Sitzung vom 22. Dezember 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der vorliegende Erlass zielt darauf ab, den Erlass der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft („Delegationserlass“) in mehrfacher Hinsicht abzuändern. Die verschiedenen Bestimmungen des Erlasses betreffen die folgenden Bereiche:

  • Artikel 1 (und 3): Mit dieser Änderung soll die Vollmacht, über die Abweichungen und Freistellungen im Rahmen von Artikel 56 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens zu befinden, vom Fachbereich Ausbildung und Unterrichtsorganisation in den Fachbereich Pädagogik wechseln.  
  • Artikel 2: Im Rahmen der sechsten Staatsreform wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft unter anderem die Zuständigkeit zur Gestaltung und Auszahlung der „Beihilfe zur Unterstützung von betagten Personen“ (BUB) übertragen. Diese Zuständigkeit wurde durch das Dekret vom 27. Juni 2022 über das Pflegegeld für Senioren, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, neugestaltet. Im Rahmen der Ausführung dieser neuen Kompetenz empfiehlt es sich, gewisse Vollmachten an den Leiter des Fachbereichs Gesundheit und Senioren zu übertragen. Der Erlassentwurf überträgt somit die Vollmacht der Entscheidung über den Antrag auf Pflegegeld für Senioren und die Vollmacht festzustellen, ob ernsthafte und übereinstimmende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Betrug, eine arglistige Täuschung, betrügerische Handlungen oder falsche Information zur Auszahlung des Pflegegelds für Senioren geführt haben. 
  • Artikel 3: Über die in Artikel 1 erwähnte Änderung hinaus soll der Leiter des Fachbereichs Pädagogik ermächtigt werden, gemäß Artikel 7 des Dekrets vom 25. Juni 1996 über die Organisation eines Teilzeitunterrichts im Rahmen des berufsbildenden Regelsekundarschulwesens von der in Artikel 6 desselben Dekrets vorgesehenen Einschreibefrist für Schüler abzuweichen. 
  • Artikel 4 und 5: Derzeit besitzt der Fachbereichsleiter für Familie und Soziales die Vollmacht, für die Auszahlung der verschiedenen Prämien für natürliche Personen im Wohnungs- und Energiebereich zu sorgen. Zudem kann er über die Anwendung der Ausfallbürgschaft für die Rückzahlung gewisser Hypothekendarlehen befinden. Dadurch, dass der betroffene Bereich Wohnungswesen und Energie am 1. Dezember 2022 vom Fachbereich Familie und Soziales in den Fachbereich Raumordnung gewechselt ist, sollen dem Leiter des letztgenannten Fachbereichs diese Vollmachten übertragen werden. 

Es ist vorgesehen, dass der Erlass am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 69 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51