Auswahlkomitees im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt die folgenden zwei Geschäftsordnungen im Rahmen des ESF Plus 2021 – 2027: 

  • Geschäftsordnung des ESF Plus Begleitausschusses 
  • Geschäftsordnung des ESF Plus Auswahlkomitees 

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. 

2. Erläuterungen: 

a) Zielsetzung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft 

Der Europäische Sozialfonds Plus ist ein Finanzinstrument der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Kohäsionspolitik. Er hat zum Ziel, Beschäftigung und soziale Eingliederung zu fördern. 

Das ESF Plus Programm der Förderperiode 2021-2027 wurde am 14. April 2022 durch die Regierung verabschiedet. Nach Unterzeichnung der belgischen Partnerschaftsvereinbarung am 14. Dezember 2022 wurde es am 16. Dezember 2022 durch die EU-Kommission genehmigt. Gefördert werden können Projekte mit den thematischen Schwerpunkten Beschäftigung, aktive Inklusion sowie berufliche Bildung. Bislang wurden acht Projekte durch die Regierung genehmigt.

b) Gremien des Europäischen Sozialfonds Plus 

Die Dachverordnung (EU) 2021/1060 sieht die Einsetzung eines Begleitausschusses innerhalb drei Monaten nach Programmgenehmigung vor. Die konstituierende Sitzung fand am 09. Februar 2023 statt, unter Berücksichtigung des Regierungserlasses vom 10. November zur Schaffung eines Begleitausschusses und eines Auswahlkomitees. 

Der Begleitausschuss hat eine Geschäftsordnung verabschiedet, einschließlich Bestimmungen zur Arbeitsweise, zum Beschlussverfahren sowie über die Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte und über die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz.

Weiterhin hat das Auswahlkomitee in seiner konstituierenden Sitzung am 09. Februar 2023 eine Geschäftsordnung verabschiedet, welche die Arbeitsweise des Komitees sowie das Beschlussverfahren zur zukünftigen Auswahl von ESF-Projekten festlegt.

Beide Geschäftsordnungen werden nach Genehmigung durch die Regierung auf der Webseite zum ESF+ im Europaportal veröffentlicht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Geschäftsordnungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik; 
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013; 
  • ESF-Plus Programm 2021 – 2027 der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, CCI-Nr. 2021BE05SFPR001;  
  • Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. November 2022 zur Schaffung eines Begleitausschusses und eines Auswahlkomitees für den Europäischen Sozialfonds Plus 2021- 2027;