Sitzung vom 19. Januar 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Durch das Programmdekret 2022 vom 15. Dezember 2022 wurde das Datum für das äußerste Inkrafttreten des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2029 verschoben. Die Maßnahme wurde wie folgt begründet: „Das Datum des Inkrafttretens der neuen Haushalts- und Buchführungsbestimmungen der Gemeinden soll auf den 1. Januar 2029 verschoben werden. Aufgrund der vielschichtigen und komplexen Anforderungen, die eine Einführung in den Gemeinden mit sich bringt, und den mittlerweile vorliegenden Erfahrungswerten aus den drei Pilotgemeinden (Raeren, Lontzen und Eupen) wird die Arbeitsmethode dahingehend angepasst, dass der Fokus auf das Erreichen eines hohen Reifegrades in den drei genannten Gemeinden gelegt wird. Anschließend kann von einer umso einfacheren Einführung in den anderen Gemeinden ausgegangen werden. Ein vorgezogenes Inkrafttreten für einzelne Gemeinden per Regierungserlass bleibt dennoch möglich.“ (Parl. Dok., PDG, Sitzungsperiode 2022-2023, Nr. 233/1, S. 15)

Demnach ist es erforderlich, dieses Datum auch im Erlass der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 abzuändern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das juristische Gutachten des Fachbereichs lokale Behörden und Kanzlei liegt vor. 
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12.01.2023 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Artikel 90 des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018.