Sitzung vom 26. Januar 2023

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. November 2022 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft, der französischen Gemeinschaftskommission, der gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Einführung eines Mechanismus zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 30. November 2022 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft, der französischen Gemeinschaftskommission, der gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Einführung eines Mechanismus zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen

2. Erläuterungen: 

1. Gesamtkontext und Ausrichtung des Abkommens

Für eine offene Volkswirtschaft wie Belgien sind ausländische Direktinvestitionen eine wichtige Quelle des Wirtschaftswachstums. Die ausländischen Investitionsströme fördern nicht nur die Wirtschaftstätigkeit und die Beschäftigung, sondern auch den Wissenstransfer und die Innovation.

Die geopolitischen Entwicklungen haben jedoch zu wachsender Besorgnis über die Risiken geführt, die ausländische Direktinvestitionen für unsere nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und unsere strategischen Interessen darstellen können. In einigen Fällen können ausländische Investitionen tatsächlich eher aus strategischen und politischen Zielen vorgenommen werden. Wirtschaftliche Gründe sind dann zweitranging. Dies kann insbesondere bei Investitionen von Unternehmen der Fall sein, die direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrolliert werden.

Die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Rahmens für die Filterung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union sieht die erforderlichen Grundlagen in der Europäischen Union vor. Es geht dabei unter anderem auch um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, um den Austausch wichtiger Informationen und Bedenken über ausländische Direktinvestitionen, die eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können. Der in der Verordnung vorgesehene Filtermechanismus kann von den Mitgliedstaaten in der von ihnen gewünschten Weise eingerichtet werden. Dabei kann den innerstaatlichen Strukturen Rechnung getragen werden. 

Die Entwicklungen seit dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine letztes Jahr und die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen dieses Krieges erforderten den zügigen Abschluss eines Kooperationsabkommens innerbelgisch. Der gemeinsame Wille Zwar und ist es, eine einheitliche Vorgehensweise auf nationaler Ebene festzulegen. 

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen der Öffnung für ausländische Investitionen und der Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und der strategischen Interessen zu finden. Der Filtermechanismus findet daher nur Anwendung, wenn eine Voruntersuchung die Notwendigkeit einer vollständigen Filterung bescheinigt hat. Mögliche Korrekturmaßnahmen werden dann ergriffen, wenn der Fall als problematisch eingestuft wird. Dies geschieht immer noch mit der Absicht immer noch mit der Absicht, nach Möglichkeit eine Grundsatzlösung herbeizuführen. Die Föderalregierung geht davon aus, dass der Filtermechanismus jährlich nach Durchsicht etwa 70 bis 80 Investitionsfälle betreffen wird, von denen 3 bis 5 vollständig gefiltert beziehungsweise gescreent werden. Etwa alle zwei bis drei Jahre würde ein Dossier als problematisch eingestuft werden. Diese Schätzung des FÖD Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie beruht auf Daten aus Österreich, das die meisten Ähnlichkeiten mit Belgien aufweist.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission wurde am 1. Juni 2022 vom Konzertierungsausschuss gebilligt und letztlich am 30. November 2022 in überarbeiteter Form unterzeichnet. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Billigung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

2. Inhalt und Verfahren

Zum einen werden ausschließlich Investitionen von ausländischen Investoren untersucht. Es handelt sich hierbei um natürliche Personen und Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, einschließlich aller Unternehmen, bei denen einer der Endbegünstigten seinen Hauptwohnsitz außerhalb der Europäischen Union.

Zum anderen werden nur Investitionen aus bestimmten Sektoren geprüft. Es handelt sich um Sektoren, die mit lebenswichtigen Strukturen, wesentlichen Technologien und Rohstoffen, kritischen Inputs, sensiblen Informationen und personenbezogenen Daten, Medien, Biotechnologie, Verteidigung, Energie, Cybersicherheit, elektronischer Kommunikation sowie digitaler Infrastruktur in Verbindung stehen.

Schließlich werden nur die Investitionen untersucht, die zur Kontrolle eines Unternehmens oder zum Erwerb führen, je nach Sektor, von 10% oder 25% der Stimmrechte.

Ausländische Direktinvestitionen in Belgien, welche die oben genannten Bedingungen erfüllen, müssen dann gefiltert beziehungsweise gescreent werden. Sie werden konkret darauf geprüft, ob sie ein Risiko für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die strategischen Interessen der Parteien dieses Kooperationsabkommens darstellen.

Die zentrale Rolle bei der Filterung ausländischer Direktinvestitionen wird einer Interföderalen Überprüfungskommission (IÜK), also einem eigens zu diesem Zweck geschaffenen Gremium, übertragen. Die zuständigen Minister und Mitglieder des Kollegiums treffen auf der Grundlage der Stellungnahmen der zuständigen Mitglieder der IÜK, für die sie zuständig sind, jeweils eine vorläufige Entscheidung über die mögliche Zulässigkeit der angemeldeten Investition. Die endgültige Entscheidung kann entweder zur Zulassung der ausländischen Direktinvestition führen, unabhängig davon, ob sie von einer verbindlichen Investorenvereinbarung mit Abhilfemaßnahmen begleitet wird oder nicht, oder aber zur Nichtzulassung der Investition führen. Das Kooperationsabkommen stellt es den Parteien frei, ihre diesbezüglichen Befugnisse auszuüben und keine Vertretung im Rahmen des Abkommens zu entsenden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretentwurf kann finanzielle Auswirkungen haben. Diese sind allerdings nicht bezifferbar.

4. Gutachten: 

Gutachten des Staatsrates vom 19. Oktober 2022 (72.152/VR)

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1