Sitzung vom 2. Februar 2023

Nachtrag zu den Konventionen zur Organisation zweier Tagesmütterhäuser (K.G. Post-Minis und PGmbH KiTaBe Marienkäfer) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Nachtrag zu den Konventionen zwischen:

  • der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Kommanditgesellschaft Post Minis KG, dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung sowie dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido Ostbelgien); 
  • der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der PGmbH KiTaBe Marienkäfer, dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung sowie dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido Ostbelgien). 

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

2.1. Begleitung und Beratung durch das RZKB

Ab dem 1. Januar 2023 soll die VoG „Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung“, hiernach RZKB genannt, die Begleitung und Beratung der Tagesmütterhäuser von dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, hiernach Kaleido Ostbelgien genannt, übernehmen, mit dem Ziel die Kräfte in der Kinderbetreuung zu bündeln, doppelte Strukturen zu vermeiden und so eine spezialisierte Begleitung und Beratung anbieten zu können. 

Infolgedessen werden die Konventionen für den Zeitraum 2021-2023 zwischen den Tagesmütterhäusern Post-Minis K.G. und KiTaBe Marienkäfer PGmbH, der Regierung der Deutschssprachigen Gemeinschaft und Kaleido Ostbelgien mittels eines Nachtrags abgeändert. Ab dem 1. Januar 2023 werden die vorliegenden Konventionen zwischen den o. e. Tagesmütterhäusern, der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung (RZKB) abgeschlossen. 

Diese Begleitung und Beratung der Tagesmütterhäuser wird das RZKB  zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit seinen anderen Aktivitäten an die zu schaffende Einrichtung öffentlichen Interesses „Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung“ übergeben. Durch die Übernahme dieser Aufgabe zum 1. Januar 2023 kann diese Übergabe schrittweise erfolgen und demnach besser vorbereitet werden.  

Während Kaleido Ostbelgien heute eine begutachtende Funktion hat, wird das RZKB eine beratende Funktion gegenüber den Tagesmütterhäusern übernehmen. Aufgrund der Zuständigkeitsübertragung von Kaleido Ostbelgien an das RZKB werden in den vorliegenden Konventionen die Verwaltungsabläufe angepasst. Anträge wie die zur Anerkennung eines Tagesmütterhauses, zur Zulassung einer Tagesmutter oder zur Erweiterung der Aufnahmekapazität, sind zukünftig bei dem RZKB einzureichen, das eine Stellungnahme u. a. zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten, zum Betreuungskonzept sowie zur Motivation des Antragstellers erstellt. 

Das RZKB wird neben der Beratung und Begleitung der Tagesmütterhäuser diese Aufgabe ab dem 1. Januar 2023 auch in Bezug auf selbstständigen (Co-) Tagesmütter/-väter übernehmen. Diese Übertragung der Zuständigkeit von Kaleido an das RZKB erfolgt im Rahmen einer Abänderung der Erlasse vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung sowie über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

2.2. Ausdehnung der Aufnahmekapazität

Tagesmütterhäuser werden für die Betreuung von höchstens 12 Kleinkindern (Kinder unter 3 Jahren) und zusätzlich 6 Kindern zwischen 3 bis 12 Jahren pro Standort  anerkannt. Darüber hinaus kann das Tagesmütterhaus eine Ausdehnung der Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, beantragen. Maximal können pro Standort gleichzeitig zusätzlich bis zu sechs Kinder zwischen 0 und 12 Jahren betreut werden. 

Im Normalfall betreut eine Tagesmutter im Tagesmütterhaus also höchstens vier Kleinkinder gleichzeitig. Verfügt das Tagesmütterhaus über eine Genehmigung zur Ausdehnung der Höchstanzahm gleichzeitig betreuter Kinder, dürfen pro Tagesmutter bis zu sechs Kleinkinder gleichzeitig betreut werden.

Ab dem 1. Januar 2023 reichen die Tagesmütterhäuser diesen Antrag bei dem RZKB ein. Die Ministerin entscheidet weiterhin über die Genehmigung. Dazu muss die Ministerin nun jedoch keinen Mangel an Betreuungsplätzen mehr feststellen. Die räumlichen Kapazitäten, die einjährige Tätigkeit des Antragstellers (also des Tagesmütterhauses) sowie die positiven Erfahrungen mit demselben sind hingegen weiterhin Voraussetzungen. 

Wie bisher können die Tagesmütterhäuser gleichzeitig zusätzlich zu den vier bzw. sechs Kleinkindern pro Tagesmutter zwei Kinder zwischen 3 und 12 Jahren pro Tagesmutter betreuen.

2.3. Bezuschussung der Tagesmütterhäuser

Ab dem 1. Januar 2023 soll der Zuschuss zu den Betriebskosten, den die Tagesmütterhäuser bisher für maximal zwölf Betreuungsplätze pro Jahr erhalten haben, für bis zu 18 Plätze gewährt werden können. Dabei werden die regulären Betreuungsplätze, d. h. die nicht im Rahmen einer Ausdehnung der Aufnahmekapazität angeboten werden, als Basiszuschuss ohne weitere Bedingungen bezuschusst. Für die zusätzlichen Plätze, die im Rahmen einer Ausdehnung der Aufnahmekapazität angeboten werden, sind hingegen jeweils Auslastungsbedingungen zu erfüllen. 

Grundsätzlich gilt, dass der Zuschuss für die zusätzlichen Plätze nur gewährt wird, nachdem die Tagesmütterhäuser eine Genehmigung zur Ausdehnung der Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, durch die Ministerin erhalten haben. Des Weiteren müssen diese Betreuungsplätze im Jahresdurchschnitt an mindestens zwei Tagen pro Woche durch Ganztagsbetreuungen belegt sein. Schließungstage werden für die Berechnung des Jahresdurchschnitts nicht berücksichtigt. 

Analog wird diese Erweitung der Bezuschussung zum 1. Januar 2023 für die selbstständigen (Co-) Tagesmütter/-väter angepasst.

2.4. Aussetzung der Anerkennung eines Tagesmütterhauses sowie Aussetzung der Zulassung einer Tagesmutter im Dringlichkeitsverfahren 

Zukünftig werden für die Tagesmütterhäuser (in Analogie zu den anderen Dienstleistern und in der Kinderbetreuung tätigen Personen) die Verwaltungsabläufe im Falle einer Schließung aus Dringlichkeit angepasst. 

Heute verlangt die Schließung im Dringlichkeitsverfahren aus volksgesundheitlichen Gründen oder Gründen der Sicherheit und der schweren Missachtung eine vorherige Anhörung der Kinderbetreuungseinrichtung, sodass die Ministerin nicht unmittelbar zum Schutze der Kinder oder der Volksgesundheit handeln kann. Zukünftig kann die Schließung in diesen Fällen unmittelbar erfolgen. Die Anhörung der Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt im Anschluss. Nach dieser Anhörung bestätigt die Ministerin den Beschluss oder beendet ihn.

Darüber hinaus kann die Ministerin in Analogie zu dem o.e. Verfahren die sofortige Aussetzung der Zulassung einer in einem Tagesmütterhaus beschäftigten Tagesmutter beschließen. Diese hat die sofortige vorläufige Beendigung der Tätigkeit für die betroffene Tagesmutter für eine unbefristete Dauer zur Folge.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Januar 2023 stehen 60 Betreuungsplätze (inkl. diejenigen im Rahmen einer Ausdehnung der Aufnahmekapzität) in den drei Standorten der Marienkäfer (12 + 12 + 18 Plätze) und bei den Post-Minis (18 Plätze) zur Verfügung und können bezuschusst werden. Bei einer Bezuschussung von 60 Plätzen entstehen Kosten von 145.000€ für die Deutschsprachige Gemeinschaft (Stand Index Januar 2023). Diese Mittel sind im Ursprungshaushalt 2023 im Program 50.23 auf der Zuweisung 33.00 vorgesehen.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. Januar 2023 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers vom 24. Januar 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

Rechtliche Grundlage der Konvention ist Artikel 202 des Regierungserlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung, der örtlich begrenzte Projekte der Kinderbetreuung vorsieht.