Sitzung vom 15. September 2022

Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Erwachsenenbildung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Erwachsenenbildung.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. 

2. Erläuterungen: 

Artikel 18 des Dekrets vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, eingeführt durch Artikel 315 des Dekrets vom 28. Juni 2021 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021, hält fest, dass die Regierung aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) während der Jahre 2020 und 2021 die in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 angeführten Mindestweiterbildungseinheiten (208 Weiterbildungseinheiten innerhalb von zwei Kalenderjahren) proportional kürzen kann. Der vorliegende Erlass legt die Zeiträume fest, in denen die Kürzungen erfolgen. 

Am 9. Dezember 2021 verabschiedete die Regierung den Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Erwachsenenbildung in erster Lesung. Wegen der weiteren Schließung im Dezember 2021 wird zusätzlich der Zeitraum vom 6. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 für die proportionale Kürzung festgelegt. Dies bedeutet, dass die Einrichtungen innerhalb der Jahre 2020 und 2021 insgesamt mindestens 111 Weiterbildungseinheiten durchführen mussten, davon mindestens 85 Einheiten für Erwachsene, mindestens 21 Einheiten im Norden und mindestens 21 Einheiten im Süden der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Aufgrund des Gutachtens des Rates für Erwachsenenbildung werden nicht lediglich die digitalen durchgeführten Weiterbildungsaktivitäten angerechnet, sondern ebenfalls die aufgrund der verschiedenen ministeriellen Covid-19-Rundschreiben erlaubten Weiterbildungsangebote.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung vom 14. März 2020 vorgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In den Jahren 2020 und 2021 wurden insgesamt 1.771.043,28 Euro (=12 x 2 x 73.793,47 Euro) als Pauschalzuschüsse an die zwölf Erwachsenenbildungseinrichtungen gezahlt. 

Der vorliegende Regierungserlass bringt Rückforderungen bzw. Verrechnung in Höhe von 26.592,24 Euro mit sich.

4. Gutachten: 

Die Gutachten des Rates für Erwachsenenbildung vom 9. Dezember 2021 und der Finanzinspektion vom 6. September 2022 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.