Sitzung vom 14. Februar 2023

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Sitzabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2022

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Sitzabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2022.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, gleichzeitig das Gutachten der Datenschutzbehörde einzuholen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

1996 beschlossen sechs Ost-Afrikanische Staaten ihre Zusammenarbeit durch die Gründung der Intergovernmental Authority of Development (IGAD) „Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung“ weiter zu festigen und zu erweitern. Das Tätigkeitsfeld dieser Behörde umfasst die Bereiche Ernährungssicherheit, Umweltschutz, Frieden und Sicherheit sowie wirtschaftliche Zusammenarbeit und soziale Entwicklung. Die Organisation hat mittlerweile sieben Mitgliedsstaaten. Der Hauptsitz befindet sich in Dschibuti. 

Vorliegendes Abkommen ist ein geläufiges Sitzabkommen. Es legt die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit, die Vorrechte und Immunitäten des Verbindungsbüros der IGAD sowie die Rechtstellung des Personals fest. Ziel des Abkommens ist es, die reibungslose Arbeitsweise dieses Büros zu gewährleisten.  

Aufgrund des Kooperationsabkommens vom 8. März 1994 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Modalitäten des Abschlusses gemischter Verträge legte die Arbeitsgruppe "Gemischte Verträge" am 14. Juli 2020 den gemischten Charakter des Abkommens fest. Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2021. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es jetzt der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 3. Februar 2023 liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 7. Februar 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1  
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1