Sitzung vom 15. Dezember 2022

Erlass der Regierung zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für das akademische Jahr 2023-2024

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Festlegung des Schulkalenders sowie des Kalenders für das akademische Jahr 2023-2024.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen schreibt vor, dass die Regierung den ersten und den letzten Unterrichtstag, die unterrichtsfreien Tage (Allerheiligen-, Weihnachts-, Karnevals- und Osterferien) sowie die zusätzlichen freien Tage bestimmt. Dies gilt ebenfalls für den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten und subventionierten Teilzeitsekundarunterricht (Artikel 1 Absatz 2 des o.e. Dekrets).

Artikel 3.31 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule schreibt vor, dass die Regierung Beginn und Ende des akademischen Jahres bestimmt, wobei der Beginn des Jahres zwischen dem 1. und 15. September liegt und das Ende spätestens am ersten Freitag im Monat Juli. Die Regierung bestimmt ebenfalls Beginn und Ende des Schuljahres für die Brevetausbildung im ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterricht sowie das Vorbereitungsjahr, wobei es frühestens am letzten Montag im Monat August beginnt und spätestens am ersten Freitag im Monat Juli endet.

Artikel 3.32 §1 Absatz 3 desselben Dekrets schreibt vor, dass die Regierung Anfangs- und Enddaten der Ferien und Urlaube für die Hochschule festlegt, mit Ausnahme des Entspannungsurlaubs in der zweiten Hälfte des akademischen Jahres (Karnevalsferien), dessen Anfangs- und Enddatum von der Hochschule zu Beginn des betreffenden akademischen Jahres festgelegt werden. Was die Brevetausbildung und das Vorbereitungsjahr betrifft, legt die Regierung zusätzliche freie Tage fest (Artikel 3.32 §1 Absatz 4).

Wenngleich jede der drei belgischen Gemeinschaften für die Gestaltung ihres eigenen Schulkalenders zuständig ist, finden die Schulferien seit geraumer Zeit bis auf einige wenige Ausnahmen in allen drei belgischen Gemeinschaften zeitgleich statt.

Seit dem Schuljahr 2022-2023 sieht der Schulkalender in der Französischen Gemeinschaft jedoch einen neuen Rhythmus von sieben Unterrichtswochen und zwei Ferienwochen im Wechsel vor. Die Allerheiligen- und Karnevalsferien werden jeweils um eine Woche verlängert. Gleichzeitig werden die Sommerferien dementsprechend gekürzt. 

Es ist wichtig, die Umsetzung der neuen Schuljahrestaktung in der Französischen Gemeinschaft genauestens zu beobachten. Des Weiteren wurde im Herbst 2021 ein Sondierungsprozess gestartet, bei dem alle relevanten gesellschaftlichen Akteure der Deutschsprachigen Gemeinschaft um eine konzertierte Stellungnahme zu den Chancen und Risiken einer Umstellung und einer Beibehaltung des Schuljahresrhythmus gebeten wurden. Zurzeit nimmt eine fachbereichsübergreifende Arbeitsgruppe des Ministeriums auf Basis der eingereichten Stellungnahmen die qualitative Auswertung der Ergebnisse und weitere Analysen vor, um eine SWOT-Analyse zum Schuljahresrhythmus zu erstellen. Es handelt sich hierbei um einen fortlaufenden Prozess. 

Eine eventuelle Umstellung des Schuljahresrhythmus würde im Rahmen der Gesamtvision als Teil einer grundlegenden Reform des Bildungssystems erst nach einer entsprechenden Konzertierungs- und Planungsphase umgesetzt. Der bestehende Schuljahresrhythmus wird also kurzfristig nicht verändert. Daher wird der Schuljahreskalender in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für ein weiteres Schuljahr festgelegt. Als Grundlage dient der Schulkalender der Flämischen Gemeinschaft. Die Flämische Gemeinschaft hat ihren Schulkalender bereits bis zum Schuljahr 2026-2027 festgelegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das juristische Gutachten des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 5. Juli 2022, der Sitzungsbericht des zwischengeordneten Konzertierungsausschusses vom 9. September 2022, das Gutachten des Finanzinspektors vom 1. Oktober 2022 und das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 3. Oktober 2022 und das Gutachten des Staatsrats Nr. 72.551/2 vom 5. Dezember 2022 liegen vor. 

5. Rechtsgrundlagen:  

  • Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung 
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen 
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule 
  • Dekret vom 23. März 2009 zur Organisation eines Teilzeit-Kunstunterrichts