Sitzung vom 20. Juli 2022

Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2021 über die elektronische Überwachung im Rahmen der Strafvollstreckung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2021 über die elektronische Überwachung im Rahmen der Strafvollstreckung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Vorliegender Erlass regelt die Durchführung und Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung und führt das Dekret vom 22. November 2021 über die elektronische Überwachung im Rahmen der Strafvollstreckung aus.

Der Erlass definiert den zuständigen Dienst und legt die Übertragungsmodalitäten der Informationen über die Kapazität des zuständigen Dienstes an die auftraggebenden Behörden fest.

Weiterhin präzisiert er den Standardzeitplan, der den Betroffenen abhängig von der Art der Tagesbeschäftigung gewährt wird, sowie die Freizeitstunden, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen gewährt werden. Zudem legt er die Abänderung des Standardzeitplans fest, nachdem die Hälfte der verbleibenden Freiheitstrafe unter elektronischer Überwachung verbüßt wurde.

Zusätzlich enthält er die Bestimmungen und Vorgehensweisen in Bezug auf die Anpassung des Standardzeitplans im Falle eines Hafturlaubs oder einer zusätzlich benötigten Zeitspanne zur Einhaltung einer auferlegten individualisierten Sonderbedingung.

Abschließend legt er die Vorgehensweisen des zuständigen Dienstes sowie die Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes gegen den Stundenplan ergriffen werden können, fest. 

Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrats eingeholt. Der Staatsrat stellte sein Gutachten Nummer 71.256/1 am 19. April 2022 aus. In seinem Gutachten stellt der Staatsrat fest, dass der Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. Dementsprechend wurden keine inhaltlichen Änderungen auf Basis dieses Gutachtens vorgenommen.

Ein zusätzlicher Artikel, der das phasenweise Inkrafttreten des Dekrets vom 22. November 2021 festlegt, wurde in den Erlass eingefügt, um den Änderungen des Inkrafttretens der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, die die Betroffenen, die zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von höchstens drei Jahren verurteilt sind, betreffen, Rechnung zu tragen. Das Inkrafttreten des Erlasses wurde ebenfalls in Folge der Entwicklungen auf föderaler Ebene angepasst. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für das Material und das Verwaltungssystem der elektronischen Überwachung von Straftätern zahlt die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen des Vereinbarungsprotokolls vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung in Form von Pauschalbeträgen in Höhe von 16 Euro/Person/Tag aus.  

Diese Kosten sind im Haushalt 2022, OB 50, Programm 18, Zuweisung 12.11 vorgesehen.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Staatsrats vom 19. April 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 22. November 2021 über die elektronische Überwachung im Rahmen der Strafvollstreckung, Artikel 5 §1 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 24, abgeändert durch das Dekret vom 23. Mai 2022.