Sitzung vom 18. November 2022

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, angenommen durch die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation zu ihrer sechsundneunzigsten Tagung zu Genf am 14. Juni 2007

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, angenommen durch die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation zu ihrer sechsundneunzigsten Tagung zu Genf am 14. Juni 2007.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Vorliegender Dekretvorentwurf hat letztlich die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor, angenommen durch die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation zu ihrer sechsundneunzigsten Tagung zu Genf am 14. Juni 2007, durch Belgien zum Ziel.

Das Übereinkommen Nr. 188 deckt folgende Bereiche ab:

  • die Sicherheit an Bord von Fangschiffen,
  • die Verpflegung, Unterkunft und medizinische Versorgung auf See,
  • Beschäftigungspraktiken, Versicherung und Haftung.

Ziel des Übereinkommens ist es sicherzustellen, dass Fischereibeschäftigte über verbesserte Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen verfügen sowie medizinische Versorgung auf See in Anspruch nehmen können. Kranke oder verletzte Fischereibeschäftigte sollen an Land behandelt werden. Sie sollen zur Förderung ihrer Gesundheit und Sicherheit angemessene Ruhezeiten erhalten und unter den Schutz eines schriftlichen Arbeitsvertrages gestellt werden. Gleichsam sollen sie den gleichen Sozialschutz wie andere Beschäftigte in Anspruch nehmen können.

Außerdem legt es Normen für die Konstruktion und Instandhaltung von Fischereifahrzeugen fest, damit Fischereibeschäftigte angemessene Lebensbedingungen an Bord vorfinden.

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 13. März 2013 feststellte.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist unter anderem zuständig, weil Artikel 22 des Übereinkommens die Arbeitsvermittlung für Fischer behandelt. Gemäß Artikel 6, §1, IX, Nr. 1 des Sondergesetzes über institutionelle Reformen ist die Arbeitsvermittlung eine regionale Zuständigkeit. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übt diese Zuständigkeit im deutschen Sprachgebiet aus (siehe Dekrete vom 10. Mai 1999 der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft).

Es bedarf keiner durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilten Vollmacht, da die Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nie unterzeichnet, sondern lediglich auf einer Konferenz verabschiedet werden. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Zustimmung zum Übereinkommen und die folgende Ratifizierung haben keine direkten finanziellen Auswirkungen zur Folge.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verfassung, Artikel 139
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 6 und 16
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4
  • Dekrete vom 10. Mai 1999 der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft