Sitzung vom 8. Dezember 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. August 2022 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19).

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Maskenpflicht in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 25. August 2022 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) bis Ende Dezember 2022 befristet ist; dass die epidemiologische Situation auf dem deutschen Sprachgebiet die Aufrechterhaltung dieser Präventionsmaßnahme rechtfertigt; dass die Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die möglichst adäquat auf die sich schnell entwickelnde epidemiologischen Ausgangssituation angepasst sind, es erfordert, Entscheidungen auf der Grundlage aktueller Daten zu treffen; dass die in Artikel 10.6.3 §1 Absatz 2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 genannten Indikatoren zur Be-wertung einer besorgniserregenden epidemiologischen Situation aufgrund möglichst aktueller Daten überprüft werden; dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen, insbesondere für den Schutz besonders gefährdeter Personen, daher dringend erforderlich ist;

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Durch den Wechsel in die „Phase Gelb“ wurde die vom Föderalstaat auferlegte Maskenpflicht in weiten Teilen aufgehoben. Um besonderen Gefahrenherden entgegenzuwirken, hat die Deutschsprachige Gemeinschaft durch den Erlass der Regierung vom 10. März 2022 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021, eine Maskenpflicht in bestimmen Sektoren eingeführt.  

Zuletzt wurde die Maskenpflicht durch den Erlass der Regierung vom 25. August 2022 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) verlängert.

Am 31. Dezember 2022 tritt die Maskenpflicht in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Erlasses der Regierung vom 25. August 2022 außer Kraft.

Um besonders vulnerable Personengruppen weiterhin zu schützen und einen erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens zu vermeiden, soll die Anwendung der Maskenpflicht durch den vorliegenden Erlass um 6 Monate verlängert werden. Diese Maskenpflicht gilt in folgenden Einrichtungen, beziehungsweise bei der Erbringung folgender Dienstleistungen:

  • in den Krankenhäusern auf dem deutschen Sprachgebiet; 
  • in den Apotheken auf dem deutschen Sprachgebiet; 
  • in Arztpraxen und Ärztehäusern auf dem deutschen Sprachgebiet; 
  • bei Hausbesuchen und häuslicher Pflege, wenn ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.  

Sollte sich die epidemiologische Ausgangslage dahingehend verbessern, dass die in Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses der Regierung vom 25. August 2022 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) festgelegten Schwellenwerte eingehalten werden, wird die Maskenpflicht automatisch aufgehoben. Diese Schwellenwerte ermöglichen es, die Verhältnismäßigkeit zu jeder Zeit zu bewerten. 

Die Entscheidung die Maskenpflicht zu verlängern, beruht auf den folgenden Argumenten:

  • der Entscheidung des Konzertierungsausschusses vom 20. Mai 2022, das Corona-Barometer zu deaktivieren, aber die Pflicht zum Tragen von Mundschutz in allgemeinen Krankenhäusern, Universitäts- und Rehabilitationskliniken, Arztpraxen und Apotheken beizubehalten; 
  • der epidemiologischen Situation, aus der hervorgeht, dass weiterhin COVID-19-Erkrankungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorhanden sind und das Gesundheitswesen beeinträchtigen; 
  • die neuen Virus-Varianten BQ.1 und XBB haben in den vergangenen Wochen die Variante BA.5 auf dem deutschen Sprachgebiet mehr und mehr verdrängt und machen gemeinsam zirka 50% der vorkommenden Virus-Varianten aus. Dies könnte einen neuen Anstieg von COVID-19-Infektionen ankündigen; 
  • die Pandemie ist noch nicht vollständig beendet und gewisse Risikogruppen sind weiterhin gefährdet. Es muss daher weiterhin ein Mindestmaß an spezifischen und verhältnismäßigen Präventionsmaßnahmen gelten; 
  • angesichts der Tatsache, dass der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen als grundsätzlich sehr gering zu bewerten ist und angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes, genügt diese temporäre Maßnahme ebenfalls dem Anspruch der Verhältnismäßigkeit.  

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 29. November 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Artikel 10.6.3 §1 Nummer 4 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention.