Sitzung vom 5. Januar 2023

Addendum zum Vertrag 2022 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Interkommunalen Vivias zu den Angeboten des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren Hof Bütgenbach sowie Regierungserlass zur Gewährung eines Zuschusses für die Interkommunalen Vivias zu den Angeboten des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren Hof Bütgenbach

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Addendum zum Vertrag 2022 der Interkommunalen Vivias zu den Angeboten des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren Hof Bütgenbach für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.

Die Regierung gewährt der Interkommunalen Vivias zu den Angeboten des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren Hof Bütgenbach einen Zuschuss in Höhe von 4.323.613,29 € und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit vorliegendem Addendum zum Vertrag 2022 für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren und der Kurzaufenthalte werden die Bestimmungen zur zusätzlichen Finanzierung der Isolierstationen (1. Quartal 2022), der auf Grund der Inflation zugesagten Erhöhung des Zuschusses um 8% und der Energieprämie umgesetzt. Das Wohn- und Pflegezentrum St. Joseph erhält ebenfalls einen Zuschuss für Gewerkschaftsprämien für die Jahre 2020 und 2021. 

Das Wohn- und Pflegezentrum Hof Bütgenbach erhält insgesamt einen zusätzlichen Zuschuss von 363.963,42 €. Dieser Betrag wird einmalig im Dezember 2022 ausbezahlt.

  1. Isolierstationen: 

Artikel 5.7 des Krisendekrets 2020-2022 erlaubt es den Wohn- und Pflegezentren für Senioren Isolierstationen einzurichten, um dort Bewohner eines vom Coronavirus (Covid-19) betroffenen Clusters unterzubringen. Die Regierung wird ermächtigt, einen finanziellen Ausgleich für die durch die Errichtung der Isolierstation entstandenen Einnahmeausfälle der Bewohnerpreise zu gewährleisten.

Zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2022 wird der Bewohnerpreisausfall von 2 Zimmer bezuschusst. 

Der angewandte Bewohnerpreis entspricht dem eines Einzelzimmers mit Bad.

  

01.01.2022 bis 31.03.2022 

Bewohnerpreis 

Anzahl Plätze 

Anzahl Tage 

Zuschuss 

57,80 € 

2 Plätze 

90 Tage 

10.404,00 € 

  1. Inflation: 

Auf Grund des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege und der steigenden Inflation im Jahr 2022, wird den Wohn- und Pflegezentren für Senioren eine Zuschusserhöhung von 8% gewährt. Die 8% werden auf den bewohnerbezogenen Zuschuss berechnet. Alle weiteren Zuschüsse (personalbezogener Zuschuss und Mobilitätshilfen) werden laut mit der 6. Staatsreform übernommener Gesetzgebung kontinuierlich mit jeder Indexierung erhöht. Das Projekt der psychosozialen Begleitung wird auf Grund der Plätze erteilt und wird somit auch nicht erhöht. Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren Hof Bütgenbach erhält einen zusätzlichen Zuschuss von 292.765,57 €.

  1. Energiekosten: 

Auf Grund des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege und der steigenden Inflation im Jahr 2022, wird den Wohn- und Pflegezentren für Senioren ein einmaliger Funktionszuschuss für Energiekosten von 450,00 € pro Platz gewährt. Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren Hof Bütgenbach erhält einen zusätzlichen Zuschuss von 57.150, 00 €.

  1. Gewerkschaftsprämien 

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 4, 2° des Gesetzes vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Mitglieder des Personals des öffentlichen Sektors zahlt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem ÖSHZ Eupen für das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren St. Joseph einen Betrag in Höhe von 1.853,58 € für das Jahr 2020 und 1.790,27 € für das Jahr 2021 aus. Die Anzahl Plätze ist in 2021 gesunken. Der Zuschuss für die Gewerkschaftsprämien wird auf Grundlage der Anzahl Plätze berechnet, somit sinkt der Zuschuss in 2021. Dies ist eine Kompetenz, die mit der 6. Staatsreform den Gemeinschaften übertragen wurde. Im Jahr 2019 hat das LIKIV die Ausführung für die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleistet. Seit 2020 müssen die Gemeinschaften die Zuständigkeit selbst verwalten. Für die öffentlichen Einrichtungen wird der Zuschussbetrag direkt den Wohn- und Pflegezentren überwiesen und nun rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 der entsprechende Betrag ausbezahlt. (Für die privaten Einrichtungen wird der Zuschuss dem Fonds Syndical non-marchand überwiesen.)

3. Finanzielle Auswirkungen:

Haushaltsjahr:           2022
Finanzstelle:               50.17
Finanzposition:          43.53

Zuschuss:     4.323.613,29 € 

Der Zuschuss für das Jahr 2022 setzt sich wie folgt zusammen: 

Genehmigter Zuschuss Vertrag 2022 

3.959.649,87 € 

Zusätzlicher Zuschuss Addendum zum Vertrag 2022 

363.963,42 € 

Maximaler Zuschuss 2022 

4.323.613,29 € 

 

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. Dezember 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege. 
  • Artikel 5.7 des Krisendekretes 2020-2022, zuletzt abgeändert durch das Krisendekret 2022 vom 28. März 2022. 
  • Königlicher Erlasses vom 26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 4, 2° des Gesetzes vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Mitglieder des Personals des öffentlichen Sektors 
  • Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der der Interkommunalen Vivias zu den Angeboten des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren Hof Bütgenbach für das Jahr 2022 für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren. 
  • Addendum zum Vertrag zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der der Interkommunalen Vivias zu den Angeboten des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren Hof Bütgenbach für das Jahr 2022.