Sitzung vom 8. Dezember 2022

Abänderungsvorschlag zum Programmdekretvorschlag 2022

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Abänderungsvorschlag zum Programmdekretvorschlag 2022.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt den Abänderungsvorschlag im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Mittels des Abänderungsvorschlag V zum Programmdekretvorschlag 2022, eingereicht durch die Abgeordneten Herr Cremer, Herr Servaty und Frau Jadin wurde das Dekret über den Mietvertrag dahingehend abgeändert, dass für die Periode zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 in Abweichung der Artikel 26 und 57 des Dekretes über den Mietvertrag keine bzw. eine begrenzte Indexierung der Miete erfolgen darf abhängig des Energiezertifikats.  

Artikel 26 des Dekretes über den Mietvertrag umfasst die allgemeine Regelung zur Möglichkeit der Indexierung der Miete.  

Artikel 57 sieht eine spezifische Bestimmung zur Indexierung der Mietverträge, die sich auf dem Hauptwohnsitzort des Mieters beziehen, vor. Artikel 57 ermöglich dem Vermieter die Indexierung 3 Monate vor dem Monat der schriftlichen Beantragung geltend zu machen.  

Dadurch, dass im bisherigen Vorschlag die Indexierungsbeschränkung sowohl in Abweichung von Artikel 26 als auch von Artikel 57 festgelegt wurde, wird auch eine rückwirkende Indexierung von 3 Monaten untersagt.  

In dem Fall, wo ein Vermieter es bisher unterlassen hat dem Mieter das Energiezertifikat zu übermitteln oder nach durchgeführten Renovierungsarbeiten es bisher unterlassen hat ein neues Energiezertifikat erstellen zu lassen und dieses nachholt und er damit ein Energiezertifikat vorweisen kann, das eine Indexierung ermöglicht, sollte eine 3-monatige Rückwirkung ermöglicht werden. Ziel der Regelung, ist dass die Wohnungen energieeffizient sind und somit die Mietnebenkosten niedrig gehalten werden und zudem ein Beitrag zum Klimaschutz gleistet wird.  

Wenn ein Vermieter somit die Auflagen erfüllt, sollte es ihm ermöglicht werden die Indexierung, die ein grundsätzliches Recht ist, auch vorzunehmen, selbst rückwirkend, wie es die aktuelle Gesetzgebung erlaubt. Die Rückwirkung ist zudem begrenzt auf 3 Monate. Mit dem Abänderungsvorschlag wird nicht die Einschränkung der Mietindexierung rückwirkend vor dem 1. Januar 2023 in Kraft treten, sondern nur die nachträglichen Verbesserungen eines Vermieters in der Periode zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 3 Monate rückwirkend berücksichtigt.  

Die Form der Rückwirkung sieht auch die Regelung der Mietindexierung der Wallonischen Region vor.     

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Erlassentwurf hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

4. Gutachten:

Es wurde kein Gutachten angefragt. Der Abänderungsvorschlag wurde durch die zuständige Juristin im Fachbereich lokale Behörden und Kanzlei ausgearbeitet.  

5. Rechtsgrundlage:

Das gleichlautende Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.