Sitzung vom 15. September 2022

Dekretvorentwurf über Maßnahmen zur Stärkung des Wohlbefindens des Personals im Unterrichtswesen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf über Maßnahmen zur Stärkung des Wohlbefindens des Personals im Unterrichtswesen.

Die Regierung beschließt, den Dekretvorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

  1. Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung von Personalmitgliedern, die wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind (Artikel 2 Nummern 1 und 2, 14 Nummern 1 und 2, 16-21, 26 Nummern 1 und 2, 39 Nummern 1 und 2, 41 bis 59, 60 Nummern 1 und 2, 68 Nummern 1 und 2, 70 bis 73, 77 Nummern 1 und 2, 78 und 79 Nummern 1 und 2) 
    Inkrafttreten: 1. September 2023 

Aus der von der Kontrollärztin des Ministeriums und des Unterrichtswesens im Juni 2020 erstellten krankheitsbedingten Fehlzeitenanalyse des Unterrichtswesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geht hervor, dass in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Krankentage verzeichnet wurde. Das Unterrichtswesen ist insbesondere mit einer Zunahme der Langzeiterkrankungen, darunter in erster Linie chronische Erkrankungen im Bereich des Muskel-, Skelett- und Bindegewebesystems aber auch psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen, konfrontiert. 

Vor diesem Hintergrund werden in vorliegendem Kapitel verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen mit dem Ziel, die berufliche Wiedereingliederung von langzeitig abwesenden Personalmitgliedern zu fördern und zu unterstützen.  

  1. Einführung eines Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung 

Es wird ein sogenannter Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung eingeführt. Diese neue Form der verringerten Dienstleistung ist allen Personalmitgliedern zugänglich, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 

  • Das Personalmitglied ist für mehr als die Hälfte eines vollen Stundenplans definitiv ernannt oder zeitweilig bezeichnet; 
  • Das Personalmitglied war während mindestens 42 aufeinanderfolgenden Kalendertagen wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend; 
  • Das Personalmitglied verfügt noch über mindestens 30 Krankheitstage; 
  • Sowohl der Kontrollarzt als auch der Schulträger haben ihr Einverständnis zur verringerten Dienstleistung aus medizinischer (Kontrollarzt) beziehungsweise organisatorischer (Schulträger) Sicht erteilt auf Grundlage eines vom behandelnden Arzt ausgestellten ärztlichen Attests und Wiedereingliederungsplans, in dem folgende Elemente angeführt sind: 
  • der Prozentsatz des wöchentlich vom Personalmitglied zu leistenden Stundenumfangs; 
  • die Dauer der Wiedereingliederungsperiode (mindestens ein Monat, höchstens drei Monate) mit Angabe des Anfangs- und Enddatums;  
  • das voraussichtliche Datum, an dem das Personalmitglied wieder in der Lage ist, seinen Dienst vollständig aufzunehmen.     

Diese Urlaubsform ist ebenfalls Personalmitgliedern zugänglich, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden. 

Während des Urlaubs wird der Stundenplan des Personalmitglieds derart reduziert, dass es mindestens 50% eines vollen Stundenplans leistet. In den Ämtern der Kategorie des Lehrpersonals (mit Ausnahme der Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen und dem Lehrpersonal der AHS) erfolgt die Kürzung des Stundenplans mit ganzen Stunden. Die nicht geleisteten Stunden werden vollständig besoldet. Der Urlaub wird einer Periode aktiven Dienstes gleichgestellt, d.h. er findet Berücksichtigung bei der Festlegung des administrativen und finanziellen Dienstalters.

Während des Urlaubs erfolgt ein Abzug von Krankheitstagen:  

  • Leistet das Personalmitglied mindestens 75% eines vollen Stundenplans, wird pro Kalendertag ein Viertelkrankheitstag vom Krankheitstagekontingent abgezogen. 
  • Leistet das Personalmitglied weniger als 75% eines vollen Stundenplans, wird pro Kalendertag ein halber Krankheitstag vom Krankheitstagekontingent abgezogen. 

Einem Personalmitglied, das den vorliegenden Urlaub im Anschluss an einen Arbeitsunfall, einen Unfall auf dem Arbeitsweg oder eine Berufskrankheit auf Vorschlag des behandelnden Arztes und mit dem Einverständnis des Verwaltungsgesundheitsdienstes MEDEX in Anspruch nimmt, werden während des Urlaubs keine Krankheitstage abgezogen.

Dieser Urlaub ist eine Gunst, d.h. er wird dem Personalmitglied nur gewährt, wenn sowohl der Schulleiter aus organisatorischer Sicht als auch der Kontrollarzt aus medizinischer Sicht ihr Einverständnis erteilen. Verweigert der Schulträger und beziehungsweise oder der Kontrollarzt die Genehmigung, begründet er seine Entscheidung.

Der Urlaub wird für eine Zeitspanne von mindestens einem und maximal drei Monaten gewährt. Auf Vorschlag des behandelnden Arztes und mit Einverständnis des Kontrollarztes und des Schulträgers kann der Urlaub beliebig oft um weitere Zeitspannen von jeweils maximal drei Monaten verlängert werden, solange dem Personalmitglied genügend Krankheitstage zur Verfügung stehen, um diese Zeitspannen abzudecken. Eine Veränderung (Erhöhung/Reduzierung) des Prozentsatzes des wöchentlich vom Personalmitglied zu leistenden Stundenumfangs erfolgt auf Vorschlag des behandelnden Arztes jeweils ab Beginn einer Verlängerung der Wiedereingliederungsperiode.

Ein vorzeitiger Abbruch der Wiedereingliederung kann auf Initiative des Personalmitglieds, des behandelnden Arztes oder des Kontrollarztes erfolgen.

Der Urlaub endet in folgenden Fällen von Amts wegen: 

  • wenn das Personalmitglied sein Krankheitstagekontingent aufgebraucht hat und zu Lasten der Krankenkasse fällt oder zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen gestellt wird;  
  • wenn der Kontrollarzt und beziehungsweise oder der Schulträger der beantragten Verlängerung des Urlaubs nicht stattgibt; 
  • wenn die zeitweilige Bezeichnung des Personalmitglieds endet oder die definitive Ernennung des Personalmitglieds beendet wird. 
  1. Einführung einer Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen für zeitweilige Personalmitglieder 

Es wird eine sogenannte Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen eingeführt. Diese neue Form der Abwesenheit kann von zeitweiligen Personalmitgliedern, die wegen Krankheit abwesend sind und sich zu Lasten der Krankenkasse befinden, in Anspruch genommen werden. Mit Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse ist es ihnen gestattet, den Dienst teilzeitig wiederaufzunehmen, insofern der Schulträger sein Einverständnis hierzu erteilt hat. Bei Personalmitgliedern, die sowohl zeitweilig bezeichnet als auch definitiv ernannt sind, kann die Abwesenheit nur auf zeitweilige Stunden gelegt werden. Der Vertrauensarzt der Krankenkasse legt den Prozentsatz der Beschäftigung fest sowie Beginn und Ende der Teilzeitbeschäftigung.

Diese Urlaubsform ist eine Gunst, d.h. ein Schulträger ist nicht verpflichtet dem Urlaubsantrag stattzugeben. Im Falle einer Ablehnung begründet er seine Entscheidung.

Diese Urlaubsform ist ebenfalls Personalmitgliedern zugänglich, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden. 

Die Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen endet von Amts wegen, wenn die Bezeichnung des Personalmitglieds endet.

Die im Rahmen der Abwesenheit nicht geleisteten Stunden werden nicht besoldet. Das Personalmitglied bezieht hierfür eine Entschädigung seitens der Krankenkasse. Das Personalmitglied befindet sich für die nicht geleisteten Stunden im nichtaktiven Dienst.

  1. Anpassung der möglichen Dauer des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen (halbzeitige Wiederaufnahme) 

Es wird vorgeschlagen, die Dauer des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen (halbzeitige Wiederaufnahme) anzupassen. Diese Urlaubsform ist definitiv ernannten oder auf unbestimmte Dauer zeitweilig bezeichneten oder eingestellten Personalmitgliedern, die wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind und ihren Dienst im Umfang eines halben Stundenplans wieder aufnehmen möchten, zugänglich.

Die Dauer der halbzeitigen Wiederaufnahme beläuft sich momentan auf höchstens 30 Kalendertage. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann der Urlaub allerdings zwei Mal um jeweils weitere 30 Kalendertage verlängert werden. Die Gesamtdauer dieses Urlaubs darf demnach momentan 90 Tage, also dreimal 30 Tage, während eines Zeitraums von zehn Jahren nicht überschreiten. Dieser Zeitraum von zehn Jahren wird rückwirkend ab dem ersten Tag des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen berechnet. 

Es wird vorgeschlagen, die Dauer dieses Urlaubs um 30 Tage zu erhöhen, so dass der Urlaub somit künftig während viermal 30 Tagen (also 120 Tagen) während eines Zeitraums von zehn Jahren aktiven Dienstes in Anspruch genommen werden darf.

  1. Ausdehnung der stundenweisen Wiedereingliederung nach Krankheit auf zeitweilige Personalmitglieder 

Alle definitiv ernannten beziehungsweise eingestellten Personalmitglieder, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend gewesen sind, haben die Möglichkeit, den Dienst auf ihren Antrag hin mit medizinischer Unterstützung und Beobachtung stundenweise wiederaufzunehmen. 

Hierzu muss das Personalmitglied dem Kontrollarzt vorab eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen. Der Kontrollarzt und der Arbeitgeber entscheiden dann, ob sie einer stundenweisen Wiedereingliederung des Personalmitglieds zustimmen.

Die stundenweise Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines individuellen Einstiegsplans, der gemeinsam vom Personalmitglied, vom behandelnden Arzt, vom Kontrollarzt und vom Arbeitgeber aufgestellt wird. Die Wiedereingliederung erfolgt für mindestens zwei Unterrichts- beziehungsweise Arbeitsstunden. Eine progressive Veränderung (Erhöhung/Reduzierung) der Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden erfolgt in Absprache zwischen dem Personalmitglied, dem Arbeitgeber und dem Kontrollarzt.

Die Wiedereingliederung endet nach einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten oder sobald das Personalmitglied den Dienst für mindestens die Hälfte eines vollen Stundenplans wieder aufnimmt. Ein vorzeitiger Abbruch der Wiedereingliederung kann auf Initiative des Personalmitglieds, des behandelnden Arztes, des Arbeitgebers oder des Kontrollarztes erfolgen.

Es wird vorgeschlagen, die stundenweise Wiedereingliederung künftig auch zeitweiligen Personalmitgliedern, die über mindestens 30 Krankheitstage verfügen, anwendbar zu machen. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass bei zeitweiligen Personalmitgliedern die stufenweise Wiedereingliederung von Amts wegen endet, sobald sie über weniger als einen vollständigen Krankheitstag verfügen. Tritt dieser Fall ein, ist das zeitweilige Personalmitglied verpflichtet, seinen Dienst wieder vollständig oder – falls ihm die halbzeitige Wiederaufnahme dienstrechtlich zusteht – halbzeitig aufzunehmen. Sollte es dazu nicht in der Lage sein, ist es vollzeitig wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend und fällt zu Lasten der Krankenkasse.

  1. Maßnahmen zur Gestaltung des Laufbahnendes in Leitungsfunktionen (Artikel 1, 2 Nummern 3 und 4, 3 bis 13, 14 Nummern 3 und 4, 15, 22 bis 26, 27 Nummern 3 und 4, 28 bis 38, 39 Nummern 3 und 4, 40, 61 Nummern 3 und 4, 61 bis 65, 66 Nummern 3 und 4, 67, 68 Nummern 3 und 4, 69, 74, 76, 77 Nummer 2, 79 Nummer 2 und 80) 
    Inkrafttreten: 1. September 2023 

Personalmitglieder, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt im Unterrichtswesen bekleiden, haben bis auf einige wenige Ausnahmen kein Anrecht auf die Inanspruchnahme der teilzeitigen Laufbahnunterbrechung (mit Ausnahme der Sonderformen), der Altersteilzeit und des halbzeitigen Vorruhestands. Lediglich der vollzeitige Vorruhestand und die vollzeitige Laufbahnunterbrechung sind ihnen zugänglich. 

Bedingt durch die föderalen Reformen im Bereich der Pensionen ist in den letzten Jahren vermehrt von betroffenen Personalmitgliedern in Leitungsämtern die Forderung eingegangen, diese hierüber angeführten Urlaubsformen in angepasster Form Personalmitgliedern in Auswahl- und Beförderungsämtern zugänglich zu machen, nicht zuletzt mit dem Argument, dass dies die Möglichkeit bietet, einen Nachfolger entsprechend einzuweisen und einzuarbeiten.

Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden ein Modell zur Gestaltung des Laufbahnendes in Auswahl- und Beförderungsämtern im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagen. Dabei wurde versucht, zum einen die Interessen der betroffenen Personalmitglieder, zum anderen aber auch die Interessen des Schulträgers im Hinblick auf eine reibungslose und effektive Funktionsweise des Schulbetriebs zu berücksichtigen. 

  1. Gestaltung des Laufbahnendes in Auswahlämtern 

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für folgende Auswahlämter:  

  • Unterdirektor/Provisor einer Regelsekundarschule 
  • Fachbereichsleiter (ZFP) 
  • Vollzeitig beschäftigter Werkstattleiter einer Regel- oder Fördersekundarschule  
  • Koordinator eines Zentrums für Teilzeitunterricht 
  • Koordinator einer Time Out-Einrichtung 
  • Koordinator für Gesundheitswissenschaften, für psychosoziale Entwicklung oder für frühkindliche Entwicklung (Kaleido) 
  • Zweigstellenleiter (Kaleido) 
  • Leitender Verwaltungssekretär (Musikakademie). 

Ein Personalmitglied, das eines der hierüber angeführten Ämter bekleidet und mindestens 58 Jahre alt ist, darf nachfolgende Urlaubsformen in Anspruch nehmen: 

  • Maximal 52 Monate vor dem frühestmöglichen Datum der Pensionierung darf das Personalmitglied während maximal zwei Schuljahren die Altersteilzeit (Reduzierung um 25%) oder eine Laufbahnunterbrechung von 20% in Anspruch nehmen. Spätestens nach Ablauf des zweiten Schuljahres wechselt das Personalmitglied in den vollzeitigen Vorruhestand oder in den Ruhestand. Beide Urlaubsformen sind demzufolge unumkehrbar. Es sei darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeit und der halbzeitige/vollzeitige Vorruhestand nur Personalmitgliedern zugänglich sind, die definitiv im Auswahlamt ernannt sind und mindestens 10 Dienstjahre (Altersteilzeit) beziehungsweise 15 Dienstjahre (halbzeitiger/vollzeitiger Vorruhestand) im Unterrichtswesen absolviert haben.  
  • Maximal 28 Monate vor dem frühestmöglichen Datum der Pensionierung darf das Personalmitglied während höchstens eines Schuljahres den halbzeitigen Vorruhestand in Anspruch nehmen. Nach Ablauf des Schuljahres wechselt das Personalmitglied in den vollzeitigen Vorruhestand oder in den Ruhestand. 
  • Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass ein Personalmitglied, das während eines Schuljahres die Altersteilzeit oder die Laufbahnunterbrechung in Anspruch genommen hat, nach Ablauf eines Schuljahres in den halbzeitigen Vorruhestand wechselt und diesen während maximal eines Schuljahres in Anspruch nimmt, bevor es anschließend in den vollzeitigen Vorruhestand oder in den Ruhestand wechselt. 

Zusammengefasst sind in diesen Auswahlämtern somit vor der Pensionierung folgende Urlaubskonstellationen möglich:

  1. zwei Schuljahre Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    Höchstens 28 Monate vollzeitiger Vorruhestand 
    ->  Pensionierung
  2. zwei Schuljahre Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    ->  Pensionierung 
  3. ein Schuljahr Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    ein Schuljahr halbzeitiger Vorruhestand 
    Höchstens 16 Monate vollzeitiger Vorruhestand 
    ->  Pensionierung 
  4. ein Schuljahr Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    Höchstens 12 Monate halbzeitiger Vorruhestand 
    ->  Pensionierung 
  5. ein Schuljahr halbzeitiger Vorruhestand 
    Höchstens 16 Monate vollzeitiger Vorruhestand 
    ->  Pensionierung 
  6. Höchstens 12 Monate halbzeitiger Vorruhestand  
    ->  Pensionierung 

Während der Altersteilzeit ist das Personalmitglied im Umfang von 75% einer Vollzeitbeschäftigung in dem betreffenden Auswahlamt tätig und bezieht 80% seines bisherigen Gehaltes. Während der 1/5-Laufbahnunterbrechung ist das Personalmitglied im Umfang von 80% einer Vollzeitbeschäftigung in dem betreffenden Auswahlamt tätig. Es bezieht in diesem Zeitraum 80% seines bisherigen Gehaltes zuzüglich einer monatlichen Zulage seitens des LfA-Onem. Während des halbzeitigen Vorruhestands ist das Personalmitglied im Umfang von 50% einer Vollzeitbeschäftigung in dem betreffenden Auswahlamt tätig und bezieht 75% seines bisherigen Gehalts.  

Das betreffende Personalmitglied steigt somit über maximal zwei Schuljahre langsam aus dem Unterrichtswesen aus. Während der Beurlaubung wird ein vorübergehender Ersatz in Höhe der aufgegebenen Stunden (20%, 25% oder 50%) ad interim in dem betreffenden Auswahlamt eingestellt. Der Schulleiter ist für die Aufgabenverteilung zwischen dem Personalmitglied und seinem Ersatz zuständig. Sobald das Personalmitglied in den Vorruhestand oder Ruhestand wechselt, kann die Stelle in dem betreffenden Auswahlamt ausgeschrieben und langfristig neu besetzt werden.

  1. Gestaltung des Laufbahnendes in Beförderungsämtern 

Die nachfolgende Regelung gilt für folgende Ämter: 

  • Regel- oder Fördergrundschulleiter 
  • Regel- oder Fördersekundarschulleiter 
  • Direktor des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen 
  • Direktor der Musikakademie 
  • Internatsverwalter  
  • Leiter der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration 
  • Schulinspektor, Schulentwicklungsberater, Referent für Inklusion und Integration 

Ein Personalmitglied, das eines der hierüber angeführten Ämter bekleidet und mindestens 58 Jahre alt ist, darf maximal 52 Monate vor dem frühestmöglichen Datum der Pensionierung während höchstens zwei Schuljahren die Altersteilzeit (Reduzierung um 25%) oder eine Laufbahnunterbrechung von 20% in Anspruch nehmen. Spätestens nach Ablauf des zweiten Schuljahres wechselt das Personalmitglied in den vollzeitigen Vorruhestand oder in den Ruhestand (beide Urlaubsformen sind demzufolge unumkehrbar). Es sei darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeit und der vollzeitige Vorruhestand nur Personalmitgliedern zugänglich sind, die definitiv im Beförderungsamt ernannt sind und mindestens 10 Dienstjahre (Altersteilzeit) beziehungsweise 15 Dienstjahre (vollzeitiger Vorruhestand) im Unterrichtswesen absolviert haben. 

Zusammengefasst sind in diesen Beförderungsämtern somit vor der Pensionierung folgende Urlaubskonstellationen möglich:

  1. zwei Schuljahre Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    Höchstens 28 Monate vollzeitiger Vorruhestand
    -> Pensionierung 
  2. zwei Schuljahre Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    ->  Pensionierung 
  3. ein Schuljahr Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    Höchstens 28 Monate vollzeitiger Vorruhestand 
    ->  Pensionierung 
  4. ein Schuljahr Altersteilzeit oder Ein-Fünftel-LBU 
    ->  Pensionierung 

Während der Altersteilzeit ist das Personalmitglied im Umfang von 75% einer Vollzeitbeschäftigung in dem betreffenden Beförderungsamt tätig und bezieht 80% seines bisherigen Gehaltes. Während der Ein-Fünftel-Laufbahnunterbrechung ist das Personalmitglied im Umfang von 80% einer Vollzeitbeschäftigung in dem betreffenden Beförderungsamt tätig. Es bezieht in diesem Zeitraum 80% seines bisherigen Gehaltes zuzüglich einer monatlichen Zulage seitens des LfA-Onem.

Sonderregelung für Grundschulleiter, die auf Grund der Schülerzahl Unterricht erteilen müssen: Bei Schulleitern, die nicht vollständig von ihrer Lehrtätigkeit befreit sind, wird die Beurlaubung auf die zu leistenden Unterrichtsstunden gelegt. 

Das betreffende Personalmitglied steigt somit über maximal zwei Schuljahre langsam aus dem Unterrichtswesen aus.

Da Beförderungsämter unteilbar sind, erfolgt der vorübergehende Ersatz in einem der folgenden Anwerbungs- oder Auswahlämter:

  • Regel- oder Fördergrundschulleiter: Bei Schulleitern, die vollständig von ihrer Lehrtätigkeit befreit sind, erfolgt der Ersatz im Auswahlamt des beigeordneten Direktors beziehungsweise des beigeordneten Hauptlehrers. Dieses Auswahlamt wird neu geschaffen. Die für dieses Amt gültigen Modalitäten im Hinblick auf die Zulassungs-, Anwerbungs- und Bezeichnungsbedingungen entsprechen den Modalitäten wie sie für das Amt des Unterdirektors im Sekundarschulwesen gelten, d.h. zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen, die mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades (Bachelordiplom) verfügen und die Unterrichtssprache gründlich beherrschen. Die Besoldung des beigeordneten Schulleiters erfolgt auf Grundlage der Gehaltstabelle 502 (Erlasskode 422).  
    Bei Schulleitern, die nicht vollständig von ihrer Lehrtätigkeit befreit sind, erfolgt der vorübergehende Ersatz im Amt des Primarschullehrers. 
  • Regel- oder Fördersekundarschulleiter: Der Ersatz erfolgt im Auswahlamt des Unterdirektors/Provisors. 
  • Direktor des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen: Der Ersatz erfolgt im Anwerbungsamt des Referenten.  
  • Direktor der Musikakademie: Der Ersatz erfolgt im Auswahlamt des beigeordneten Leiters einer Kunstakademie. Dieses Auswahlamt wird neu geschaffen. Die für dieses Amt gültigen dienst- und besoldungsrechtlichen Modalitäten entsprechen den Modalitäten wie sie für das Amt des Unterdirektors im Sekundarschulwesen gelten, d.h. zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen, die mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades (Bachelordiplom) verfügen und die Unterrichtssprache gründlich beherrschen.  
  • Internatsverwalter: Der Ersatz erfolgt im Anwerbungsamt des Aufseher-Erziehers eines Internates. 

Diese Ersatzreglung gilt fortan ebenfalls, wenn der Schulleiter/Direktor infolge von Krankheit im Rahmen einer ihm zugänglichen Urlaubsform teilzeitig arbeitet oder wenn er eine teilzeitige Sonderform der Laufbahnunterbrechung in Anspruch nimmt. 

Die Mitglieder der Schulinspektion können zwar die Altersteilzeit und die teilzeitige Laufbahnunterbrechung von 20% zum Laufbahnende in Anspruch nehmen. Da ihre Anwerbung allerdings im Rahmen eines strikten Eignungsfeststellungsverfahrens erfolgt, ist in diesen Ämtern kein vorübergehender Ersatz möglich.

Der Ersatz wird ad interim entsprechend für 20% oder 25% in dem betreffenden Anwerbungs- oder Auswahlamt eingestellt. Diese zusätzliche Viertel- oder Fünftelstelle im Anwerbungs- beziehungsweise Auswahlamt wird nicht strukturell geschaffen, d.h. sie fällt weg, sobald das Personalmitglied im Beförderungsamt in den Vorruhestand oder in Pension geht. Der vorübergehende Ersatz hat keinen direkten Anspruch auf die Nachfolge. Er kann sich allerdings auf die im Nachhinein ausgeschriebene Stelle im Beförderungsamt bewerben.  

  1. Erhöhung des Urlaubsgelds für die Personalmitglieder der Stufe I (Artikel 75)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2024  

Die Regierung schlägt vor, das Urlaubsgeld für die Personalmitglieder der Stufe I ab dem Jahr 2024 von 80% auf 85% des Bruttogehalts anzuheben. Es handelt sich hierbei um die Umsetzung einer im Sektorenabkommen 2019-2024 vorgesehenen Maßnahme. Damit beläuft sich das Urlaubsgeld ab 2024 für die Personalmitglieder der Stufen I und II+ auf 85% und für die Personalmitglieder der Stufen II, III und IV auf 92%.

3. Finanzielle Auswirkungen:

  1. Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung von Personalmitgliedern, die wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind 
  1. Einführung eines Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung 

Die Einführung dieser Urlaubsform zieht keine Mehrkosten für den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit sich, da die Finanzierung über das dem Personalmitglied zustehende Krankheitstagekontingent läuft. Idealerweise wird die Einführung dieser Urlaubsform zu Einsparungen führen, da das Ziel der Maßnahme darin besteht, langzeiterkrankte Personalmitglieder bereits während des Genesungsprozesses progressiv in den Berufsalltag wiedereinzugliedern und die Zeitspanne der vollständigen Abwesenheit wegen Krankheit und die damit verbundene Entlohnung eines vollzeitigen Ersatzes zu verkürzen.

  1. Einführung einer Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen für zeitweilige Personalmitglieder 

Die Einführung dieser Abwesenheitsform hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, da die nicht geleisteten Stunden nicht besoldet werden.

  1. Erhöhung der möglichen Dauer des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen (halbzeitige Wiederaufnahme) 

Die Erhöhung der Dauer des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen (halbzeitige Wiederaufnahme) zieht Mehrkosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft mit sich, da das Personalmitglied zu 100% für die nicht geleisteten Stunden besoldet wird. Es ist nicht möglich, diese Mehrkosten exakt zu beziffern, da nicht vorhersehbar ist, wie viele Personalmitglieder diesen zusätzlichen Monat in Anspruch nehmen werden. 

In den vergangenen 4 Schuljahren wurde der Urlaub wie folgt in Anspruch genommen:

  • Schuljahr 2018-2019: 22 Personen 
  • Schuljahr 2019-2020: 13 Personen  
  • Schuljahr 2020-2021: 9 Personen 
  • Schuljahr 2021-2022: 15 Personen 

Geht man davon aus, dass im Durchschnitt 15-20 Personalmitglieder mit einem Dienstalter von 10 Jahren pro Schuljahr den Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen während eines zusätzlichen Monats beanspruchen, so verursacht dies jährlich finanzielle Mehrkosten in Höhe von ca. 42.000 € – 56.000 €.

  1. Ausdehnung der stufenweisen Wiedereingliederung auf zeitweilige Personalmitglieder 

Diese Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, da die Finanzierung über das dem Personalmitglied zustehende Krankheitstagekontingent läuft.

  1. Maßnahmen zur Gestaltung des Laufbahnendes in Leitungsfunktionen 

Nennenswerte Mehrkosten entstehen bei dieser Regelung kaum. Mehrkosten entstehen allenfalls bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeit oder eines halbzeitigen Vorruhestands, da das ausscheidende Personalmitglied zu 80% beziehungsweise 75% besoldet wird und der Nachfolger zu 25% beziehungsweise 50%.

  1. Erhöhung des Urlaubsgelds für die Personalmitglieder der Stufe I 

Die mit dieser Maßnahme einhergehende Mehrkosten belaufen sich pro Kalenderjahr auf ca. 120.000 €.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Artikel 130 der Verfassung