Sitzung vom 26. Januar 2023

Infrastrukturprojekt 4919 – ÖSHZ St. Vith, Umbau eines Wohnhauses für junge Menschen in schwierigen Lebenslagen - Genehmigung der Abweichung zu den Bestimmungen der behindertengerechten Gestaltung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt für das Infrastrukturprojekt „4919 – St. Vith – Umbau eines Wohnhauses für junge Menschen in schwierigen Lebenslagen“

  • die nicht behindertengerechte Zuwegung vom Straßenraum bis zum Gebäudeeingang; 

als Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Antragsteller des Infrastrukturprojektes „4919 – St. Vith – Umbau eines Wohnhauses für junge Menschen in schwierigen Lebenslagen“ ist das ÖSHZ St. Vith.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt das ÖSHZ St. Vith für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses im Hinblick auf die Unterbringung von jungen Menschen in schwierigen Lebenslagen am 16.11.2022 eine Abweichung und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 22.11.2022 wie folgt:

  • Antrag auf Abweichung zur Einrichtung einer behindertengerechten Zuwegung vom Straßenraum bis zum Gebäudeeingang: 

Die erlasskonforme Einrichtung einer behindertengerechten Zuwegung vom Straßenraum bis zum Gebäudeeingang ist unter den gegebenen topografischen Gegebenheiten unmöglich umzusetzen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kommission, dem Antrag auf Abweichung zur Einrichtung einer behindertengerechten Zuwegung vom Straßenraum bis zum Gebäudeeingang stattzugeben.  

Die Kommission möchte den Antragssteller in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass das vom Träger ausgewählte Gebäude insbesondere aufgrund der topografischen Gegebenheiten eine behindertengerechte Gestaltung erschwert.

Auf Grundlage des Gutachtens der Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben (DSL) vom 01.09.2022 und dort aufgeführten Anmerkungen zur behindertengerechten Gestaltung hat das ÖSHZ St. Vith am 16.11.2022 vier weitere Anträge auf Abweichung gestellt, zu denen die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ in ihrer Sitzung vom 22.11.2022 empfohlen hat, entsprechende Anpassungen an der Projektplanung vorzunehmen, um die behindertengerechte Gestaltung in ausreichendem Maß zu gewährleisten. 

Der Antragsteller und sein Projektautor haben darauf hin, in Abstimmung mit der DSL, die notwendigen Abänderungen der Planung umgesetzt, sodass die DSL hierzu am 16.01.2023 eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.
OB 70 – PR 20 – ZW 63.21
(Besondere Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
IP 2022 – Nr. 4919
Projektkosten: 600.734 €
Voraussichtlicher Zuschuss: 360.441 €

4. Gutachten:  

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich; 

Die Empfehlung 2022/02 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 22.11.2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung; 
  • Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.