Sitzung vom 15. Dezember 2022

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die Gemeinde Kelmis

1. Beschlussfassung

Die Regierung gewährt der Gemeinde Kelmis zur Vermeidung eines Defizits des ordentlichen Dienstes für den Haushalt 2022, gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung vom 5. Juli 2007, insbesondere Artikel 1, 15°, ein zinsloses Darlehen in Höhe von 3.000.000 EUR (drei Millionen Euro). 

Gemäß Artikel 3 des Darlehensvertrags bestellt die Regierung Herrn Daniel Hilligsmann, Kabinettschef des Ministerpräsidenten, als ihren Vertreter in der lokalen Task-Force.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Die Gemeinden, für die der Erlass der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 noch nicht anwendbar ist, ist es aktuell unmöglich Bewegungen zwischen außerordentlichen und ordentlichen Haushaltsmitteln vorzunehmen, um ein mögliches strukturelles Defizit auszugleichen. Um ihre Liquiditätsschwierigkeiten zu beheben, können die Gemeinden aktuell einen Kassenkredit nehmen, dies hilft allerdings nicht ihren ordentlichen Haushalt auszugleichen. Durch den Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung vom 2. Juni 2022 wurde daher die Möglichkeit erschaffen, dass die Regierung den Gemeinden ein zinsloses Darlehen gewährt, in Anlehnung des CRAC-Mechanismus bei der wallonischen Region. Dieser Mechanismus zur Finanzierung ist die einzige Ausnahmeregelung, die Abhebungen vom außerordentlichen zum ordentlichen Dienst gestattet und somit ermöglicht, in Ausnahmefällen ein strukturelles Defizit aufzufangen. Die Regierung legt Bedingungen zum Erhalt dieser Mittel fest.

3. Finanzielle Auswirkungen

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds. 

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 85.32 des Haushaltes des Jahres 2022 eingetragen sind. 

4. Gutachten: 

Gutachten der Finanzinspektion vom 09. Dezember.2022.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 
  • Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 
  • Dekret vom 15. Dezember 2022 zur zweiten Anpassung des Dekrets vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2022; 
  • Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft. 
  • Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung vom 2. Juni 2022