Sitzung vom 19. Januar 2023

Entwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 29. August 2022 zwischen der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich des Interregionalen Organs für die Familienleistungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 29. August 2022 zwischen der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich des Interregionalen Organs für die Familienleistungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen: 

Am 20. November 2020 teilte die Flämische Gemeinschaft den anderen Gebietskörperschaften mit, dass sie sich aus dem Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen, der VoG Orint, zurückziehen wird. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Flämische Gemeinschaft nicht mehr Teil von Orint. Die vier Gebietskörperschaften haben deshalb Vereinbarungen getroffen über eine weitere Zusammenarbeit bezüglich der bisher von Orint übernommenen Aufgaben.   

Die Wallonische Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die Deutschsprachige Gemeinschaft möchten die bisherigen Aufgaben von Orint mindestens bis einschließlich 2023 weiterhin an Orint übertragen. Dies wird im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. 

Die Aufgaben, die alle vier Gebietskörperschaften betreffen, werden also konkret durch einerseits Flandern und durch andererseits Orint im Auftrag der anderen drei Gebietskörperschaften durchgeführt. 

Aufgrund des Gutachtens der Datenschutzbehörde, das die Wallonische Region eingeholt hat, haben die Teilstaaten das Abkommen abgeändert und erneut unterzeichnet.

Der Rat für Familienleistungen hat ein positives Gutachten abgegeben. Er bedauert, dass die Föderalisierung des belgischen Staates zu zusätzlicher administrativer Komplexität und Zusatzkosten führe. Der Rat kritisiert, dass er zu diesem Zusammenarbeitsabkommen befragt wird, nachdem es bereits angewendet wird. Hierzu ist anzumerken, dass durch die Kündigung des vorherigen Abkommens durch Flandern Handlungsbedarf zum 1. Januar 2022 bestand. 

Der Staatsrat machte Anmerkungen zur Kontrolle von Orint durch die Gebietskörperschaften sowie die Möglichkeit für die Generalversammlung von Orint der VoG weitere Aufgaben zu übertragen. Der Kommentar zu den Artikeln wurde entsprechend angepasst.

Kommentar zu den Artikeln des Abkommens

Artikel 1 enthält die erforderlichen Definitionen. Das interregionale Organ für die Familienleistungen Orint ist die durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen geschaffene VoG.

Art.2. Orint behält seinen Namen und seinen Sitz.

Art.3.  Orint wird folgende Aufgaben übernehmen:  

  • die Verwaltung der Trivia-Anwendung, eine IT-Anwendung, die dazu dient, eine Kumulierung von Kindergeldzahlungen zu vermeiden und die den Zugang zum Netzwerk der sozialen Sicherheit gibt; 
  • die Familienleistungsakten im internationalen Kontext verteilen; 
  • für die Verwaltung der verbleibenden Archive von FAMIFED sorgen und 
  • die Aufgaben ausführen, die die Generalversammlung der VoG überträgt.  

Die Möglichkeit, Aufgaben durch die Generalversammlung an Orint zu übertragen, besteht wegen der Notwendigkeit, Änderungen in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise von Orint flexibel vornehmen zu können, d.h. ohne Änderung des Zusammenarbeitsabkommens. Diese weiteren Aufgaben sind rein technischer oder administrativer Art.

Art.4 definiert die Verarbeitung personenbezogener Daten:  

Der Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist es, festzustellen, welcher EU-Mitgliedstaat und welche belgische Gebietskörperschaft für einen Antrag zuständig ist und Anrechte auf Familienleistungen zu überprüfen. 

Die Kategorien der verarbeiteten Daten werden aufgelistet, je nach Rolle einer Person in einer Kindergeldakte (Kind, Empfänger, Sozialversicherter). 

Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche ist Orint.

Art. 5 bis 8 sehen die Zusammensetzung und Funktionsweise des Verwaltungsorgans vor. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Aufgaben, die Orint ausführt, nicht notwendigerweise im Auftrag aller Gebietskörperschaften ausgeführt werden. In manchen Fällen werden die Aufgaben nur für eine oder zwei Gebietskörperschaften wahrgenommen. In diesem Fall werden Kammern bei dem Verwaltungsorgan eingerichtet.

Art. 9 und 10 sehen die Zusammensetzung der Generalversammlung vor und legen fest, dass ihre Arbeitsweise in den Statuten festgelegt wird.

Art. 11 bis 13. Das Personal von Orint untersteht den Gebietskörperschaften. Aufgrund ihrer Größe wird die Deutschsprachige Gemeinschaft kein Personal zur Verfügung stellen und sich deshalb anteilsweise an den Personalkosten beteiligen. 

Art. 14 bis 16.  Die Personal- und Betriebskosten von Orint werden gemäß dem Verteilungsschlüssel der Dotation aufgrund der Familienleistungen getragen, d.h. aufgrund des Prozentsatzes der Anzahl Kinder zwischen 0 und 18 Jahren pro Gebietskörperschaft. Für die Verteilung der Kosten auf die Teilstaaten gelten als Personalkosten der VoG die Kosten der Personalmitglieder, die bei den Einrichtungen entstehen, die diese Personalmitglieder zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsorgan legt den Haushalt fest. Es legt der Generalversammlung den Jahresabschluss, den Haushaltsvorschlag und den Jahresbericht zur Genehmigung vor. Ein Wirtschaftsprüfer wird die Finanzverwaltung von Orint prüfen.

Art. 17. Konflikte im Rahmen dieses Abkommen werden zunächst zwischen den Verwaltungen und anschließend von einem Zusammenarbeitsgericht beigelegt.

Art. 18. Alle von Orint bisher eingegangenen Verpflichtungen wie laufende Verträge bleiben bestehen und werden eventuell angepasst, damit sie nur auf die drei Gebietskörperschaften anwendbar sind. 

Art. 19. Das Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 zwischen den vier Gebietskörperschaften zur Schaffung von Orint wird aufgehoben.

Art. 20. Das Abkommen tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und endet am 31. Dezember 2023. Die Regierungen können es per ausführendem Zusammenarbeitsabkommen verlängern. Das rückwirkende Inkrafttreten ist aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Es ist in der Tat von wesentlicher Bedeutung, dass es keine Unterbrechung bei der Ausübung der verschiedenen Aufgaben von Orint gibt. Die rückwirkende Geltung des Kooperationsabkommens hat keine negativen Folgen für die Bürger.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für das Jahr 2023 wird der Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft an Orint auf 30.000 € geschätzt.

Da diese Aufgaben und die damit verbundenen Kosten bereits vor 2022 anfielen, handelt es sich dabei nicht um zusätzliche Kosten.

4. Gutachten: 

Das Gutachten Nummer 72.260/1 des Staatsrates vom 28. November 2022 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.