Sitzung vom 19. Januar 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Bezuschussung der Infrastrukturvorhaben von Wohnstrukturen für Senioren

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Bezuschussung der Infrastrukturvorhaben von Wohnstrukturen für Senioren.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30–Tages-Frist zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Erlass vom 15. Juni 2004 bezüglich der Bezuschussung der Infrastrukturvorhaben von Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren und von psychiatrischen Pflegewohnheimen gilt zurzeit als Rechtsgrundlage für die Bezuschussung annehmbarer Kosten der Infrastrukturvorhaben der Wohn- und Pflegezentren für Senioren und der psychiatrischen Pflegewohnheime. Er erweitert somit die Ausführungsbestimmungen von Artikel 7 des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur.

Die Bestimmungen dieses Erlasses sollen grundlegend reformiert werden:

  1. Die Wohnstrukturen für Senioren und die psychiatrischen Pflegewohnheime sind zurzeit die einzigen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bezuschussten Einrichtungen, die einem solch spezifischen Erlass für Infrastrukturvorhaben unterworfen sind. Dieser Erlass ist eine Sonderregelung, die nicht dem üblichen Vorgehen bei Infrastrukturvorhaben entspricht. 

Dieser Text wurde das letzte Mal im Jahre 2011 abgeändert und die aktuelle Lage trägt dazu bei, dass die im Text enthaltenen Vorgaben nicht mehr der Realität entsprechen, sodass die Ausführung der Bestimmungen regelmäßig zu Diskussionen und Problemen führt. Die im Erlass enthaltenen Höchstwerte der Zuschüsse entsprechen nicht der aktuellen Konjunktur und Lage des Bausektors, sodass die Abänderungen notwendig werden.

Zurzeit ist der Zuschuss an Höchstbeträge und Flächen inklusive Gemeinschaftsräume und Nutzräume gebunden. Insbesondere bei Renovierungen oder Erweiterungen waren die zu berücksichtigen Flächenberechnungen komplex. In Zukunft soll der Zuschuss nicht mehr an Höchstbeträge und Flächen für Gemeinschaftsräume und Nutzräume gebunden sein, der Zuschussbetrag und der Eigenanteil des Trägers (40 % des Vorhabens) wird dadurch besser planbar.

  1. Momentan werden außerdem einige Baumaßnahmen geplant und einige sind sogar schon in der konkreten Vorbereitungsphase, so z.B. das Betreute Wohnen in Kelmis und das neue Wohn- und Pflegezentrum für Senioren in St. Vith. Für die weitere Planung dieser Vorhaben wäre es sinnvoll, wenn den Trägern die vereinfachten und gängigen Infrastrukturvorschüsse zur Verfügung stehen würden und sie hierdurch kurzfristig eine gewisse Planungssicherheit hätten. 
  2. Es sei darauf hingewiesen, dass der Erlassentwurf nur die Finanzierungsmodalitäten bei Infrastrukturvorhaben betrifft und nicht die vorgegebenen Mindeststandards wie minimale Größenvorgaben für Zimmer, die unverändert bleiben. Die Lebensqualität der Senioren wird somit keinesfalls beeinträchtigt, denn die Qualitätsvorgaben bleiben unangetastet. 
  3. Außerdem wurden für die psychiatrischen Pflegewohnheime durch das Programmdekret 2021 neue Bestimmungen in das Dekret vom 18. März 2002 zur Infrastruktur eingefügt, sodass der o. e. Erlass für diese aufgehoben werden muss. 

Die Änderungen am bestehenden Erlass vom 15. Juni 2004 sind derart umfassend, dass es sich empfiehlt, diesen auf Basis der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Neufassung des Erlasses hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Die künftigen finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar, da diese projektbezogen sind. 

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Beirates für Seniorenunterstützung vom 8. November 2022 liegt vor. Das Gutachten des Beirates gibt keinen Anlass für Anpassungen des Erlassvorentwurfs. 
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei vom 19. September 2022 liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Januar 2023 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 16. Januar 2023 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 7 Nummern 1, 2 und 5 des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur; 
  • Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime;  
  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.