Sitzung vom 22. Dezember 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

2.1. Beratung und Begleitung der selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter und Tagesmütterhäuser durch das RZKB (Artikel 6-11, 14, 15, 18,20-22, 25 und 27-29)

Ab dem 1. Januar 2023 soll die VoG „Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung“, hiernach RZKB genannt, die Begleitung und Beratung der selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter von dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, hiernach Kaleido Ostbelgien genannt, übernehmen, mit dem Ziel die Kräfte in der Kinderbetreuung zu bündeln, doppelte Strukturen zu vermeiden und so eine spezialisierte Begleitung und Beratung anbieten zu können.

Diese Begleitung und Beratung der selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter wird das RZKB  zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit seinen anderen Aktivitäten an die zu schaffende Einrichtung öffentlichen Interesses „Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung“ übergeben. Durch die Übernahme dieser Aufgabe zum 1. Januar 2023 kann diese Übergabe schrittweise erfolgen und demnach besser vorbereitet werden. 

Zu diesem Zweck wird im Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung vorgesehen, dass anerkannte Zentren der Kinderbetreuung eine Begleitung und Beratung von selbstständigen (Co-) Tagesmüttern/-vätern anbieten. Das RZKB ist das einzige anerkannte Zentrum. Dadurch erhält also das RZKB den Begleitungs- und Beratungsauftrag.

Für die Begleitung und Beratung der selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter soll das RZKB entsprechendes Fachpersonal einstellen. Zu diesem Zweck wird dem RZKB ab dem 1. Oktober 2022 ein Zuschuss zur Übernahme der Personalkosten für die Beschäftigung von zwei Vollzeitstellen sozial-pädagogisches Fachpersonal (Diplomvoraussetzung: Bachelor) gewährt.

Während Kaleido Ostbelgien heute eine begutachtende Funktion hat, wird das RZKB eine beratende Funktion gegenüber den selbstständigen (Co-)Tagesmüttern/-vätern übernehmen. Aufgrund der Zuständigkeitsübertragung von Kaleido Ostbelgien an das RZKB werden im Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter die Verwaltungsabläufe abgeändert. Anträge wie die zur Anerkennung oder zur Erweiterung der Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, sind zukünftig bei dem RZKB einzureichen, das eine Stellungnahme zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten, zum Betreuungskonzept sowie zur Motivation des Antragstellers erstellt. 

Das RZKB wird neben der Beratung und Begleitung der selbstständigen (Co-) Tagesmütter/-väter diese Aufgabe ab dem 1. Januar 2023 auch in Bezug auf die Tagesmütterhäuser übernehmen. Diese Übertragung der Zuständigkeit von Kaleido an das RZKB wird im Rahmen einer Abänderung der Konventionen zwischen der Regierung der Deutschssprachigen Gemeinschaft, Kaleido Ostbelgien und den Tagesmütterhäusern Post-Minis KG und PgmbH KiTaBe Marienkäfer erfolgen.

2.2. Ausdehnung der Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen & Anerkennung selbstständiger (Co-)Tagesmütter/-väter (Artikel 12, 21 und 25)

Selbstständige (Co-)Tagesmütter/-väter können nach einem Jahr Tätigkeit, in der sie maximal vier Kleinkinder gleichzeitig betreuen dürfen, eine Ausdehnung auf bis zu sechs Kleinkinder beantragen. Ab dem 1. Januar 2023 reichen sie diesen Antrag bei dem RZKB ein. Die Ministerin entscheidet weiterhin über die Ausdehnung. Zur Genehmigung dieser Ausdehnung muss die Ministerin nun jedoch keinen Mangel an Betreuungsplätzen mehr feststellen. Die räumlichen Kapazitäten, die einjährige Tätigkeit des Antragstellers sowie die positiven Erfahrungen mit demselben sind hingegen weiterhin Voraussetzungen. Wie bisher können die selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter gleichzeitig zusätzlich zu den vier bzw. sechs Kleinkindern zwei Kinder zwischen 3 und 12 Jahren betreuen.

Außerdem wird festgelegt, dass die Anerkennung der selbstständigen (Co-) Tagesmütter/-väter sowie die Ausdehnung der Höchstanzahl bis zum Pensionsalter gilt und nicht mehr alle sechs Jahre erneuert werden muss. So wird administrativer Aufwand für die selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter, das Zentrum und den Fachbereich reduziert.

2.3. Bezuschussung der selbstständigen und konventionierten (Co-)Tagesmütter/-väter sowie der Tagesmütterhäuser (Artikel 4, 16, 17, 19 und 26)

Ab dem 1. Januar 2023 soll darüber hinaus der Zuschuss zu den annehmbaren Funktionskosten, den die selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter bisher für maximal vier Betreuungsplätze pro Platz pro Jahr erhalten, für bis zu sechs Plätze gewährt werden können. Dabei werden die vier Betreuungsplätze als Basiszuschuss immer bezuschusst, wie bisher auch. Für die zwei weiteren Plätze sind hingegen jeweils Auslastungsbedingungen zu erfüllen. Grundsätzlich gilt, dass der Zuschuss für die zusätzlichen Plätze nur gewährt wird, nachdem der/die selbstständige Tagesmutter/-vater eine Genehmigung zur Ausdehnung der Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, durch die Ministerin erhalten hat. Des Weiteren müssen diese Betreuungsplätze im Jahresdurchschnitt an mindestens zwei Tagen pro Woche durch Ganztagsbetreuungen belegt sein. Schließungstage werden für die Berechnung des Jahresdurchschnitts nicht berücksichtigt. 

Der vorliegende Erlass legt auch fest, dass selbstständige (Co-)Tagesmütter/-väter für die Betreuung der eigenen Kinder keinen Zuschuss erhalten.

Außerdem wird analog zu den selbstständigen (Co-)Tagesmüttern/-vätern zum 1. Januar 2023 der Zuschuss für die Tagesmütterhäuser zu den Betriebskosten angepasst und kann zukünftig statt für maximal 12 Betreuungsplätze für bis zu 18 Betreuungsplätze pro Tagesmütterhaus gewährt werden. 12 Betreuungsplätze werden als Basisizuschuss ohne weitere zu erfüllende Bedingungen bezuschusst. Für die Betreuungsplätze, die im Rahmen einer gültigen Ausdehnung der Höchstanzahl der Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, bezuschusst werden können, gelten dieselben Auslastungsbedingungen und Kontrollmodalitäten, die für die selbstständigen (Co-) Tagesmütter/-väter anwendbar sind.

Im Rahmen der Aufwertung der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater wird den selbstsständigen und konventionierten (Co-)Tagesmüttern/-vätern für die Teilnahme an Weiterbildungen ab dem 1. Januar 2023 neben der bereits gewährten Weiterbildungsprämie auch eine Fahrtkostenentschädigung in derselben Höhe und nach denselben Berechnungsmodalitäten, wie sie für die Dienstfahrten der Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgesehen ist, gewährt. 

2.4. Erweiterung der Personalbezuschussung des RZKB (Artikel 8)

Im Zuge der Umwandlung der jetzigen VoG RZKB in eine Einrichtung öffentlichen Interesses benötigt das RZKB bereits vor Schaffung der Einrichtung öffentliches Interesses qualifiziertes Personal, sowohl im Bereich der Lohnbuchhaltung als auch im Bereich Buchhaltung/Finanzen, um die Abwicklung neuer Prozesse – wie die Auszahlung von Gehältern, Einstufungen, Beförderungen, Haushaltsplanung im öffentlichen Dienst – sicherzustellen. Dies kann mit den derzeit bezuschussten Personalressourcen nicht gewährleistet werden. Infolgedessen wird im Erlass vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung das bisher vorgesehene eine Vollzeitäquivalent für einen Buchhalter ersetzt durch fünf Vollzeitäquivalentstellen für die Buchhaltung, Lohnbuchhaltung und Personalverwaltung. 

Die Bezuschussung dieser Stellen wird rückwirkend zum 1. Oktober 2022 genehmigt

Darüber hinaus wird die Personalbezuschussung in demselben Erlass in Bezug auf die vorgesehenen Dienstleitungen dahingehend angepasst, dass die Regierung zukünftig die Bezuschussung von fünf Dienstleitungen, statt wie bislang vier, bezuschussen kann. Der Erlass gibt nicht mehr vor, welche Dienste diese Personen leiten müssen, sodass das RZKB mehr Flexibilität bei der internen Organisation hat. 

Die Bezuschussung dieser zusätzlichen Stellen wird rückwirkend zum 1. November 2022 genehmigt.

Darüber hinaus wird die Vollzeitäquivalentstelle, die für einen Hausmeister für die Standorte der außerschulischen Betreuung und das Zentrum für Kinderbetreuung bezuschusst werden kann, dahingehend angepasst, dass zukünftig insgesamt eine Vollzeitäquivalentstelle für die Hausmeisterfunktion und die Raumpflege bezuschusst werden kann. Somit hat das RZKB die Flexibilitäten, diese Volltagsstelle dem Bedarf entsprechend einzusetzen.  

Diese neue Bezuschussungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 2023 gelten.

2.5. Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Dringlichkeitsverfahren (Artikel 2, 3, 5 und 23 24 )

Zukünftig werden für die Dienste der Kinderbetreuung, d.h. für die Kinderkrippen, die Standorte der außerschulischen Betreuung und den Tagesmütterdienst, sowie für die konventionierten und selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter die Verwaltungsabläufe im Falle einer Schließung aus Dringlichkeit angepasst, um in entsprechenden Fällen schneller reagieren zu können. 

Heute verlangt die Schließung selbst im Dringlichkeitsverfahren aus volksgesundheitlichen Gründen oder Gründen der Sicherheit und der schweren Missachtung eine vorherige Anhörung der Kinderbetreuungseinrichtung, sodass die Ministerin nicht unmittelbar zum Schutze der Kinder oder der Volksgesundheit handeln kann. Zukünftig kann die Schließung in diesen Fällen unmittelbar erfolgen. Die Anhörung der Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt im Anschluss. Nach dieser Anhörung bestätigt die Ministerin den Beschluss oder beendet ihn.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für die Beratung und Begleitung der selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter wurde dem RZKB die Bezuschussung von zwei Vollzeitäquivalentstellen sozial-pädagogisches Fachpersonal zugesagt. Gemäß einer Simulation der dafür anfallenden Kosten werden bei Besetzung dieser Stellen ab Oktober 2022 und in Anwendung der Berechnungsgrundlage zweier Personen mit Bachelor-Diplom (Barema 13) und zehn Dienstjahren Mittel in Höhe von 130.000€ benötigt. Diese sind im Rahmen der Planung des Ursprungshaushaltes 2023 auf der Zuweisung 33.01 im Programm 50.23 vorgesehen worden. 

Nach aktuellem Stand werden ab Januar 2023 voraussichtlich 38 selbstständige Tagesmütter/-väter und Co-Tagesmütter/-väter durch die zuständige Ministerin anerkannt sein und in diesem Rahmen bezuschusst. Zusätzlich sehen wir eine Haushaltsreserve für zwei weitere neue Tagesmütter vor, die im Verlauf des Jahres 2023 anerkannt werden könnten. Bei einer Bezuschussung von sechs Plätzen entstehen Mehrkosten von maximal 149.044,54 € für die Deutschsprachige Gemeinschaft:  

 

Wir gehen davon aus, dass die Bezuschussung der selbstständigen Tagesmütter, die im Nebenberuf alleine arbeiten, auf vier Plätze begrenzt bleibt, da es in ihrer Sozialversicherungssituation nicht vorteilhaft für sie wäre, mehr Kinder zu betreuen.

Zur Bezuschussung der Fahrtkostenentschädigung, die den selbstständigen und konventionierten (Co-)Tagesmüttern/-vätern für die Fahrten zu den durch das RZKB angebotenen Weiterbildungen gewährt wird, werden nach Schätzungen Mittel in Höhe von circa 7.000€ benötigt. Dies würde den Kilometerkosten für die Teilnahme an vier Weiterbildungen entsprechen. Diese Kosten werden im Rahmen der 1. Haushaltsanpassung 2023 auf der Zuweisung 33.01 im Programm 50.23 vorgesehen.

In Vorbereitung des Überganges des RZKB in eine Einrichtung öffentliches Interesses und aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen im Personal- und Finanzbereich wurde dem RZKB die Bezuschussung von vier zusätzlichen Vollzeitäquivalentstellen für die Buchhaltung, Lohnbuchhaltung und Personalverwaltung zugesagt. Damit diese Stellen für die Bezuschussung berücksichtigt werden können, müssen die Personen mindestens über ein Bachelordiplom verfügen, für maximal zwei dieser Stellen kann ein vorhandenes Masterdiplom bezuschusst werden. Die Bezuschussung dieser Stellen wird rückwirkend zum 1. November 2022 gewährt. In Anwendung der Berechnungsgrundlage vierer Personen mit Bachelor-Diplom (Barema 13) und jeweils zehn Dienstjahren würden Mittel in Höhe von 250.000€ benötigt. Sollten zwei dieser Stellen durch Inhaber von Masterdiplomen belegt werden, würden zusätzlich Mehrkosten in Höhe von 30.000€ entstehen. Die zusätzlichen Mittel werden im Rahmen der 1. Haushaltsanpassung 2023 auf der Zuweisung 33.01 im Programm 50.23 vorgesehen.

Infolge der Erweiterung der Bezuschussung der Dienstleitungen von vier auf fünf Führungskräfte entstehen für eine zusätzliche Dienstleitung mit Masterdiplom Kosten in Höhe von etwa 80.000€. Diese werden im Rahmen der 1. Haushaltsanpassung 2023 auf der Zuweisung 33.01 im Programm 50.23 vorgesehen.

4. Gutachten: 

Das Gutachten 72.387/1 des Staatsrates vom 28. November 2022 liegt vor. Der Erlass wurde entsprechend den Anmerkungen in Bezug auf die Präambel angepasst. Die Bemerkungen betreffend die Dienstleistungsrichtlinie und das Inkrafttreten werden zur Kenntnis genommen.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 §3 Nummern 2 bis 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 §2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3