Sitzung vom 14. Februar 2023

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erwerbstätigkeit von bestimmten Familienmitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten, geschehen zu Brüssel am 17. November 2021

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erwerbstätigkeit von bestimmten Familienmitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten, geschehen zu Brüssel am 17. November 2021.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Gegenstand dieses Abkommens, das dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erleichterung der Ausübung einer bezahlten Tätigkeit (unselbstständiger oder selbstständiger Beruf) für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der Bediensteten und sonstigen Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen Luxemburgs, die in Belgien eingesetzt sind, sowie - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - für die Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen Belgiens in Luxemburg. 

Der Status des vom Entsendestaat in den Aufnahmestaat entsandten diplomatischen und konsularischen Personals sowie der Status ihrer Familienangehörigen werden durch die Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (1961) und über konsularische Beziehungen (1963) geregelt. Die meisten Staaten, darunter auch Belgien und Luxemburg, sind Vertragsparteien dieser Übereinkommen. 

Diese beiden Übereinkommen sehen eine Reihe von Vorrechten und Immunitäten für das Personal diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie für die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen (Ehegatten, gesetzliche Partner und unterhaltsberechtigte Kinder) vor.  

Diese Übereinkommen sehen keineswegs ein Verbot für diese Personen vor, im Aufnahmestaat eine bezahlte Tätigkeit auszuüben. Dennoch sind ihr Status und die damit verbundenen Vorrechte und Immunitäten in der Praxis mit der Ausübung eines Berufs unvereinbar. In den meisten Staaten ist der Zugang von Ausländern zu einer bezahlten Tätigkeit ohnehin eingeschränkt.

Der Europarat ist sich dieser Problematik bewusst und hat eine Empfehlung über ein Muster für ein bilaterales Abkommen verabschiedet, das Familienmitgliedern, die im Haushalt eines Mitglieds einer diplomatischen oder konsularischen Mission leben, die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit ermöglichen soll.

Im Rahmen der Politik der Chancengleichheit von Männern und Frauen wurde beschlossen, einer Reihe von Ländern die Aushandlung bilateraler Gegenseitigkeitsabkommen vorzuschlagen, die unter anderem darauf abzielen, den Partnern von diplomatischen und konsularischen Vertretern die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit zu ermöglichen.

Bei dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erwerbstätigkeit von bestimmten Familienmitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten, geschehen zu Brüssel am 17. November 2021, handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 08. Juni 2021 und 13. Juli 2021 feststellte.

Nach dem Inkrafttreten der sechsten Staatsreform sind die Regionen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig. Die Regionalisierung des Berufsausweises für Selbstständige bedeutet, dass innerbelgisch neben dem Föderalstaat auch die Regionen zuständig sind. Zusätzlich trat die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten in Bezug auf die Beschäftigung von der Wallonischen Region auf die Deutschsprachige Gemeinschaft am 1. Januar 2016 in Kraft, weshalb die Deutschsprachige Gemeinschaft das Abkommen ebenfalls unterzeichnen und ratifizieren muss. 

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2021. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 03. Februar 2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16§1 und Artikel 92bis §4ter 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5§1 und Artikel  55bis
  • Zusammenarbeitsabkommen vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen, Artikel 6