Sitzung vom 7. Juli 2022

Erlass der Regierung zur Festlegung des Inkrafttretens und der Anwendungsdauer der Regelung zur Gewährung einer pauschalen Entschädigung zur Deckung der Bürokosten, die im Rahmen der mit der Tätigkeit als Lehrpersonal einhergehenden Heimarbeit entstehen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Festlegung des Inkrafttretens und der Anwendungsdauer der Regelung zur Gewährung einer pauschalen Entschädigung zur Deckung der Bürokosten, die im Rahmen der mit der Tätigkeit als Lehrpersonal einhergehenden Heimarbeit entstehen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Im Rahmen des Dekrets vom 28. Juni 2021 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021 wurde vorgesehen, dass Personalmitglieder, die im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, ein Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleiden und demzufolge einen beträchtlichen Teil ihrer Arbeitszeit in Heimarbeit erbringen und in diesem Rahmen private Arbeitsmittel zu beruflichen Zwecken nutzen, eine pauschale Entschädigung zur Deckung der Bürokosten erhalten, die im Rahmen dieser Heimarbeit entstehen .

Die Höhe der Entschädigung wurde auf eine Pauschale von 15 €/Monat festgelegt. Das Anrecht auf die pauschale Entschädigung wird auf Monatsbasis ermittelt. Die Entschädigung wird grundsätzlich für die Monate Januar bis Juni und September bis Dezember gewährt. Für die Ferienmonate Juli und August besteht hingegen kein Anspruch auf die Gewährung der Entschädigung. Die Berechnung des Entschädigungsbetrags sowie dessen Auszahlung findet einmal jährlich im Dezember statt. 

Der Anspruch auf Gewährung der Entschädigung besteht für jeden Referenzmonat, während dessen mindestens 15 Unterrichtsstunden in einem Anwerbungsamt der Kategorie des Lehrpersonals erbracht wurden. 

Damit diese Entschädigung sowohl von Sozial- als auch von Steuerabgaben befreit ist, bedarf es einer schriftlichen Bestätigung seitens des Finanzministeriums, dass die gewährte Entschädigung als Erstattung arbeitgebereigener Kosten zu betrachten ist und somit nicht Teil der steuerbaren Berufseinkünfte des Begünstigten ist. Sollte diese schriftliche Bestätigung nicht (mehr) vorliegen, kann keine Entschädigung gewährt werden.

Vor diesem Hintergrund wurde im Dekret vom 28. Juni 2021, das die Entschädigung einführt, vorgesehen, dass die Regierung das Inkrafttreten und die Anwendungsdauer der Regelung zur Gewährung einer pauschalen Entschädigung zur Deckung der Bürokosten, die im Rahmen der mit der Tätigkeit als Lehrpersonal einhergehenden Heimarbeit entstehen, festlegt, nachdem sie die hierüber erwähnte schriftliche Bestätigung vom FÖD Finanzen erhalten hat. 

Der FÖD Finanzen hat in einer Vorabentscheidung vom 7. Juli 2020 bestätigt, dass die anvisierte Entschädigung als Erstattung arbeitgebereigener Kosten zu betrachten ist und somit nicht Teil der steuerbaren Berufseinkünfte des Begünstigten ist. Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2021 für eine Dauer von fünf Kalenderjahren. Eine Verlängerung dieser Entscheidung ist möglich, muss jedoch zu gegebenem Zeitpunkt mit dem FÖD Finanzen erneut verhandelt werden.

Infolgedessen sieht der vorliegende Erlass vor, dass die Regelung zur Gewährung einer pauschalen Entschädigung zur Deckung der Bürokosten, die im Rahmen der mit der Tätigkeit als Lehrpersonal einhergehenden Heimarbeit entstehen, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft tritt und während 5 Kalenderjahren bis einschließlich 31. Dezember 2025 Anwendung findet. 

Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass in vorliegendem Erlass ebenfalls das Inkrafttreten der Artikel 265 bis 268 des Dekrets vom 28. Juni 2021 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021 zu regeln ist. Diese Artikel fügen die eigentliche dekretale Regelung zur Entschädigung von Bürokosten im Dekret vom 17. Mai 2004 über Maßnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung und im Bereich der Infrastruktur 2004 ein und treten gemäß Artikel 349 des Dekrets vom 28. Juni 2021 zu einem von der Regierung festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde Rechnung getragen und es wird somit im Erlass vorgesehen, dass die Artikel 265 bis 268 des Dekrets vom 28. Juni 2021 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Bemerkung des Staatsrates, dass ein rückwirkendes Inkrafttreten zu unterlassen ist, wurde aus Gründen der Verständlichkeit nicht berücksichtigt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kategorie des Lehrpersonals umfasst als Zielgruppe der Regelung derzeit ca. 1900 Personen. 

Eine genaue Berechnung der finanziellen Auswirkungen ist nicht möglich, da die Gewährung der Entschädigung davon abhängt, ob das Personalmitglied in dem betreffenden Monat mindestens 15 Unterrichtsstunden leistet. 

Es ist davon auszugehen, dass sich die mit dieser Maßnahme einhergehenden Mehrkosten auf ca. 200.000 € - 270.000 € pro Kalenderjahr belaufen werden.

4. Gutachten: 

Liegen vor:  

  • die schriftliche Bestätigung des FÖD Finanzen vom 7. Juli 2020   
  • das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 14. Januar 2022 
  • das Protokoll Nummer S3/2022 OSUW1/2022 der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzung des Sektorenausschusses XIX und des Unterausschusses der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 7. Februar 2022  
  • das Gutachten des Finanzinspektors vom 10. März 2022 
  • das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 31. März 2022 
  • das Gutachten Nummer 71.418/2 des Staatsrates vom 1. Juni 2022 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Dekret vom 17. Mai 2004 über Maßnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung und im Bereich der Infrastruktur 2004 
  • Dekret vom 28. Juni 2021 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021