Sitzung vom 14. Juli 2022

Übereinkommen über die Art der Finanzierung der intergouvernementalen Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der EU-Verordnung 2018/1724 Single Digital Gateway

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung befürwortet das Übereinkommen mit der Flämischen Regierung, der Französischsprachigen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und dem Belgischen Staat. 

 Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Das Kooperationsabkommen vom 26. August 2013 zwischen den föderalen, regionalen und gemeinschaftlichen Verwaltungen wurde geschlossen, um die Initiativen der verschiedenen Parteien mit dem Ziel der Verwirklichung eines integrierten E-Governments zu harmonisieren und aufeinander abzustimmen. 

Die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Einrichtung eines einheitlichen digitalen Portals für den Zugang zu Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (im Folgenden: SDG-Verordnung) sieht die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Portals vor, das Bürgern und Unternehmen einen einfachen Zugang zu Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten ermöglicht, die sie zur Ausübung ihrer Rechte im Binnenmarkt benötigen. 

Die SDG-Verordnung sieht vor, dass mindestens 21 Verfahren den Bürgern und Unternehmen in der Europäischen Union vollständig online zugänglich gemacht werden, und zwar auf benutzerfreundliche Weise und gemäß dem "Only Once"-Prinzip, demzufolge Behörden keine Daten anfordern dürfen, die sie bereits besitzen. 

Gemäß Artikel 7 des Kooperationsabkommens stellen die Vertragsparteien die Mittel bereit, die zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich sind. Jede Vertragspartei bleibt in Bezug auf ihre eigene Zuständigkeitsebene ausschließlich dafür verantwortlich, insbesondere die möglichen Bedingungen für die Wiederverwendung von Entwicklungen und Dienstleistungen durch eine andere Vertragspartei festzulegen und die Kosten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Kooperationsabkommens zu tragen. 

In diesem Zusammenhang haben die Vertragsparteien vereinbart, die Einsetzung eines zwischenstaatlichen Teams zu finanzieren, das für die Umsetzung der SDG-Regelung zuständig ist. 

Die Vertragsparteien haben sich ferner darauf geeinigt, die Kosten für die Analyse, Entwicklung, Durchführung und Verwaltung aller zwischenstaatlichen Anwendungen zu finanzieren, die zur Durchführung der SDG-Regelung erforderlich sind. 

Diese Finanzierungsvereinbarung wird in diesem Übereinkommen bis zur Annahme eines Kooperationsabkommens über die Umsetzung der SDG-Verordnung festgelegt. Das Übereinkommen endet, wenn das Kooperationsabkommen gemäß Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen in Kraft tritt und alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstandenen Kosten von den Parteien beglichen wurden. 

Aufteilung der Kosten:

Der belgische Staat übernimmt 50 % der Kosten für die Zuweisung von Humanressourcen. 

Die föderalen Teilstaaten tragen 50 % der Zuweisung für Humanressourcen, wobei sich die Zuweisung wie folgt aufschlüsselt:

- Die Flämische Regierung übernimmt 28,87 %. 

- Die Wallonische Region übernimmt 9,3 %. 

- Die Französische Gemeinschaft übernimmt 6,2 %. 

- Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 5,29 %. 

- Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 0,34 %.

Der belgische Staat übernimmt 80 % der Ausführungskosten. 

Die föderalen Teilstaaten tragen 20 % der Ausführungskosten, wobei sich die Kosten wie folgt verteilen:

- Die Flämische Regierung übernimmt 11,55 %. 

- Die Wallonische Region übernimmt 3,72 %. 

- Die Französische Gemeinschaft übernimmt 2,48 %. 

- Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 2,12 %. 

- Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 0,13 %.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Finanzstelle: 20.02
Finanzposition: 12.11

 

2022 

2023 

2024 

Humanressourcen 

1.451 

2.902 

2902 

Ausführungskosten 

12.000,- € 

40.000,- € 

 

4. Gutachten: 

Das positive Gutachten des Finanzinspektors FI-340 vom 16/06/2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

Das Kooperationsabkommen vom 26. August 2013 Zusammenarbeitsabkommen zwischen den föderalen, regionalen und gemeinschaftlichen Behörden zur Harmonisierung und Ausrichtung von Initiativen für ein integriertes e-Government