Sitzung vom 14. Juli 2022
Dekretvorentwurf über die Kontrolle und das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen im Bereich der Beschäftigungspolitik
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf über die Kontrolle und das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen im Bereich der Beschäftigungspolitik.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Seit der Übernahme der Beschäftigungsbefugnisse von der Wallonischen Region zum 1. Januar 2000 bzw. 1. Januar 2016 arbeitet der Fachbereich Beschäftigung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Inspektionsbereich mit zwei zentralen Rechtstexten: dem Dekret der Wallonischen Region vom 5. Februar 1998 über die Überwachung und Kontrolle bezüglich der Gesetzgebungen im Bereich der Beschäftigungspolitik und dem Sozialstrafgesetzbuch vom 6. Juni 2010.
Die straf- und verwaltungsrechtlichen Verstöße stehen zum Teil in den vorerwähnten Texten oder aber auch in den Gesetzen und Dekreten, die eine Materie inhaltlich regeln, beispielsweise im Gesetz vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens der Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbstständige oder im Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung. Die Rechtslage im Bereich der Sozialinspektion ist insbesondere infolge der 6. Staatsreform – selbst für Kenner der Materie - nicht mehr einfach nachzuvollziehen, da der Föderalstaat Bestimmungen im Sozialstrafgesetzbuch aufgehoben hat, die aber weiterhin in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Anwendung finden.
Ziel des vorliegenden Dekretentwurfs ist es, die derzeit anwendbaren „geerbten“ Texte der Wallonischen Region sowie einige Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches der Aktualität und den Gegebenheiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen.
Als Inspiration haben die aktuellen Inspektionsdekrete der anderen Teilstaaten sowie das Sozialstrafgesetzbuch gedient. Das bisher in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbare Inspektionsdekret vom 5. Februar 1998 der Wallonischen Region basierte stark auf dem Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbußen, die bei Verstößen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen.
Das Sozialstrafgesetzbuch vom 6. Juni 2010 hat damals große Teile des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1971 sowie des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion übernommen, vereinfacht, vervollständigt und aktualisiert. Dies beweist, dass die Texte sich seit den 1970er Jahren bewährt haben. Das Sozialstrafgesetzbuch entspricht dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung und trägt außerdem den letzten technologischen Entwicklungen Rechnung. Diese Kohärenz zu den föderalen Texten bietet große Rechtssicherheit.
Die Wallonische Region hat im Jahr 2019 das vorerwähnte Inspektionsdekret vom 5. Februar 1998 für ihr Zuständigkeitsgebiet aufgehoben und durch neue, stark durch das Sozialstrafgesetzbuch und das Inspektionsdekret der Region Brüssel-Hauptstadt inspirierte Texte ersetzt.
In einigen Bereichen des vorliegenden Dekretentwurfs, beispielsweise was gewisse Verfahren oder die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft angeht, ist es wichtig und vor allem sinnvoll, die Bestimmungen mit denen der Wallonischen Region anzugleichen, zumal die Inspektoren der Deutschsprachigen Gemeinschaft und einige Inspektoren der Wallonischen derselben Bezirkszelle angehören.
Umfangreiche Entwicklungen gab es in den vergangenen Jahren insbesondere in folgenden Bereichen:
- Rechte der Bürger während Anhörungen;
- Zugang der Sozialinspektoren zu bewohnten Räumlichkeiten;
- Erkenntnisse anhand von Bildern und deren Verwendung, beispielsweise anhand der Aufnahmen einer Videoüberwachungskamera unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Gesetzgebung (kollektives Arbeitsabkommen Nr. 68 vom 16. Juni 1998), des Verhältnismäßigkeitsprinzips, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und lediglich, wenn es keine andere Möglichkeit einer Feststellung oder Identifizierung gibt.
Nicht zuletzt bildet eine moderne, dem aktuellen Stand der Rechtsprechung und internationalen Rechtsnormen entsprechende Gesetzgebung im Bereich der Sozialinspektion die Grundlage dafür, dass dem geltenden Recht zu seiner Wirkung verholfen wird; dies unter strikter Einhaltung der Grundrechte der vernommenen Person („Salduz“- und „Franchimont“-Gesetze).
Angesichts der Transformationsprozesse in der Welt der Arbeit aufgrund von Gesetzesreformen oder Veränderungen bei den Unternehmens- und Beschäftigungspraktiken sind Anpassungen erforderlich, um auf der Höhe der Zeit und effektiv zu bleiben. Neue Technologien bringen neue Kategorien von Arbeitsplätzen hervor, sodass die Überwachung der Arbeitsbedingungen durch traditionelle Methoden immer schwieriger wird. Um auf die zunehmende Komplexität industrieller Prozesse, Arbeitsschutzprobleme, usw. reagieren zu können, benötigen die Inspektoren angepasste Kontroll- und Präventionsstrategien.
Die Anwendung des vorliegenden Dekretentwurfs bezieht sich lediglich auf Gesetze, Dekrete und Verordnungen im Bereich der Beschäftigungspolitik. Demnach wird der Wortlaut „Beschäftigungspolitik“ des Sondergesetzes aufgeführt. Diese Zuständigkeit beinhaltet folgende Themen:
- die Arbeitsvermittlung,
- die Programme zur Wiederbeschäftigung von nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden, einschließlich im Bereich Sozialwirtschaft,
- die Beschäftigung von Personen, die ein Anrecht auf soziale Eingliederung oder ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben,
- die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, mit Ausnahme der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird, und die Befreiungen von Berufskarten, die an die spezifische Aufenthaltssituation der betreffenden Personen gebunden sind.
- die Anwendung der Normen betreffend die Arbeitserlaubnis, die im Rahmen der spezifischen Aufenthaltssituation der betreffenden Personen ausgestellt wird. Die Überwachung der Einhaltung dieser Normen fällt in die Zuständigkeit der Föderalbehörde. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die von den Regionen dazu ermächtigten Beamten erfolgen,
- die Entscheidungs- und Ausführungsbefugnis im Bereich der Kontrolle der aktiven und passiven Verfügbarkeit der Arbeitslosen und im Bereich der Auferlegung der diesbezüglichen Sanktionen.
- die Festlegung der Bedingungen, unter denen Befreiungen von der Erfordernis der Verfügbarkeit entschädigter Arbeitsloser für den Arbeitsmarkt, unter Beibehaltung der Entschädigungen, bei Wiederaufnahme des Studiums, bei Teilnahme an einer Berufsausbildung oder einem Praktikum gewährt werden können, sowie die Entscheidung, diese Befreiung zu gewähren oder sie nicht zu gewähren.
- die Zielgruppenpolitik:
a) die Senkungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die nach den den Arbeitnehmern eigenen Merkmalen festgelegt werden.
b) die Aktivierung der im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gewährten Entschädigungen oder der finanziellen Sozialhilfe, bei Wiederaufnahme der Arbeit, unter Beibehaltung einer Entschädigung, die der Arbeitgeber auf die Entlohnung anrechnet.
c) die Gewährung von Prämien an entschädigte Arbeitslose, die die Arbeit wieder aufnehmen oder an einer Berufsausbildung teilgenommen haben,
d) die Gewährung von Prämien an Arbeitgeber und Auszubildende im Rahmen von Systemen der dualen Ausbildung,
- die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Arbeitsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer, der Qualität der Arbeitsbedingungen für ältere Arbeitnehmer und der Organisation der Arbeit für ältere Arbeitnehmer,
- die lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA).
- Outplacement
- die Bedingungen, unter denen im Rahmen der Beschäftigungswege Leiharbeit in Anspruch genommen werden kann.
Viele dieser Zuständigkeiten übt die Deutschsprachige Gemeinschaft seit dem Jahr 2016 aus. Das Arbeitsrecht an sich war und bleibt föderale Zuständigkeit.
Bei der Redaktion des vorliegenden Dekretentwurfs wurden sowohl internationale als auch europäische Normen berücksichtigt, wie beispielsweise das Übereinkommen Nr. 81 der internationalen Arbeitsorganisation “über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, 1947“, das durch das Gesetz vom 29. März 1957 gebilligt wurde, und u.a. folgendes vorsieht:
„Die zuständige Stelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Förderung
a) einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen andererseits,
b) der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.“
Außerdem sieht das Abkommen vor, dass die Mitgliedstaaten für eine angemessene Verfolgung zu sorgen haben:
„1. Wer gesetzliche Vorschriften, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, verletzt oder missachtet, unterliegt sofortiger gesetzlicher Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Maßnahmen zu erfolgen hat.
2. Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen.“
Angemessene und verhältnismäßige Strafen sind daher unverzichtbar:
„Die innerstaatliche Gesetzgebung hat angemessene Zwangsmaßnahmen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.“
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben im Juni 2009 zur Sanktionierung für Arbeitgeber, die illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigen, strafrechtliche Sanktionen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/52/EG zur Verringerung der illegalen Einwanderung, vereinbArtikel Diese Richtlinie sieht in Artikel 14 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen gegen den Arbeitgeber geahndet werden:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden, bei denen kontrolliert wird, ob Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt werden. Die Inspektionen erfolgen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikobewertung, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzunehmen ist.
(2) Zur Steigerung der Effektivität der Inspektionen ermitteln die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikobewertung regelmäßig die Beschäftigungsbereiche, in denen in ihrem Hoheitsgebiet besonders viele Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt werden.
In Bezug auf diese Bereiche teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres im vergangenen Jahr durchgeführte Inspektionen mit, und zwar in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Arbeitgeber für jeden Bereich, sowie die Ergebnisse dieser Inspektionen.“
Neben der Inspektion und der strafrechtlichen Verfolgung ist es wichtig, ein Verfahren zur Auferlegung von Verwaltungsstrafen festzulegen. In vielen Gesetzen und Dekreten sind alternativ zu strafrechtlichen Strafen Verwaltungsstrafen vorgesehen. Allerdings wurden für die bisher vorgesehenen, teilweise „geerbten“ Verwaltungsstrafen weder Modalitäten der Eintreibung festgelegt noch Personen zur Ausführung und Auferlegung bezeichnet.
Die Europäische Union verlangt vermehrt, dass die Strafen, die durch die Gesetzgeber der verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegt werden, in Bezug auf die Nichteinhaltung von Verpflichtungen in europäischen Richtlinien, effizient, proportional und abschreckend sein sollten.
Das Kollegium der Generalprokuratoren legt die allgemeinen Richtlinien zur Strafverfolgungspolitik im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes fest. Dies geschah beispielsweise durch das Rundschreiben Nr. 12/2012 des Kollegiums der Generalprokuratoren beim Appellationshof vom 22. Oktober 2012. Hierbei sieht das Kollegium den Schwerpunkt im Bereich der organisierten Kriminalität. Demzufolge werden isolierte Verstöße gegen die Arbeits- und Sozialgesetzgebung kaum noch durch das Arbeitsauditorat verfolgt und folgerichtig an den jeweils zuständigen Dienst für Verwaltungsstrafen weitergeleitet oder klassiert. Dementsprechend ist es wichtig, dass es im Falle der Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung solche Verwaltungsstrafen gibt und diese auch in die Praxis umgesetzt werden können.
Zudem ist es wichtig, dass die verschiedenen Strafbestimmungen, was die Höhe der Strafen im Verhältnis zum Vergehen angeht, kohärent zueinander sind.
Ähnlich wie auch in den anderen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird im vorliegenden Dekretentwurf festgelegt, dass die Regierung diese Verwaltungsstrafen verhängt. Es sollte jedoch möglich sein, dies zukünftig ganz oder in Teilen an einen Mitarbeiter bzw. einen Dienst des Ministeriums zu delegieren.
Durch den vorliegende Dekretentwurf:
- wird eine kohärente und vereinfachte Gesetzgebung der Inspektion im Bereich der Beschäftigungspolitik mit den für die Sozialinspektionen dazugehörigen notwendigen Mitteln eingeführt;
- werden der Auftrag, die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben der Sozialinspektoren deutlich beschrieben;
- wird eine bessere Anpassung an gesellschaftliche und juristische und Veränderungen der letzten Jahre gewährleistet;
- werden die Maßnahmen effizienter gestaltet;
- wird die Gesetzgebung auf die Deutschsprachige Gemeinschaft zugeschnitten.
Das Konzept des vorliegenden Dekretvorentwurfs wurde dem Direktionsrat auf seiner Sitzung vom 22. März 2021 vorgestellt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Der vorliegende Dekretvorentwurf verursacht keine Kosten. Durch die eventuell auferlegten administrativen Geldbußen werden jedoch Einnahmen in unbestimmter Höhe generiert.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022 liegt vor.
Die Staatsanwaltschaft hat zu den Artikeln 13 und 16 Vorschläge zur Umformulierung gemacht, sodass der Artikel deutlicher wird.
In Artikel 24 wurde infolge des Gutachtens präzisiert, dass das Beweismaterial im Rahmen der Strafverfolgung beim Gericht erster Instanz hinterlegt werden muss.
In Artikel 46 wurde der Deutlichkeit halber explizit eine Frist vermerkt.
Artikel 47 wurde ebenfalls bezüglich der Übermittlung der Originalprotokolle präzisiert.
Bezüglich Artikel 61 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine systematische Mitteilung schwer umzusetzen und eine Mehrarbeit für die Staatsanwaltschaft darstellen würde. Der Artikel sieht vor, dass diese Mitteilung lediglich auf Antrag der Sozialinspektoren erfolgt.
- Das Gutachten des föderalen Ministers, zuständig für Wirtschaft und Arbeit vom 10. März 2022 liegt vor.
Die Föderalbehörde bemerkt, dass es für den Arbeitgeber verpflichtend ist, den Beginn und das Ende der Beschäftigung zu melden. Die einzige Möglichkeit, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren, ist die Verwendung der DIMONA- und LIMOSA-Meldungen. Über die Anwendung DOLSIS haben die Sozialinspektoren bereits Zugriff auf diese Plattformen und besitzen diesbezüglich alle erforderlichen Genehmigungen. Demnach müssen keine weiteren Schritte unternommen werden.
- Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 8. März 2022 liegt vor.
Der Wirtschafts- und Sozialrat (nachfolgend WSR) bezieht Stellung zu fünf Themenbereichen:
1. Gegenstand des Dekrets
Der WSR bemerkt, dass die Strafbestimmungen über den im Titel und im ersten Artikel definierten Rahmen hinausgehen bzw. im Titel und in Artikel 1 klar ersichtlich sein soll, dass es um eine Reihe Strafbestimmungen geht. Es geht jedoch im vorliegenden Dekret in erster Linie um die Kontrolle im Beschäftigungsbereich sowie um das Verfahren zur Auferlegung von administrativen Geldbußen. Die Einführung von Strafbestimmungen ist Folge und nicht Grund der Verabschiedung des neuen Dekrets, aufgrund dessen wird dies nicht im Titel vermerkt. Im Titel wurde nun präzisiert, dass es um das Verfahren zur Auferlegung geht.
Der WSR bemängelt, dass Definitionen (z.B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer) von den in den Dekreten der Wallonischen Region festgelegten Definitionen abweichen und kürzer greifen als die bisher gültigen Definitionen. Zum einen ist es so, dass die bisher gültigen Definitionen nicht diejenigen der Wallonischen Region sind, sondern jene, die im Inspektionsdekret vom 5. Februar 1998 festgelegt sind und die weniger umfangreich sind als die im vorliegenden Dekret erwähnten Definitionen. Zum anderen ist die Deutschsprachige Gemeinschaft nicht an Definitionen der Wallonischen Region gebunden, sondern befugt, eigene Definitionen festzulegen. Nichtsdestotrotz wurden für die Gleichsetzung für Arbeitgeber zwei Buchstaben der Vollständigkeit halber hinzugefügt.
Der WSR wünscht, dass Anhörungen nur das Personal betreffen sollen und nicht die Teilnehmer von Maßnahmen (Art. 60§7, Praktikanten, Ehrenamtliche, …). Diese Personen fallen jedoch alle in den Anwendungsbereich des Dekrets und müssen somit auch angehört werden können.
2. Entscheidungsbefugnis
Der WSR bemerkt, dass es anders als in der Wallonischen Region in der Deutschsprachigen Gemeinschaft keinen sanktionierenden Beamten gibt, der die administrativen Geldbußen auferlegt. Somit würde der Regierung ein hohes Maß an Entscheidungsbefugnis zugeteilt. Da die Deutschsprachige Gemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt keinen Dienst für Verwaltungsstrafen hat, erlegt de Regierung, wie in allen anderen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die administrativen Geldbußen auf.
Es wird bemängelt, dass die Ermächtigungen der Regierung in einigen Fällen zu weit gingen bzw. das Parlament mitbestimmen solle. Was Artikel 3 betrifft ist bei der Ausführung selbstverständlich darauf zu achten, dass nur Personen Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern gleichgestellt werden, die sich auch für eine derartige Gleichstellung eignen.
3. Fristen und Strafen
Der WSR bemerkt, dass im Vergleich zum Sozialstrafgesetzbuch und zum Dekret der Wallonischen Region die Strafen oft deutlich höher ausfallen.
Bei der Festlegung des Strafmaßes war das Ziel, eine einheitliche Vorgehensweise zu finden. Demnach wurden die verschiedenen Strafniveaus des Sozialstrafgesetzbuches übernommen. Die hier vorgesehenen Strafen entsprechen immer jeweils einem der vier Niveaus des Sozialstrafgesetzbuches. Manche Gefängnisstrafen fallen demnach tatsächlich etwas höher aus als die der Wallonischen Region. Sie sind jedoch einheitlich und nicht von Fall zu Fall festgelegt. Der Richter oder die Regierung haben selbstverständlich einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Strafe.
Dieselbe Bemerkung äußert der WSR bezüglich einiger Fristen, die zum Nachteil der hiesigen Zuwiderhandelnden ausfallen würden. Abgesehen davon, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft befugt ist, eigene Fristen festzulegen und nicht an die von der Wallonischen Region oder des Föderalstaats festgelegten Fristen gebunden ist, sind die im Dekret festgelegten Fristen identisch mit den in anderen Zuständigkeitsbereichen der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Fristen. Für die Einheitlichkeit der Verwaltungsverfahren ist es wichtig, dass dieselben Regeln für alle Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldstrafe gelten. Vor allem was Form und Fristen betrifft, müssen alle Verfahren gleich ablaufen, ansonsten verliert der juristische Dienst den Überblick und es könnte zu Formfehlern kommen.
4. Einbeziehen der Sozialpartner
Der WSR wünsch sich, dass ein jährlicher Bericht über die Anwendung des Dekrets verfasst würde. Statistiken über die Inspektionen werden jährlich erstellt. Dieser Bericht wird im Rahmen des allgemeinen Verwaltungsberichtswesens abrufbar sein, es wird jedoch kein zusätzlicher Bericht hinterlegt.
Der WSR bemängelt, dass keine Vertretung der Arbeitnehmer durch Arbeitnehmerorganisationen vorgesehen wird. In den allerseltensten Fällen werden Arbeitnehmer kontrolliert/bestraft.
Es besteht immer die Möglichkeit sich durch einen Anwalt beistehen zu lassen.
5. Ehrenamt und VoG
Der WSR stellt die Frage, ob die Bestimmungen des Dekrets auf ehrenamtlich tätige Personen anwendbar sind. Diese Frage muss klar mit Ja beantwortet werden. Beispielsweise im Bereich der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern können die Sozialinspektoren prüfen, ob es sich bei den ehrenamtlich beschäftigten Personen etwa um nicht aufenthaltsberechtigte Personen handelt.
Der WSR wünscht besondere Vorsicht bei der Bestrafung durch die Aussetzung der Bearbeitung von Anträgen auf Erhalt von Zuschüssen. Es handelt sich hier um eine Kann-Bestimmung, die nur in begründeten Verdachtsfällen geltend gemacht wird.
Der nachfolgende Teil geht auf die weiteren punktuellen Bemerkungen des WSR ein:
Was den Artikel über den Anschlag von Dokumenten angeht (Art. 30), wünscht der WSR eine Angleichung mit dem entsprechenden Artikel des Sozialstrafgesetzbuches, allerdings hat die Deutschsprachige Gemeinschaft im Gegensatz zum Föderalstaat keine Weisungsbefugnis über die Einrichtungen der sozialen Sicherheit. Aus diesem Grund wurde, genau wie in den Texten der Wallonischen Region, der Absatz nicht übernommen.
In Bezug auf die von der Regierung festzulegenden Regeln im Bereich der Berufspflichten wünscht der WSR eine Konzertierung. Selbst für Regeltexte ist eine Konzertierung fakultativ und nicht verpflichtend, es wäre demnach unverhältnismäßig, hier eine verpflichtende Konzertierung vorzusehen. Die Möglichkeit besteht jedoch immer.
Bezüglich des Artikels über Interessenkonflikte bemerkt der WSR, dass eine Aufgabentrennung zwischen Beratung/Begleitung und Kontrolle/Sanktion unabdingbar sei. Der Fachbereich Beschäftigung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft kümmert sich in allen Beschäftigungsbereichen um die Beratung und die Begleitung. Der Inspektionsdienst für den Beschäftigungsbereich ist ebenfalls im Fachbereich Beschäftigung angesiedelt. Sanktionen werden durch die Regierung auferlegt und durch den Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei vorbereitet.
Was die Mitteilung der Entscheidungen an die Sozialinspektoren angeht, ist der WSR der Meinung, dass den Sozialinspektoren diese Entscheidungen grundsätzlich ohne vorhergehende Anfrage übermittelt werden sollen. Die Reaktion der Staatsanwaltschaft lautet jedoch wie folgt: „Es ist in der Praxis nur schwer umzusetzen und bedeutet eine Mehrarbeit für die Staatsanwaltschaft/Auditorat. Die Polizeidienste und andere Dienste, wie z.B. die Forstbeamten oder die Beamten der Umweltpolizei, erhalten auch nicht systematisch eine Mitteilung der von der Staatsanwaltschaft/Auditorat getroffenen Entscheidung.“
Allerdings werden die Entscheidungen zukünftig im Rahmen des E-Dossiers, das zurzeit ausgearbeitet wird, höchstwahrscheinlich sehr wohl automatisch weitergeleitet. Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies jedoch nicht der Fall.
In Bezug auf den Artikel über die mildernden Umstände (Art. 65) wünscht der WSR eine Angleichung des Artikels mit dem im Sozialstrafgesetzbuch vorgesehenen Artikel. Dieser wurde jedoch genau wie in der Wallonischen Region, nicht vollständig übernommen. Der Richter bzw. die Regierung verfügen über einen gewissen Spielraum, was das Festlegen des Strafmaßes angeht. Außerdem ist die Deutschsprachige Gemeinschaft nicht für die Gewährung aller Sozialvorteile zuständig.
In Bezug auf die Aufbewahrungsfrist der Daten während 10 Jahren fragt der WSR, ob dies notwendig sei. Dies ist jedoch der Standard in den Texten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere wenn es um Zahlungen geht. Das Ziel ist es, diese Bestimmungen so einheitlich wie möglich zu belassen, um keine Formfehler zu begehen.
- Das Gutachten der Datenschutzbehörde vom 22. April 2022 liegt vor.
Die Datenschutzbehörde stellte am 22. April 2022 das Gutachten Nr. 76/2022 zum vorliegenden Dekretvorentwurf aus.
Die Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass im Kommentar zu jedem der betroffenen Artikel erwähnt werden sollte, um welche konkrete Bestimmung aus dem Sozialstrafgesetzbuch oder aus dem Dekret der Wallonischen Region es sich handelt (Bemerkung 5). Der Anwendungsumfang des vorliegenden Dekrets hat sich allerdings aus dem Dekret selbst und nicht aus anderen Rechtstexten abzuleiten.
Bezüglich des Zugriffs und die Verwendung der föderalen Datenbank „Ginaa“ empfiehlt die Behörde, in den Kommentaren zu den entsprechenden Artikeln das Zusammenarbeitsabkommen vom 1. Juni 2011 zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und den Gemeinschaften in Bezug auf die Koordinierung in Sachen illegale Arbeit und Sozialbetrug aufzuführen (Bemerkung 9 und 10). Dieser Bemerkung wurde Folge geleistet. Die Notwendigkeit, auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine gesonderte Datenbank einzurichten, ergibt sich daraus, dass zu denselben Personen für ähnliche Vergehen keine Vervielfältigung von Datenbanken erfolgen soll, insbesondere dann nicht, wenn schon adäquate Instrumente bestehen, an denen die Deutschsprachige Gemeinschaft beteiligt ist. Das trägt zur Datenminimierung bei. Außerdem unterliegt diese Datenbank bereits umfassenden Sicherheitsmaßnahmen, sodass das Risiko von Datenlecks und anderen Angriffen minimiert wird. Dies trägt somit zur Datensicherheit bei.
Die Datenschutzbehörde bemerkt in Bezug auf Artikel 86 des Dekrets, dass die Finalität präzisiert werden und erläutert werden soll, ob es sich bei den Analysen um Verarbeitungen, die darauf abzielen, operative Entscheidungen über Einzelpersonen zu treffen, handelt (Bemerkungen 15 und 17).
Es geht allerdings nur um eine anonyme Erstellung von Statistiken einerseits für den föderalen Dienst für Sozialinformation und -ermittlung und ggf. um zu planen, in welchen Bereichen künftig vermehrt Inspektionen stattfinden sollen. Analysen werden keinesfalls Bezug auf Einzelpersonen oder Einzelbetriebe haben.
Die Behörde rät außerdem dazu, das Wort „Statistik“ durch „Berichterstattung“ zu ersetzen. Dieser Bemerkung wurde ebenfalls Folge geleistet.
In Bezug auf Artikel 78 wurden im Kommentar auf Anraten der Datenschutzbehörde (Bemerkungen 18 und 19) Präzisierungen vorgenommen, durch die betont wird, dass Informationen nicht zu Zwecken verwendet werden dürfen, die mit der Zielsetzung nicht vereinbar sind und im Artikel wurde präzisiert, dass die Weitergabe von Informationen an andere Behörden gestattet ist, sofern diese Behörden mit einem Auftrag öffentlichen Interesses betraut sind, sofern diese Übermittlung für die Ausführung des Auftrags öffentlichen Interesses der betreffenden Behörden oder Einrichtungen erforderlich ist und insofern dies für die Durchführung aller Aufträge im Bereich der Kontrolle im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erforderlich ist.
Die Datenschutzbehörde wünscht, dass in Bezug auf Artikel 3 die Ermächtigung an die Regierung, Gleichstellungen vorzunehmen, begrenzt wird (Bemerkung 22). Von einer Beschränkung auf die im Artikel festgelegten Kriterien wird jedoch abgesehen, da eine Gleichstellung in diesem Fall keinen Mehrwert mehr hätte oder im schlimmsten Fall verhindert würde.
Die Datenschutzbehörde wünschte sich in Bezug auf einige Datenkategorien des Artikels 85 eine Begründung, warum diese Kategorien verarbeitet werden müssen (Bemerkung 23). Infolge des Gutachtens wurde das Abfragen der Daten bezüglich der Zusammensetzung des Haushalts und des Zivilstands aus der Liste genommen, da dies voraussichtlich nicht im Rahmen einer Inspektion abgefragt werden wird. Die Zusammensetzung des Haushalts, die in gewissen Fällen (z.B. Dispensen im Falle einer Ehe mit einem EU-Bürger) ausschlaggebend ist, kann über den Zugang zum Nationalregister festgestellt werden.
Darüber hinaus wurde das Wort „Alter“ gemäß der Bemerkung der Datenschutzbehörde durch „Geburtsdatum“ ersetzt (Bemerkung 23).
Die Datenschutzbehörde empfiehlt, statt der in Artikel 85 vorgesehenen Aufteilung Arbeitgeber/Angestellte/Beauftrage, Arbeitnehmer und andere Personen, eher zwischen Täter/Verdächtiger, Zeuge, Opfer oder andere zu unterscheiden (Bemerkung 24). Die neue Aufteilung besteht aus einerseits dem potenziellen Urheber eines Verstoßes (in den meisten Fällen der Arbeitgeber) und jeglichen anderen Personen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens agieren.
Die in Artikel 85 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d) und e) (bzgl. der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes und bzgl. Strafverfolgung oder administrativer Verfolgung) erwähnten Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie sich auf Texte beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dekrets fallen (Bemerkung 26). Dies wurde im Artikel präzisiert.
Die Möglichkeit Daten zu verarbeiten, die sich auf Protokolle oder Strafverfolgungen beziehen, sollte nach Ansicht der Datenschutzbehörde auf jene Daten beschränkt werden, die für die Bestimmung des Wiederholungsfalls von Nutzen sind (Bemerkung 27). Der Artikel wurde entsprechend angepasst.
Die Daten bezüglich der gegen die Person gerichtete Ermittlung sowie die gerichtlichen Daten dürfen nur erhoben werden, wenn sie sich auf Texte beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dekrets fallen (Bemerkung 30). Dies wurde im Artikel präzisiert.
Der Begriff „verschlüsselt“ wurde auf Anraten der Datenschutzbehörde (Bemerkungen 32-34) durch „pseudonymisiert“ ersetzt und die gesamte Formulierung angepasst.
Nach Meinung der Datenschutzbehörde muss der für die Verarbeitung Verantwortliche abhängig von den verschiedenen, durch ihn vorgenommenen Verarbeitungen unterschieden werden (Bemerkung 40). Konkret wünscht sich die Datenschutzbehörde, dass anstelle der Regierung der konkrete Verantwortliche aufgeführt wird. Einzelnen Beamten wird jedoch keine Verantwortung zugewiesen. Dies ist nicht üblich, vor allem da ein hierarchisches Dienstverhältnis zwischen Regierung und dem Sozialinspektor besteht. Die Autoren sind der Meinung, dass dieser Aspekt wie in allen anderen Bereichen so zu handhaben ist, dass die Regierung die Verantwortliche ist.
Die Wortfolge „Dauer der Datenverarbeitung“ wurde infolge des Kommentars der Datenschutzbehörde durch „Dauer der Aufbewahrung“ ersetzt (Bemerkung 41).
In Artikel 87 soll der Passus „unbeschadet anderer gesetzlicher, dekretaler oder verordnungsrechtlicher Bestimmungen“ gestrichen oder präzisiert werden (Bemerkungen 42 und 43). Es gibt allerdings tatsächlich andere Gesetzgebungen, wie das Archivwesen, die ggfs. längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
Die Datenschutzbehörde empfiehlt einen Rückfluss von Gerichtsdaten im (wie in Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches) in Bezug auf die Datenbank E-Protokolle in Konzertierung mit dem föderalen Justizminister organisiert werden soll (Bemerkung 46). Dies kann allerdings nicht im Rahmen des Dekrets vorgesehen werden, sondern ausschließlich im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens mit den dafür zuständigen Behörden.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. Juli 2022 liegt vor.
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 7. Juli 2022 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 6 §1 IX. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
- Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1
- Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1 Absatz 1