Sitzung vom 24. November 2022

Verlängerung der Anerkennung als Eingliederungsbetrieb

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt die Verlängerung der Anerkennung als Eingliederungsbetrieb von acht VoG mit Sitz auf dem deutschen Sprachgebiet für die Laufzeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen und die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien werden mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat seit dem 1. Januar 2016 die im Rahmen der 6. Staatsreform an die Regionen übertragenen erweiterten Beschäftigungs- und Sozialökonomiezuständigkeiten übernommen.

Zu diesen gehört im Bereich der Sozialökonomie auch die Anerkennung als Eingliederungsbetrieb in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser, Artikel 1, §1, 2°.

Diese Anerkennung eröffnet den betroffenen Einrichtungen folgende Vorteile: 

  • die Beschäftigung über Artikel 60 §7 mit „erhöhter Subvention“ (; 
  • Anwendung des reduzierten 6%-MWST-Satzes für verschiedene Aktivitäten und unter Berücksichtigung verschiedener Konditionen;   
  • eine Steuerbefreiung auf die Gewinne.   

Diese zuletzt genannten steuerlichen Vorteile sind weiterhin föderale Zuständigkeit. 

Des Weiteren ermöglicht diese Anerkennung den betroffenen Einrichtungen sich auf öffentliche Auftragsvergaben mit Sozialklauseln zu bewerben.

Zum Erhalt dieser Anerkennung als Eingliederungsbetrieb und somit der daraus resultierenden Vorteile verpflichtet sich der Antragsteller, in den ersten 3 Jahren mindestens 30% Personen einzustellen, die dem definierten Zielpublikum entsprechen. Ab dem 4. Jahr ist der Arbeitgeber gehalten, mindestens 50 % Personen zu beschäftigten, die diesen Zielpublikumskriterien entsprechen.

Zum Zielpublikum gehören gemäß Artikel 1 §2 des o.e. Königlichen Erlasses und des Artikels 14 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge u.a. Langzeitarbeitslose unter 45 Jahre, die mindestens 1 Jahr entschädigte Arbeitslose, ohne Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, oder Arbeitslose ab 45 Jahre, die seit mindestens einem halben Jahr entschädigte Arbeitslose ohne Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind. 

Diesen Zielgruppen gleichgestellt sind beispielsweise Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe oder Personen, die über SINE, Artikel 60 §7 oder über BVA beschäftigt sind. 

Die Einrichtung verpflichtet sich ferner, einen Begleiter/Ausbilder für 10 Zielgruppenarbeitnehmer zu beschäftigen. Dieses Begleitpersonal muss in der Lage sein, Begleit- und Ausbildungspläne zu entwickeln und umzusetzen. 

Die Anerkennung wird für eine verlängerbare Dauer von vier Jahren ausgesprochen.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat per Beschluss vom 6. Dezember 2018 folgenden acht Einrichtungen die Anerkennung als Eingliederungsbetrieb für die Laufzeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 verlängert: 

  • Alternative VoG; 
  • Behindertenstätten Kelmis VoG (für einzelne Projekte); 
  • Behindertenststätten Eupen VoG (für einzelne Projekte); 
  • BISA VoG;  
  • Dabei VoG; 
  • Hof Peters VoG; 
  • Rcycl VoG; 
  • SOS-Hilfe VoG. 

Am 15. September 2022 hat das Ministerium diesen anerkannten acht VoG mit Sitz auf dem deutschen Sprachgebiet eine Aufforderung zum Einreichen des Verlängerungsantrags geschickt mit der Bitte, bis spätestens 24. Oktober 2022 den entsprechenden Antrag zu schicken.

Alle acht oben genannten VoG beantragen die Verlängerung der Anerkennung als Eingliederungsbetrieb oder einzelner Projekte in ihrer Trägerschaft durch die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

Das Ministerium hat die Anträge geprüft und schlägt die Verlängerung der Anerkennung für alle acht Antragsteller vor.

  • Alternative VoG:  Anerkennung gemäß Antrag für die ganze Einrichtung; 
  • Behindertenstätten Kelmis VoG: Anerkennung gemäß Antrag für einzelne Projekte, d.h. die „Nebenstandorte der VoG: Second-Handladen „Pepino“, Tierhof „Alte Kirche“ nebst kulinarischen Angeboten, Transport der Personen mit Beeinträchtigung; 
  • Behindertenstätten Eupen VoG: Anerkennung gemäß Antrag für einzelne Projekte: Catering-Service "Mare Nostrum" und Individueller Transport von Personen mit eingeschränkter Mobilität.; 
  • BISA VoG: Anerkennung gemäß Antrag für die ganze Einrichtung; 
  • Dabei VoG: Anerkennung gemäß Antrag für die ganze Einrichtung;  
  • Hof Peters VoG: Anerkennung gemäß Antrag für die ganze Einrichtung; 
  • Rcycl VoG: Anerkennung gemäß Antrag für die ganze Einrichtung; 
  • SOS-Hilfe VoG: Anerkennung gemäß Antrag für die ganze Einrichtung. 
     

Neben der Verlängerung der Anerkennung werden den acht Einrichtungen ferner direkt die Bescheinigung der Anerkennung als Initiative der Sozialökonomie (zur Nutzung der Beschäftigungsmaßnahme Artikel 60 §7 mit „erhöhter Subvention“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Anerkennung hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft. 

Es werden lediglich indirekte Kosten zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft generiert, wie beispielsweise durch die Nutzung von Artikel 60§7 mit „erhöhter Subvention“.

4. Gutachten:

Es wird ein Gutachten bei der Finanzinspektion beantragt.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1; 
  • Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1; 
  • Königlicher Erlass vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser; 
  • Königlicher Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, Art.14; 
  • Ministerialerlass vom 10. Oktober 2004 zur Festlegung der Liste der sozialökonomischen Initiativen im Hinblick auf die Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung; 
  • Ministerieller Erlass vom 4. Mai 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens der Eingliederungsbetriebe, so wie zuletzt abgeändert durch Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26. Januar 2017.