Sitzung vom 1. Dezember 2022

Leistungsauftrag über die Jugendinformation im deutschen Sprachgebiet für den Förderzeitraum 2023-2027

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Leistungsauftrag über die Jugendinformation im deutschen Sprachgebiet für den Förderzeitraum 2023-2027.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des Leistungsauftrags beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Leistungsauftrag führt die Vorschrift des Artikels 19 des Dekrets vom 6. Dezember 2011, zuletzt abgeändert am 14. Dezember 2021, zur Förderung der Jugendarbeit aus. 

Seit der Abänderung des Dekrets zur Förderung der Jugendarbeit vom 14. Dezember 2021 wird der Leistungsauftrag zwischen dem Träger der Jugendinformation und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschlossen. Der Leistungsauftrag beinhaltet: 

  1. die Höhe des Zuschusses für Personal- und Funktionskosten;  
  2. die Arbeitsaufgaben und den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter des Jugendinformations-zentrums; 
  3. die Angaben zur Verwaltung der zur Verfügung stehenden Infrastruktur;  
  4. die Angaben zu den Finanzmitteln, einschließlich des förderfähigen Stellenkapitals; 
  5. die Öffnungszeiten;  
  6. die Zielgruppen; 
  7. die Beschreibung der Beteiligung des Jugendinformationszentrums an der Umsetzung des Strategieplans in Bezug auf die Jugendarbeit.  

Der Leistungsvertrag gilt für die Dauer der 5-jährigen Förderung, demnach ab dem 01.01.2023 bis zum Ende der Förderperiode zum 31.12.2027. 

Zur Begleitung und Auswertung des Leistungsauftrags setzt die Regierung einen Begleitausschuss ein, in dem die Regierung, ein Vertreter der Gemeinden aus dem Kanton Eupen, ein Vertreter der Gemeinden aus dem Kanton St. Vith sowie das Jugendinformationszentrum Vertretern sind. Die Gemeinden eines Kantons stellen abwechselnd einen Vertreter für ein Jahr und nur einmal in einem Zeitraum von vier Jahren. 

Im Zuge des Dekrets vom 14. Dezember 2021 zur Abänderung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit wurde die Bezuschussung der der Jugendinformation und die damit einhergehende Kostenbeteiligung der Gemeinden modifiziert. Durch die Einführung eines neuen objektiven Zuschusssystems (Artikel 25 §2) beteiligen sich die Gemeinden ab dem 1. Januar 2022 an den Kosten der Jugendinformation mit einer jährlichen Pauschale in Höhe von 1,20 Euro pro Jugendlichen zwischen 10 und 30 Jahren mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde.

Als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen die Angaben des Bevölkerungsregisters der Anzahl Jugendlichen pro Gemeinde des Referenzjahres 2019. Alle fünf Jahre wird die Berechnungsgrundlage aufgrund der Angaben des Bevölkerungsregisters aktualisiert.

Entsprechend Artikel 18 §1 beläuft sich der jährliche Pauschalzuschuss für die Funktionskosten der Jugendinformation ab dem 1. Januar 2022 auf 80.000,00 Euro. Die Bezuschussung der in Artikel 6 erwähnten Personalkosten erfolgt ab dem 1. Januar 2022 auf Grundlage der in Anhang I des Erlasses der Regierung vom 22. Juni 2001 zur Bemessung der Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich festgelegten Gehaltstabellen, so wie sie gemäß Artikel 2 Absatz 5 desselben Erlasses angeglichen wurden. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

  1. Funktions- und Aktivitätskosten im Bereich der Offenen Jugendarbeit 

Die veränderte Kostenbeteiligung der Gemeinden sieht für das Jahr 2022 wie folgt aus:

Gemeinde 

Anzahl Jugendliche 2019 

Kostenbeteiligung Gemeinden Jugendinfo 

Amel  

1382 

1.658,40 € 

Büllingen 

1391 

1.669,20 € 

Burg-Reuland 

961 

1.153,20 € 

Bütgenbach 

1422 

1.706,40 € 

Eupen 

4995 

5.994,00 € 

Kelmis 

2529 

3.034,80 € 

Lontzen  

1399 

1.678,80 € 

Raeren 

2340 

2.808,00 € 

St-Vith 

2401 

2.881,20 € 

Die Kostenbeteiligung der Regierung beläuft sich auf 57.416,00 €. Die Kostenbeteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft geht auf Grundlage von Artikel 21 des Dekrets vom 06.12.2011 zur Förderung der Jugendarbeit zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Organisationsbereich 40, Programm 11, Zuweisung 33.21 und wird in monatlichen Zwölfteln ausgezahlt.

  1. Personalkosten im Bereich der Jugendinfo 

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft übernimmt darüber hinaus die Personalkosten der Jugendinformation. Diese belaufen sich auf vier Vollzeitäquivalentstellen sowie eine Geschäftsführung. Die Personalkosten werden auf Grundlage von Artikel 5.1 des Dekrets vom 06.12.2011 zur Förderung der Jugendarbeit und dem Erlass der Regierung vom 25. August 2022 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. März 2012 zur Ausführung des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Organisationsbereich 40, Programm 11, Zuweisung 33.20 ausgezahlt.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 23. November 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit 
  • Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit