Sitzung vom 25. August 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. Mai 2017 zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. Mai 2017 zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Artikel 88 des Gemeindedekretes vom 23. April 2018 sieht vor, dass das Amt eines Direktors durch Anwerbung, Beförderung und Mobilität vergeben werden kann. Es muss in jedem Fall eine Anwerbung erfolgen. Bei der Anwerbung wird auf Personen abgezielt, die nicht Personalmitglieder der Gemeinde sind. Bei der Beförderung geht es um Personalmitglieder, die bereits bei der Gemeinde tätig sind. Bei der Mobilität werden Direktoren von anderen lokalen Behörden zum Verfahren zugelassen.

Kleinere Gemeinden haben oftmals Schwierigkeiten, geeignete Kandidaten zu finden. Um den Kreis der möglichen Kandidaten zu vergrößern, wird bei der Beförderung vorgesehen, dass das notwendige Dienstalter von zehn auf fünf Jahre verkürzt wird. 

Inhaber der Dienstränge D6 bis D10, B, C3 und C4 dürfen allerdings nur zugelassen werden, wenn sie den vollständigen Zyklus der Verwaltungswissenschaftskurse der Provinz erfolgreich absolviert haben. Die Inhaber des Dienstranges A sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, weil sie Absolventen einer universitären Ausbildung sind. 

Dies führt nicht zu einer Absenkung des Anforderungsniveaus. Bei der Anwerbung ist mindestens ein Hochschulnachweis kurzer Studiendauer vorgesehen. Bei der Beförderung können sich unter Umständen auch Abiturienten bewerben. Beide Kanditatenkategorien müssen allerdings dieselben Prüfungen absolvieren, die auf Hochschul- und Universitätsniveau abgehalten werden. Und wenn dabei ein Abiturient aus dem Verfahren als Bester hervorgeht, so verfügt er verdientermaßen über die Kenntnisse, um Direktor zu werden. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Ein Begutachtungsantrag innerhalb einer Frist von dreißig Tagen wurde dem Staatsrat am 14. Juni 2022 in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 vorgelegt.

Das Gutachten wurde nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt.

5. Rechtsgrundlage: 

Gemeindedekret vom 23. April 2018, Artikel 88 §1 Absatz 3