Sitzung vom 15. Dezember 2022

Dekretentwurf zur Zustimmung zum Vertrag über die automatische Anerkennung von Hochschulqualifikationen, geschehen zu Brüssel am 14. September 2021

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zum Vertrag über die automatische Anerkennung von Hochschulqualifikationen, geschehen zu Brüssel am 14. September 2021. 

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 14. September 2021 haben die Benelux-Staaten, d.h. das Königreich Belgien, vertreten durch die Regierungen der drei Gemeinschaften, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg, sowie die baltischen Staaten, d.h. die Republiken Estland, Lettland und Litauen, einen Vertrag über die automatische Anerkennung von Hochschul-qualifikationen abgeschlossen. Dieser Vertrag garantiert jeder Person, die einen Hoch-schulabschluss von einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung in einem der Vertragsländer erlangt hat, dass das Niveau ihres Abschlusses (Associate Degree, Bachelor, Master, Doktor) in den anderen Vertragsländern automatisch anerkannt wird. Diese automatische Anerkennung betrifft lediglich das Niveau des Abschlusses, nicht die inhaltliche Gleichstellung des Studiennachweises mit einem spezifischen belgischen Diplom.

Der vorliegende Dekretentwurf dient der Zustimmung zum Vertrag, die Artikel 12 des Vertrags für alle Vertragsparteien verpflichtend vorsieht.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Einverständnis der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 1. Juli 2021, das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom  
21. Februar 2022, das Gutachten des Finanzinspektors vom 8. März 2022, das Einverständnis des Ministerpräsidenten vom 8. März 2022 in seiner Funktion als Haushaltsministers und das Gutachten des Staatsrats vom 3. August 2022 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Gesetz vom 19. März 1971 über die Gleichstellung ausländischer Diplome und Nachweise
  • Königlicher Erlass vom 20. Juli 1971 zur Feststellung der Bedingungen und des Verfahrens für die Gewährung der Gleichstellung von ausländischen Diplomen und Zeugnissen
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft