Sitzung vom 25. August 2022

Erlass der Regierung zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19). Der Erlass der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 25. Mai 2022, wird aufgehoben.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet:

  • dass die Lockerung der Isolations-, Quarantäne-, und Testungspflicht mit einer Ausweitung der Grundrechte verbunden ist und es daher dringend erforderlich ist, diese individuellen Freiheiten schnellstmöglich umzusetzen;  
  • dass gewisse Maßnahmen, trotz der Entspannung der Infektionslage, aus Gründen der Pandemiebekämpfung aufrechterhalten werden müssen;  
  • dass die Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die möglichst adäquat auf die sich schnell entwickelnde epidemiologische Ausgangssituation angepasst sind, es erfordert, Entscheidungen auf der Grundlage möglichst aktueller Daten zu treffen; 
  • dass die epidemiologische Situation auf dem deutschen Sprachgebiet es erfordert, weiterhin bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit, zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitswesens und zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens unter möglichst sicheren Bedingungen zu ergreifen;   
  • dass die Maskenpflicht in Anwendung von Artikel 3.8 Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) bis Ende August 2022 befristet ist; 
  • dass es zum Schutz besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen und von Fachkräften der Gesundheitsberufe dringend erforderlich ist, die Maskenpflicht für einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern. 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftrag.

2. Erläuterungen: 

Der Erlass der Regierung vom 21. Januar 2021 legt die Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) fest, welche die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Anwendung des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention auferlegen kann. Der Erlass beinhaltet seit der Abänderung durch den Erlass der Regierung vom 10. März 2022 weiterhin eine Isolation einer infizierten Person von zehn Tagen bei einer Infektion mit COVID-19, spezifische Richtlinien bezüglich Quarantäne und Vorlage von Nachweisdokumenten über durchgeführte Tests und Impfungen bei der Einreise nach Belgien und eine Maskenpflicht in bestimmten Bereichen. 

Der Konzertierungsausschuss vom 20. Mai 2022 hat angesichts der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden epidemiologischen Lage und der damit einhergehenden Entlastung des Gesundheitswesens beschlossen, gewisse Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Covid-19 aufzuheben. Die epidemiologische Situation ermöglichte nicht nur eine Verkürzung der Isolationsdauer für infizierte Personen sowie Ausnahmeregelungen, um diese vorzeitig oder in bestimmten Situationen zeitlich begrenzt zu verlassen, sondern auch die Aufhebung von Maßnahmen bei Reisen und eine Aufhebung der Maskenpflicht außer in festgelegten Einrichtungen oder bei der Erbringung festgelegter Dienstleistungen.  

Die Quarantäne bei der vermuteten oder die Isolierung bei der bestätigten Infektion mit COVID-19 wurde von zehn auf sieben Tage reduziert, wobei es von Wichtigkeit ist, dass die Person während den letzten drei Tagen der Isolierung fieberfrei ist und eine Verbesserung der Symptome vorliegt.  

Für bestimmte Situationen und Gegebenheiten, die ein Verlassen der Quarantäne oder Isolierung unumgänglich machen, wurden Ausnahmeregelungen festgelegt. 

Die Verantwortung für ein Verlassen der Isolation oder Quarantäne liegt gleichwohl beim Erkrankten. 

Bei der Rückkehr in das Sprachgebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus einem Gebiet, das von der Weltgesundheitsorganisation (hiernach WHO) als „Gebiet mit sehr hohem Risiko“ eingestuft worden ist, weil dort eine besorgniserregende Variante zirkuliert, sind weiterhin gewisse Maßnahmen vorgesehen. 

Personen, die aus Ländern einreisen, die von der WHO als Land mit sehr hohem Risiko eingestuft wurden, haben sich einem PCR-Tests direkt nach der Ankunft im Sprachgebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu unterziehen und sind verpflichtet, eine Quarantäne einzuhalten, die erst mit einem negativen Testergebnis beendet wird. Sollte der erste PCR-Test negativ ausfallen und somit die Quarantäne beendet werden, ist die Person verpflichtet sich am siebten Tag nach der Ankunft im deutschen Sprachgebiet einem weiteren PCR-Test zu unterziehen. Ausnahmen von der Verpflichtung der Quarantäne bestehen nach wie vor und sind präzise festgelegt. 

Außerdem ist es angemessen, die Maskenpflicht in spezifischen Bereichen, in denen sich besonders gefährdete Menschen aufhalten, aufrechtzuerhalten. So bleibt die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Arztpraxen/Ärztehäuser, Apotheken, bei Hausbesuchen oder bei häuslicher Pflege bestehen.

Aufgrund der zahlreichen Abänderungen, die der Erlass der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) erfahren hat, ist die Struktur des Erlasses nicht mehr auf die aktuellen Bedürfnisse angepasst. Die Aufhebung des Covid Safe Tickets, die Einführung der Maskenpflicht auf Gemeinschaftsebene sowie diverse Verlängerungen und Anpassungen haben dazu geführt, dass die Nummerierung der Artikel nicht mehr durchgehend ist. 

Eine Neufassung garantiert eine bessere Lesbarkeit und sieht eine Struktur vor, die auf die aktuellen Maßnahmen zugeschnitten ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es liegt kein Gutachten vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 10.4.1 Absatz 1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention; 
  • Artikel 10.6.1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention; 
  • Artikel 10.6.3 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention.