Sitzung vom 8. September 2022

Entwurf eines Dekretes zur Abänderung des Dekrets vom 01. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf eines Dekretes zur Abänderung des Dekrets zur Gesundheitsförderung und zur medinischen Prävention.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt, den Dekretentwurf im Parlament zu hinterlegen. 

2. Erläuterungen: 

Aufgrund des Dekretes vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention obliegen die Maßnahmen zum Infektionsschutz in weiten Teilen bisher dem für die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständigen Arzt-Hygieneinspektor.

Mittels eines Bezeichnungserlasses1 wurde hierfür bisher ein Hygienearzt der „Agence pour une vie de qualité“ (hiernach „AVIQ“) bestellt. Der Arzt-Hygieneinspektor definiert die Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Akteuren in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Bekämpfung von Infektionen umgesetzt wurden. Diese Akteure waren das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (hiernach „Kaleido Ostbelgien“) und der Fachbereich Gesundheit und Senioren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Aufgrund der Fülle an Aufgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und eines akuten Personalmangels konnte die AVIQ diese Funktion seit dem Jahr 2020 nicht mehr vollends gewährleisten und selbst wahrnehmen.

Aus diesem Grund haben Mitarbeiter des Fachbereichs Gesundheit und Senioren und der Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Unterstützung von externen Experten Aufgaben im Rahmen des Infektionsschutzes übernommen. Dies waren vor allen Dingen die Maßnahmen zur Quarantäne und zur Isolation sowie die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in den Wohn- und Gesundheitseinrichtungen der Gemeinschaft sowie in Betrieben. Auch die Schließung von Schulen und Betrieben gehörte zu diesem Aufgabenfeld.

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Funktion der Hygieneinspektion ausschließlich einem Arzt vorbehalten, haben Bedienstete des Fachbereichs Gesundheit und Senioren eine Delegation für die Ergreifung der Maßnahmen im deutschen Sprachgebiet in Anwendung von Artikel 10.4 §1 Absatz 3 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention (hiernach „Basisdekret“) durch den Arzt-Hygieneinspektor erhalten. 

Die Hygieneinspektoren der AVIQ haben auf Anfrage eine beratende Funktion eingenommen und werden weiterhin für wichtige Entscheidungen konsultiert.

Außerdem wurde im Rahmen des Krisendekretes 2022 vom 28. März 2022 die Zuständigkeit für Maßnahmen in den Schulen und den Kinderbetreuungseinrichtungen von Kaleido Ostbelgien an die Regierung und somit an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft übertragen. Die fachlichen Aufgaben, die im Kinder- und Jugendbereich bisher durch Kaleido Ostbelgien umgesetzt wurden, werden nun im Fachbereich Gesundheit und Senioren definiert und umgesetzt.

Um den Aufgaben zur Bekämpfung der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten, so wie sie im Basisdekret definiert sind, vor allen Dingen bei epidemischen oder pandemischen Situationen besser gerecht zu werden, soll anhand des vorliegenden Dekretentwurfs im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Hygieneinspektion mit zu bestellenden Hygieneinspektoren eingesetzt werden.

Die eingesetzte Hygieneinspektion wird in Zukunft alle Aufgaben, die bisher dem durch die Regierung bestellten Arzt-Hygieneinspektor zugewiesen waren, übernehmen.        

Aus diesem Grund wird der im Basisdekret unter Kapitel IIter (Ansteckende Krankheiten) und unter Kapitel IIquater (Rückverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten im Rahmen der Bekämpfung der Coronavirus (Covid-19) Gesundheitskrise) genutzte Begriff „Arzt-Hygieneinspektor“ durch den Begriff „Hygieneinspektion“ ersetzt. 

Außerdem soll die Hygieneinspektion im Wege des vorliegenden Dekretentwurfs ermächtigt werden, Einrichtungen öffentlichen Interesses mit der Umsetzung der von ihr getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu betrauen. Dies soll unter jedoch unter ihrer Weisungsbefugnis und Verantwortung geschehen. 

Die Kooperation der Hygieneinspektion und der beauftragten Einrichtungen sollte auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit beruhen. Die Interaktionen, die im Rahmen der Auftragsdelegation stattfinden werden, erfordern an sich keine weiteren Bestimmungen, die Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren machen. Zudem muss damit zu rechnen sein, dass viele der durchzuführenden Maßnahmen einer schnellen Durchführung bedürfen und somit weitere administrative Schritte womöglich den Ausführungsprozess verlangsamen. Deshalb sollten, diese wenn möglichst auf ein Minimum begrenzt sein. 

Sollte sich im Laufe der Zusammenarbeit zeigen, dass weitere Modalitäten für eine effiziente Kooperation notwendig sind, kann die Regierung solche Elemente in einem Ausführungserlass festlegen. Zu diesem Zweck ermächtigt der vorliegende Dekretentwurf die Regierung, bei Bedarf weitere Modalitäten in Bezug auf die Auftragsdelegation zu bestimmen. So soll zum Beispiel eine Prozedur festgelegt werden können, mittels welcher die Hygieneinspektion den Einrichtungen öffentlichen Interesses die verpflichtenden Aufträge erteilt. Ein derartiger Erlass kann einen Rahmen vorsehen, der Vorgaben formeller Art für die Beauftragung definiert. Die Regierung kann die Handlungssphäre, in der eine Beauftragung durch die Hygieneinspektion erfolgen kann, genauer festzulegen. Die Qualifikation, die Funktion und die Bestellungsweise der Personalmitglieder, die mit der Umsetzung der von der Hygieneinspektion angeordneten Maßnahmen betraut werden, kann ebenfalls genauer bestimmt werden.

Eine eventuelle Sanktionierung der beauftragten Personalmitglieder bei fehlender oder Nicht-Umsetzung von Vorgaben ist – anders als im Staatsratsgutachten angeregt – für die Durchführung des vorliegenden Dekrets nicht vorrangig. 

Für den Fall, dass die beauftragte Einrichtung es versäumt, die verlangten Auskünfte oder Angaben zu erteilen oder die Aufträge den Anweisungen der Hygieneinspektion entsprechend umzusetzen, sieht der Dekretentwurf explizit vor, dass im äußersten Fall ein Sonderkommissar bestellt werden kann, um die korrekte Umsetzung der Anweisungen zu garantieren. Ein solches Vorgehen ist keineswegs ein Instrument, das eine unangebrachte „Einmischung“ seitens der Regierung ermöglichen soll, sondern eine Absicherung für den Erhalt der Handlungsfähigkeit der Hygieneinspektion. 

Zudem soll die Meldepflicht auf Ärzte ausgeweitet werden, die eine medizinische Koordination in einer Organisation ausüben. Zusätzlich wurde die Formulierung auch auf Einrichtungen, in denen Erwachsene untergebracht sind, ausgeweitet. Außerdem wird sie ausgeweitet auf die zuständige Leitung einer Kinderbetreuungsstruktur.   

Eine weitere inhaltliche Änderung betrifft die Befugnisse der Hygieneinspektion. Sie soll in Zukunft dazu in der Lage sein, die Vornahme von vorübergehenden baulichen und strukturellen Anpassungen aufzuerlegen, die für die Dauer der Infektionsgefahr dazu geeignet sind, diese zu minimieren.

Schlussendlich soll durch den vorliegenden Dekretentwurf das Basisdekret eine bessere Leserlichkeit durch zweierlei Maßnahmen erfahren: Einerseits verfügen einige Artikel über eine Überschrift, andere nicht. Die Artikel, die über keine Überschrift verfügen, sollen nun eine solche erhalten. Andererseits erschwert die durch zahlreiche Abänderungen und Einfügungen zustande gekommene umständliche Nummerierung die Leserlichkeit. Die Regierung soll daher damit beauftragt werden, das Basisdekret zu koordinieren, damit dieses wieder eine fortlaufende Nummerierung erhält und das Dekret insgesamt neu geordnet werden kann. Denkbar wäre, alle Bestimmungen mit Bezug auf die Coronavirus (COVID-19) Gesundheitskrise in einem eigenen Kapitel unterzubringen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Staatsrates Nr. 71.934/1/V vom 12. August 2022 liegt vor. Das Gutachten bezieht sich im Wesentlichen auf die Aspekte, die für die Umsetzung der Auftragsdelegation vorgesehen sind.   

Nach Ansicht des Staatsrats ist eine Präzisierung des Begriffs „Einrichtung öffentlichen Interesses“ angebracht. Auf diese Bemerkung wurde reagiert, indem die Bezeichnung „Einrichtung öffentlichen Interesses“ in den Artikeln 4 und 5 des vorliegenden Dekretentwurfes um einen Verweis auf Artikel 87 §2 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergänzt wurde. Bei den in Artikel 87 §2 des Dekretes vom 25. Mai 2009 erwähnten Einrichtungen öffentlichen Interesses handelt es sich um das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Autonome Hochschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft und das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. (Bemerkung 4)

In Artikel 10.4 §1.1 Absatz 1 soll zur Verdeutlichung der Maßnahmen, die durch den Hygieneinspektor verordnet werden können, eine Formulierung gewählt werden, die unmittelbar auf diese Zuständigkeiten verweist. (Bemerkung 5) 

Der Staatsrat ist der Meinung, dass die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Anbieter, Unternehmen, Organisationen, Dienste und Einrichtungen verdeutlicht werden sollten. Unbeschadet weiterer Konkretisierungen, die in einem Ausführungserlass bei Bedarf erfolgen können, wurde der Wortlaut von Artikel 10.4 §1.1 Absätze 1 und 2 in Reaktion auf diese Bemerkung angepasst. Es gilt zu beachten, dass die Abhängigkeit von den Einrichtungen öffentlichen Interesses der ausschlaggebende Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der betreffenden Dienstleister, Unternehmen, Organisationen, Dienste oder Einrichtungen ist. Diese Abhängigkeit kann auf folgende drei Kriterien zurückgeführt werden: 

  • durch oder aufgrund eines Dekrets oder eines Gesetzes; 
  • durch die Anerkennung von einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder das Unterliegen der medizinischen Kontrolle oder medizinischen Koordination seitens einer Einrichtung öffentlichen Interesses; 
  • durch weitere Kriterien, die von der Regierung festgelegt werden können. (Bemerkung 6)  

In Bemerkung 7 des Gutachtens empfiehlt der Staatsrat, eine Grundlage vorzusehen, die ausdrücklich festlegt, dass die Hygieneinspektion Befehle erteilen kann. Es wird befürchtet, dass die Hygieneinspektion zu wenig „Instrumente“ besitzt, um sicherzustellen, dass die beauftragten Einrichtungen den Anweisungen entsprechend handeln. Nach Auffassung des Staatsrates sollte die Aufsicht besser geregelt werden und es sollte vorgesehen werden, dass die beauftragten Organismen Rechenschaft über die Weise, auf die sie die aufgetragene Aufgabe ausführen, ablegen müssen. Diesbezüglich ist die Regierung der Ansicht, dass die in Artikel 10 §1.1 Absatz 1 des Dekretvorentwurfes vorgesehene Formulierung: „Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den Anweisungen und unter der Verantwortung der Hygieneinspektion“ ausreichend präzise ist, um unmissverständlich zu bestimmen, dass die Hygieneinspektion den beauftragten Einrichtungen für die Umsetzung der Aufträge Anweisungen erteilen kann. Da die Hygieneinspektion für die Umsetzung dieser Aufträge, die den Einrichtungen öffentlichen Interesses aufgetragen wurden, verantwortlich ist, stellt der Staatsrat die Frage, ob es sinnvoll wäre, Kontrollbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der Hygieneinspektion ausdrücklich in dem Dekret zu vorzusehen. Dieser Gedankengang wird nicht geteilt, da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Hygieneinspektion und den beauftragten Einrichtungen für eine effektive Kooperation bedeutend praktischer ist. Aus diesem Grund soll zunächst davon abgesehen werden vollumfassen-de Kontrollbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten in dem Dekret zu verankern.  

Für den Fall, dass die beauftragte Einrichtung es versäumt, die verlangten Auskünfte oder Angaben zu erteilen oder die Aufträge den Anweisungen der Hygieneinspektion entsprechend umzusetzen, sieht der Dekretentwurf explizit vor, dass im äußersten Fall ein Sonderkommisar bestellt werden kann, um die korrekte Umsetzung der Anweisungen zu garantieren. Ein solches Vorgehen ist keineswegs ein Instrument, das eine unangebrachte „Einmischung“ seitens der Regierung ermöglichen soll, sondern eine Absicherung für den Erhalt der Handlungsfähigkeit der Hygieneinspektion. (Bemerkung 7)  

In Bemerkung 8 lässt der Staatsrat verlauten, dass eine Formulierung in Artikel 10.4 §1.1 verdeutlichen sollte, dass nicht die Einrichtungen öffentlichen Interesses an sich mit den Befugnissen ausgestattet werden, sondern die Personalmitglieder, die gewissen festgelegten Kriterien entsprechen. Des Weiteren solle bestimmt werden „welche Aufsicht über diese Personalmitglieder ausgeübt wird und erforderlichenfalls, welche Sanktionen mit der unrechtmäßigen Anwendung der ihnen erteilten Befugnisse oder gegebenenfalls, mit dem Versäumnis, sie anzuwenden, verbunden werden“. Wie bereits im Kommentar zur Bemerkung 7 erwähnt, bevorzugt die Regierung eine enge Kooperation zwischen der Hygieneinspektion und den beauftragten Einrichtungen, welche auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit beruht und nicht von Sanktionierungs- und Aufsichtsmechanismen begleitet sein muss. Der Fokus liegt darauf, dass die Interaktionen, die im Rahmen der Auftragsdelegation stattfinden werden, es ermöglichen, die für den Infektionsschutz notwendigen Maßnahmen wirkungsvoll umzusetzen. Dafür sind keine weiteren Bestimmungen, die Vorgaben für die Kooperation zwischen den verschiedenen Akteuren machen, erforderlich.  

In Bemerkung 9 des Gutachtens zum vorliegenden Dekretentwurf hält der Staatsrat fest, dass die Formulierungen in Artikel 10.4 §1.1 Absatz 3 „kann festlegen“ durch „legt fest“ ersetzt werden sollen. Zu diesem Aspekt wird die Position vertreten, dass die Erfahrungen, die in der Anfangsphase der Zusammenarbeit gemacht werden, zeigen werden, ob der Bedarf für eine genauere Regulierung per Regierungserlass vorhanden ist oder ob die bestehenden Regeln ausreichen. Es wird daher an der „Kann-Bestimmung“ festgehalten. Sollten sich weitere Präzisierungen als sinnvoll herausstellen, ist die Regierung ermächtigt das Verfahren, die Form und weitere Modalitäten festzulegen, mittels welchem die Hygieneinspektion die in Artikel 10.4 §1.1 Absatz 1 erwähnte Beauftragung für verpflichtende Aufträge erteilt.  Dies beinhaltet unter anderem die Möglichkeit, im Rahmen der Beauftragung Dienstwege vorzuschreiben oder in gewissen Fällen eine schriftliche Prozedur aufzuerlegen. 

In Bemerkung 10 des Gutachtens vermerkt der Staatsrat, dass das Dekret vom 1. Juni 2004 keine Vorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit allgemeinem Geltungsbereich enthält. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personalmitglieder der beauftragten Einrichtungen öffentlichen Interesses sollte daher nach Ansicht des Staatsrates auf dekretaler Ebene angepasst werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die bestehenden Regeln datenschutzrechtlicher Natur derzeit ausreichen, um die notwendigen Datenverarbeitungen innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses ausreichend abzudecken. Man ist sich dessen bewusst, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine stabile Rechtsgrundlage erfordert. Es ist aktuell jedoch keine Situation ersichtlich, in der eine beauftragte Einrichtung ohne solche Grundlage handeln würde, da sowohl das vorliegende Dekret als auch die Basistexte der jeweiligen Einrichtungen öffentlichen Interesses bereits mit umfangreichen Datenschutzbestimmungen ausgestattet sind. Im Falle des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, mit dem eine Zusammenarbeit geplant ist, regelt das Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in den Artikeln 4.4 bis 4.11 alle relevanten Aspekte.  

Der Bemerkung 11 des Staatsrates wurde Rechnung getragen, indem die Formulierungen in den Artikeln 10.5 §1 Absatz 1 und 3 und 10.18 §1 Absatz 1 des Dekrets vom 1. Juni 2004, die garantieren, dass die Datenverarbeitung ausschließlich unter der Verantwortung einer Fachkraft der Gesundheitspflege der Hygieneinspektion stattfindet, beibehalten werden.  

Aufgrund der Tatsache, dass lediglich formale Anpassungen an den bestehenden Datenschutzbestimmungen vorgenommen werden, ist es nicht notwendig, ein Gutachten bei der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Für die Koordinierungsklausel wird eine Formulierung des Handbuchs der Gesetzgebungstechnik des Staatsrates2 vorgeschlagen. (Bemerkung 12) 

In Bemerkung 13 schlägt der Staatsrat vor, das Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorzusehen. Dies birgt jedoch im Hinblick auf den Zeitplan eine zu große Unsicherheit. Auch vor dem Hintergrund, dass ein reibungsloser Übergang zu der neuen Vorgehensweise ein eindeutiges und vorhersehbares Datum erfordert, ist ein Inkrafttreten am Tag der Verabschiedung zu bevorzugen. Des Weiteren wird durch diese Methode die Handlungsfähigkeit der zu schaffenden Hygieneinspektion so schnellstmöglich hergestellt. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft