Sitzung vom 9. Juni 2022

Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2020.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.  

2. Erläuterungen: 

Der Aufbau des vorliegenden Dekretvorentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.  

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt. 

  1. Anpassung der Arbeitszeitregelung für das Erziehungshilfspersonal und für den Einsatz des Erziehungshilfspersonals in den Internaten des Gemeinschaftsunterrichtswesens (Art. 1 und 42) 
    Inkrafttreten: 1. September 2022 

Diese dekretalen Anpassungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. 

Gegenstand dieser Richtlinie sind die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Im Frühjahr 2020 stellte die EU-Kommission eine EU-Pilot-Anfrage in Bezug auf die Arbeitszeitregelung der Internatsaufseher, die auf der oben genannten EU-Richtlinie basiert. Die EU-Pilot-Anfrage zielt vor Allem darauf ab, die Kohärenz zwischen der bestehenden Arbeitszeitregelung und der EU-Richtlinie zu gewährleisten. Demzufolge sind Anpassungen der Arbeitszeitregelung für das Erziehungshilfspersonal und für den Einsatz des Erziehungshilfspersonals in den Internaten des Gemeinschaftsunterrichtswesens erforderlich. 

Laut EU-Richtlinie darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf sieben Tage 48 Stunden über einen Referenzzeitraum von 4 Monaten nicht überschreiten. Eine maximale Wochenarbeitszeit inklusive Referenzzeitraum ist im Unterrichtswesen nur für einige wenige Ämter geregelt und auf 50 Stunden pro Woche begrenzt.  

Die Wochenarbeitszeit des Erziehungshilfspersonals beläuft sich auf 36 Stunden, mit Ausnahme des förderpädagogischen Koordinators im Förderschulwesen, dessen Arbeitszeit sich auf 38 Stunden pro Woche beläuft.  

Die derzeitige Wochenarbeitszeit liegt folglich unter der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden gemäß EU-Richtlinie, war bislang jedoch nicht für alle Ämter des Erziehungshilfspersonals dekretal verankert, sondern lediglich für den förderpädagogischen Koordinator im Förderschulwesen. Es wird demnach vorgeschlagen, auch für die anderen Ämter der Kategorie des Erziehungshilfspersonals Rechtssicherheit zu schaffen. 

Laut EU- Richtlinie muss für jeden Aufseher eine Mindestruhezeit von 11 aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit innerhalb von 24 Stunden gewährleistet sein. Diese Bestimmung ist bisher noch kein Bestandteil der Rechtsgrundlagen der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Es wird vorgeschlagen, diese 11 Stunden Ruhezeit per Dekret festzulegen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass aus organisatorischen Gründen davon abgewichen werden kann. Die EU-Richtlinie erlaubt nämlich Abweichungen von dieser Bestimmung mit dem Ziel, die Flexibilität der Betreuung im Interesse des Dienstes und der Person Tag und Nacht gewährleisten zu können. So muss die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein, und zwar insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs-, Betreuungs- und/oder Pflegediensten und die Dienstbereitschaft durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sein, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten. Dennoch sollen jedem Personalmitglied ausreichende Ruhezeiten innerhalb eines Referenzzeitraums einer Woche gewährt werden.

Die Dauer der Nachtarbeitszeit darf laut EU-Richtlinie im Schnitt nicht mehr als 8 Stunden pro 24 Stunden betragen. Bisher war die Nachtarbeitszeit in den Internaten des Gemeinschaftsunterrichtswesens nicht dekretal verankert. Sie wird fortan von 22.30 Uhr bis 6.30 Uhr definiert. 

Ziel dieser dekretalen Anpassungen ist die Schließung der bisher existierenden Rechtsicherheitslücken und somit die Gewährleistung der Konformität mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Laut Artikel 2 der Richtlinie ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, als Arbeitszeit anzurechnen. Die derzeitige Regelung sieht vor, dass die nächtliche Anwesenheit für das Erziehungshilfspersonal während der Nachtarbeitszeit nur in einem Umfang von fünf Stunden als Arbeitszeit angerechnet wird. Infolge des Staatsratsgutachtens und vor dem Hintergrund, die Konformität mit der EU-Richtlinie zu gewährleisten, schlägt die Regierung vor, die nächtliche Anwesenheit während der Nachtarbeitszeit im vollen Umfang von acht Stunden (von 22.30-6.30 Uhr) anzurechnen.

  1. Einführung von Fördergrundschulassistenten (Art. 3, 4, 5, 6 Nummer 2, 9, 14, 41, 43, 45, 46 Nummer 1, 51, 52 und 53 Nummer 1)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Angesichts der zunehmenden Anforderungen und Aufgaben der Klassenleiter im Fördergrundschulwesen wird vorgeschlagen, ab dem Schuljahr 2022-2023 das Amt des Fördergrundschulassistenten einzuführen, um auf diese Weise eine Erleichterung der Arbeit im Fördergrundschulwesen und Entlastung der Klassenleiter herbeizuführen. Die Aufgabe der Fördergrundschulassistenten besteht im Wesentlichen darin, die pädagogischen Fachkräfte bei der Gestaltung des schulischen Alltags der Schüler weitestgehend zu unterstützen.

Das Amt des Fördergrundschulassistenten wird als Anwerbungsamt in der Kategorie des Erziehungshilfspersonals angesiedelt. Zugang zu diesem Amt erhalten Personen, die über einen der folgenden Nachweise verfügen: 

  1. das Abschlusszeugnis der Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Erziehung;  
  1. das Abschlusszeugnis der Oberstufe des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Betreuung für Kindergemeinschaften;  
  1. einen der folgenden Nachweise im Bereich Kinderpflege:  
  1. das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarschulwesens in der Studienrichtung Kinderpflege;  
  1. das Brevet als Kinderpfleger;  
  1. das Studienzeugnis des sechsten Jahres des berufsbildenden Unterrichts in der Studienrichtung Kinderpflege, ergänzt um den Befähigungsnachweis des sechsten oder siebten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Kinderpflege; 
  1. das Studienzeugnis des sechsten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Familienhilfe, ergänzt um den Befähigungsnachweis des sechsten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Familienhilfe;  
  1. das vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der Deutschsprachigen Krankenpflegevereinigung in Belgien KPVDB ausgestellte Zertifikat als Kinderbetreuer oder als Familien- und Seniorenhelfer und Pflegehelfer oder ein von der Regierung als gleichwertig anerkannter Nachweis.  

In Ermangelung eines Bewerbers, der im Besitz eines der in den Buchstaben a) bis e) angeführten Befähigungsnachweises ist, gilt das Diplom des Kindergärtners als erforderlicher Befähigungsnachweis. 

Insofern kein Bewerber mit erforderlichem Titel gefunden wird, darf ein Quereinsteiger eingestellt werden. Über das System der drei Abweichungen kann er sich dienstrechtlich in Ordnung bringen. Allerdings muss er zusätzlich zu den drei Abweichungen eine von der Regierung anerkannte Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung von 120 Stunden absolvieren.

Der Fördergrundschulassistent nimmt neben den allgemeinen Aufgaben, die für das Erziehungshilfspersonal definiert sind, insbesondere folgende Aufgaben unter Anleitung des Klassenleiters war: 

  1. Unterstützung des Klassenleiters bei der Durchführung inner- und außerschulischer Aktivitäten; 
  1. Unterstützung der Kinder bei der Körperpflege, den Toilettengängen sowie bei den Mahlzeiten;  
  1. Bereitstellung von Spiel- und Turngeräten;  
  1. Instandhaltung und Reinigung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien;  
  1. Reinigung der Gruppen- bzw. Klassenräume;  
  1. Reinigung der Spiel- und Sportanlagen im Freien;  
  1. logistische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen und Aktionen.

Die in Nummer 1 angeführte Aufgabe nimmt der Fördergrundschulassistent ausschließlich im Beisein des Klassenleiters wahr. 

Die Klassenleiter haben darüber hinaus Weisungsbefugnis gegenüber den Fördergrundschulassistenten.

Die Wochenarbeitszeit der Fördergrundschulassistenten beläuft sich auf 36 Stunden zu 60 Minuten. Darüber hinaus ist es dem Schulträger gestattet, eine Stelle unter mehreren Personalmitgliedern aufzuteilen, wobei jedes Personalmitglied mindestens neun Stunden leisten muss. Vor diesem Hintergrund gilt ebenfalls, dass einem Personalmitglied, das im Amt des Fördergrundschulassistenten teilzeitig ernannt worden ist, kein Vorrang bei der Ergänzung seiner Ernennung in diesem Amt in der betreffenden Schule eingeräumt wird.

Die Stellen im Amt des Fördergrundschulassistenten werden wie folgt auf Grundlage der in der Fördergrundschule am 30. September des laufenden Schuljahres eingeschriebenen Anzahl Grundschüler berechnet: 

  • bis 25 Grundschüler: 0,5 Vollzeitstelle,  
  • 26-50 Grundschüler: 1 Vollzeitstelle,  
  • 51-75 Grundschüler: 1,5 Vollzeitstellen,  
  • 76-100 Grundschüler: 2 Vollzeitstellen,   
  • 101-125 Grundschüler: 2,5 Vollzeitstellen.  

Für jede weitere angefangene Gruppe von 25 Grundschülern wird eine zusätzliche halbe Stelle gewährt. Das ermittelte Stellenkapital steht jeweils für das laufende Schuljahr zur Verfügung.

  1. Anpassung betreffend die Ernennung des Verwaltungspersonals der Institute für schulische Weiterbildung (Art. 37)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2023  

Das Programmdekret vom 20. Mai 1997 sieht vor, dass Regelsekundarschulen, denen ein Institut für Schulische Weiterbildung angegliedert ist, zusätzliches Stundenkapital erhalten für die Koordination und die Verwaltung dieses Instituts. Das für die Verwaltung gewährte Stundenkapital liegt entsprechend der organisierten Anzahl Weiterbildungskurse zwischen 4 und 18 Wochenstunden und wird im Amt des Sekretariatsassistenten organisiert. 

Bislang ist in diesen Verwaltungsstunden keine definitive Ernennung zulässig. Um die beschäftigten Personalmitglieder jedoch nicht zu benachteiligen und ihnen eine Karriereperspektive zu bieten, wird vorgeschlagen, fortan eine Ernennung in den Stunden, die der Regelsekundarschule für die Verwaltung des angegliederten Instituts für Weiterbildung zur Verfügung gestellt werden, zu ermöglichen.

  1. Vorrangsregelung im Rahmen des Ernennungsverfahrens (Art. 6 Nummer 1 und 3, Artikel 15, 46 Nummer 2, 53 Nummer 2, 65 und 69) 
    Inkrafttreten: 1. Januar 2023 

Im Rahmen des Ernennungsverfahrens kommt es regelmäßig vor, dass Personalmitglieder, die bereits vollzeitig in einem oder mehreren Ämtern im Unterrichtswesen ernannt sind, sich auf Stellen bewerben, die von einem Schulträger zur Ernennung freigegeben worden sind, um auf diese Weise eine neue Ernennung in einer anderen Schule oder in einem anderen Amt zu erhalten. Aufgrund ihres meist recht hohen Dienstalters haben diese Personen in vielen Fällen Vorrang bei der Stellenzuweisung vor anderen Bewerbern, die noch gar nicht oder nur teilzeitig ernannt sind. 

Da das Ernennungsverfahren jedoch in erster Linie darauf abzielt, Personen, die bislang noch gar nicht oder nur teilweise ernannt sind, zu einer definitiven Ernennung bzw. Einstellung zu führen, wird vorgeschlagen eine Vorrangsregelung im Dienstrecht zu verankern. Diese Vorrangsregelung sieht vor, dass ein Schulträger Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Ernennung bzw. Einstellung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt beziehungsweise eingestellt sind, Vorrang einräumt bei der Vergabe der Stellen, die zur Ernennung freigegeben worden sind. Somit können Personalmitglieder, die bereits für einen vollständigen Stundenplan ernannt sind, künftig nur dann in den Genuss einer neuen Ernennung gelangen, wenn kein Bewerber vorhanden ist, der die Ernennungsbedingungen erfüllt und noch gar nicht oder nur für einen unvollständigen Stundenplan im Unterrichtswesen ernannt ist.

  1. Herabsenkung des Mindestalters für die Ernennung in verschiedenen Auswahl- und Beförderungsämtern (Art. 7, 8, 47, 48, 54, 55, 56, 67 und 70)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

In den meisten Auswahl- und Beförderungsämtern ist eine definitive Ernennung nur möglich, wenn das Personalmitglied mindestens 50 Jahre alt ist, ein Amtsalter von mindestens fünf Jahren aufweist und im letzten Beurteilungsbericht mindestens die Note ausreichend (bzw. gut im Fall der Personalmitglieder von Kaleido sowie der Personalmitglieder der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration) erhalten hat.

Um die Attraktivität dieser Ämter zu steigern, wird vorgeschlagen das erforderliche Mindestalter von 50 auf 45 Jahre zu senken. 

Betroffen von dieser Regelung sind nachfolgende Auswahl- und Beförderungsämter:

  • Grund- und Sekundarschulleiter (Hauptlehrer, Direktor, Studienpräfekt) 
  • Direktor einer Kunstakademie  
  • Direktor des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen 
  • Leiter der Schulinspektion, der Schulentwicklungsberatung und der Schulberatung für Inklusion und Integration 
  • Schulinspektor, Schulentwicklungsberater und Schulberater für Inklusion und Integration 
  • Internatsverwalter 
  • Fachbereichsleiter einer Fördergrund- und -sekundarschule 
  • Unterdirektor/Provisor einer Regelsekundarschule 
  • Werkstattleiter einer Regel- oder Fördersekundarschule 
  • Middle Manager einer Regelsekundarschule 
  • Koordinator im Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen 
  • Koordinator einer Einrichtung des Teilzeitunterrichts  
  • Koordinator einer Time Out-Einrichtung 
  • Paramedizinischer Koordinator für inklusive Schulen 
  • Förderpädagogischer Schul- und Lernbegleiter 
  • Leitender Verwaltungssekretär 
  • Direktionssekretär 
  • Finanz- und Gebäudeverwalter  
  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse und des Lehrers für Sprachlernklassen (Art. 11 und 12)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Durch vorliegendes Kapitel werden die Titelbedingungen für das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse im Grundschulwesen sowie für das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen im Sekundarschulwesen dahingehend angepasst, dass der Zugang zum Amt auch jenen Personen ermöglicht wird, die zwar nicht über das Diplom des Primarschullehrers verfügen, sich jedoch in der Vergangenheit dienstrechtlich für dieses Amt in Ordnung gebracht haben, indem sie drei Abweichungen durchlaufen haben und demzufolge die Einstellungs- bzw. Bezeichnungsbedingungen für dieses Amt erfüllen. Diese Personen gelten fortan als Titelinhaber für das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse und das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen, wenn sie zusätzlich zu den drei Abweichungen die erforderliche Zusatzausbildung in Deutsch als Zweitsprache bzw. Französisch als Zweitsprache absolviert haben und ein Zertifikat besitzen, aus dem hervorgeht, dass sie der Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in der betreffenden Sprache genügen, oder Inhaber eines in der betreffenden Sprache ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, Abschlussdiploms des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer oder langer Studiendauer oder Universitätsdiploms sind.  

  1. Splittung des Amtes des Lehrers für Gesang (Art. 2, 10, 13, 49 und 57)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2023  

Auf Antrag der Musikakademie der Deutschsprachigen Gemeinschaft schlägt die Regierung vor, das Anwerbungsamt des Lehrers für Gesang in das Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) und das Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) aufzusplitten. Hintergrund dieser Anfrage ist die Tatsache, dass die Studiengänge zur Erlangung des entsprechenden Fachdiploms vollkommen unterschiedlich aufgebaut sind und somit nicht mehr unter einem Amt vereinbar sind. Das Amt des Lehrers für Gesang Klassik/Musical bleibt Personen zugänglich, die über ein Diplom des Kunst-Hochschulwesens oder des höheren Kunstunterrichts in den Studienrichtungen „Gesang“ oder „Lied“ (Schwerpunkt klassischer Gesang) und eine Lehrbefähigung im Gesangsbereich verfügen. Als erforderlicher Befähigungsnachweis für das Amt des Lehrers für Gesang Rock/Pop wird jedes Diplom des Kunst-Hochschulwesens oder des höheren Kunstunterrichts in der Studienrichtung „Gesang“ (Schwerpunkt Rock, Pop und/oder Jazz) ergänzt um eine Lehrbefähigung im Gesangsbereich definiert.  

Eine Übergangsbestimmung legt fest, dass Personalmitglieder, die am Tag vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt oder zeitweilig bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilen, zum 1. Januar 2023 in das Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) überführt werden. Personalmitglieder, die am Tag vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt oder bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilen, werden zum 1. Januar 2023 in das Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) überführt. Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical oder Rock/Pop erteilt. Die bis dato im Amt des Lehrers für Gesang erwirtschafteten Diensttage werden für das neue Amt berücksichtigt. 

  1. Anpassung der Bestimmungen zur Eidesleistung im OSU (Art. 50)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Vorliegendes Kapitel schlägt eine Anpassung betreffend die Eidesleistung im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen vor. Beim ersten Dienstantritt müssen Personalmitglieder des OSU bekanntlich den Eid ablegen gemäß der in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid auf die eingesetzte konstitutionelle Monarchie mit Volksvertretung festgelegten Formel. Im Dienstrecht des OSU wurde 2004 vorgesehen, dass die Regierung die Behörde bestimmt, vor der der Eid abgelegt wird. Dies ist jedoch nie erfolgt. Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung dahingehend anzupassen, dass der Eid vor dem Schulträger oder einem vom Schulträger bezeichneten Vertreter abzulegen ist, so wie es in der Praxis auch bereits jetzt der Fall ist.  

  1. Anpassung der Bestimmungen zur teilzeitigen Laufbahnunterbrechung (Art. 36)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Vorliegendes Kapitel schlägt eine Anpassung im Hinblick auf die teilzeitige Laufbahnunterbrechung vor. Definitiv ernannten oder auf unbestimmte Dauer zeitweilig bezeichneten Personalmitgliedern ist es gestattet, neben der vollzeitigen und halbzeitigen Laufbahnunterbrechung auch eine Laufbahnunterbrechung für ein Viertel oder ein Fünftel eines vollen Stundenplans in Anspruch zu nehmen. Ergibt der Bruch der Verringerung allerdings keine ganze Zahl, wird bis zur nächsten ganzen Zahl aufgerundet. Demnach muss ein Regent, der seinen Stundenplan um 1/5 verringert, nicht 17,6/22, sondern 18/22 pro Woche leisten. Diese Regelung wurde vorgesehen, da für das Lehrpersonal die Verringerung ja nicht auf die Gesamtarbeitszeit, sondern auf die reine Unterrichtsleistung berechnet wird und es auf Grund dessen nur möglich ist mit ganzen Stunden zu arbeiten. Diese Regelung des Aufrundens ergibt allerdings keinen Sinn für die Personalmitglieder der anderen Kategorien (Verwaltungspersonal, paramedizinisches- und sozialpsychologisches Personal, Erziehungshilfspersonal, Inspektionspersonal) oder auch das Personal des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Hier kann sehr wohl mit ungeraden Zahlen bzw. unvollständigen Stunden gearbeitet werden. Es wird daher vorgeschlagen, die in der Gesetzgebung über die Laufbahnunterbrechung verankerte Regelung des Aufrundens nur bei Personalmitgliedern, die ein Amt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleiden, anzuwenden, mit Ausnahme der Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen und des Lehrpersonals der Autonomen Hochschule, da für diese Ämter ebenfalls keine Unterrichtszeit, sondern eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden definiert ist.    

Seit Verabschiedung des Erlasses der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtwesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren hat sich die Rechtsprechung des Staatsrates wie auch die des Verfassungsgerichtshofes dahingehend verändert, dass diese Regelungen als wesentlich zu betrachten sind und nur vom Parlament verabschiedet werden können. Aufgrund dieser veränderten Rechtsprechung werden seitdem alle Anpassungen dieses Erlasses per Dekret vorgenommen.

  1. Anpassung des Gelegenheitsurlaubs bei Sterbefall des Partners oder eines Kindes (Art. 58)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Der bei Sterbefall des Partners oder des Kindes gewährte Gelegenheitsurlaub wurde in Belgien für Beschäftigte und Selbständige im Juli 2021 auf zehn Arbeitstage angehoben. Damit auch das statutarische Personal des Unterrichtswesens, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, bei Tod des Ehepartners bzw. Lebensgefährten oder eines Kindes des Personalmitglieds oder dessen Ehepartners bzw. Lebensgefährten künftig nicht mehr wie bisher auf einen viertägigen, sondern auf einen zehntägigen Trauerurlaub Anrecht hat, wird in vorliegendem Kapitel vorgeschlagen, die entsprechende dekretale Grundlage anzupassen. Das Anrecht auf zehn Tage Trauerurlaub besteht ebenfalls, wenn ein Pflegekind, das zum Zeitpunkt seines Ablebens oder in der Vergangenheit im Rahmen einer Langzeitpflegschaft von mindestens sechs Monaten im Haushalt des Personalmitglieds aufgenommen wurde, verstirbt. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass die zehn Tage aufeinanderfolgend in Anspruch zu nehmen sind innerhalb einer Zeitspanne von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Todesfall eintritt. Stirbt ein zum Zeitpunkt seines Ablebens im Rahmen einer Kurzzeitpflegschaft im Haushalt des Personalmitglieds aufgenommenes Pflegekind, wird künftig ein Gelegenheitsurlaub von einem Tag gewährt. Dieser Tag ist am Tag der Beerdigung in Anspruch zu nehmen. Infolge des Staatsratsgutachten schlägt die Regierung vor, die Begriffe Langzeit- und Kurzzeitpflegschaft zu definieren.

  1.  Anpassung des Statuts für den Referenten für Inklusion und Integration (Art. 68)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2022  

Durch vorliegendes Kapitel werden die Ernennungsbedingungen für den Referenten für Inklusion und Integration dahingehend angepasst, dass die Zeitspanne, während deren der Referent vor der Einstellung im Amt des Referenten im Rahmen eines Urlaubs wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens mit der Qualitätssicherung und -entwicklung der Förderpädagogik im Unterrichtswesen betraut wurde und Aufgaben im Bereich der Inklusion und Integration wahrgenommen hat, zur Ermittlung des 5-jährigen Amtsalters, das für eine definitive Ernennung im Amt des Referenten erforderlich ist, berücksichtigt wird. Diese Anpassung erfolgt, um den Referenten, der seine Tätigkeit im Bereich der Schulberatung für Inklusion und Integration in Ermangelung eines eigenständigen Amtes während mehrerer Jahre im Rahmen eines Sonderauftrags wahrgenommen hat, bei der Ernennung nicht zu benachteiligen. 

  1. Anpassung der Titelgesetzgebung für Lehrer für katholische Religion (Art. 16)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2023  

Durch vorliegendes Kapitel wird auf Anfrage des Kultusträgers für katholische Religion eine Anpassung in der Gesetzgebung über die erforderlichen Befähigungsnachweise vorgenommen. Es wird vorgeschlagen, dass ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades, ergänzt um einen Nachweis über das Bestehen einer vom Kultusträger anerkannten Zusatzausbildung in katholischer Religion künftig ebenfalls als erforderlicher Befähigungsnachweis für das Amt des Lehrers für katholische Religion in der Oberstufe des Sekundarschulwesens gilt. Bislang war diese Titelkombination nur als erforderlicher Befähigungsnachweis für das Amt des Lehrers für katholische Religion in der Primarschule und in der Unterstufe der Sekundarschule definiert. Diese Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund des Lehrermangels und der Tatsache, dass Religionslehrer im Gegensatz zu anderen Lehrern im Sekundarschulwesen nicht die Möglichkeit haben, sich über ein Abweichungsverfahren für ein bestimmtes Amt zu regularisieren. Die vom Kultusträger anerkannte Zusatzausbildung umfasst einen Grund- und Aufbaukurs in Theologie, einen religionspädagogischen Kurs, einen Kurs zum Lehrplan und zur Didaktik des Religionsunterrichts sowie Praktika. Sie kann beispielsweise im Fernkurs der Domschule Würzburg absolviert werden. 

  1. Anpassung der Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand (Art. 19 und 20)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Durch vorliegendes Kapitel wird vorgeschlagen, eine fehlerhafte Handhabung im Zusammenhang mit der Altersteilzeit zu regularisieren.

Die Altsteilzeit ist allen definitiv ernannten Personalmitgliedern, die ein Anwerbungsamt bekleiden (in Ausnahmefällen auch ein Auswahlamt), mindestens 55 Jahre alt sind und mindestens zehn Dienstjahre im Unterrichtswesen aufweisen, zugänglich. Das Personalmitglied verrichtet während der Altersteilzeit 75% eines vollen Stundenplans. Für Personalmitglieder, die ein Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleiden, gilt, dass sie einen halben Stundenplan unterrichten und für einen Viertelstundenplan pädagogisch-administrative Dienstleistungen erbringen. Dieser Viertelstundenplan zählt nicht zum Stundenkapital, was zur Folge hat, dass bei Beginn der Altersteilzeit nicht 25%, sondern bis zu 50% eines vollen Stundenplans vakant und einem anderen Personalmitglied zugeteilt werden können. Ziel dieser Regelung, die 2005 eingeführt wurde, ist es, Lehrer zu entlasten, indem sie nur noch im Rahmen eines halben Stundenplans vor der Klasse stehen müssen.

Diese Regelung des pädagogisch-administrativen Viertelstundenplans ist in der Vergangenheit irrtümlicherweise allerdings auch auf Personalmitglieder, die ein Amt einer anderen Kategorie bekleiden, angewandt worden. Diese Personen (z.B. Erzieher, Paramediziner, Verwaltungspersonal, …) haben somit ihre Dienstleistungen um 25% reduziert, sind jedoch zu 50% ersetzt worden, da sie im Rahmen eines Viertelstundenplans Projektaufgaben übernommen haben und demzufolge ein halber Stundenplan vakant wurde. 

Durch vorliegendes Kapitel wird diese fehlerhafte Handhabung rückwirkend regularisiert für alle Personalmitglieder, die kein Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleiden und die Altersteilzeit vor dem 1. September 2022 begonnen haben. Es wird vorgesehen, dass sie denselben Bestimmungen unterliegen wie das Lehrpersonal und demzufolge bis zu 50% eines vollen Stundenplans bei Beginn der Altersteilzeit vakant werden. 

Für alle Personalmitglieder, die die Altersteilzeit nach dem 31. August 2022 beginnen und kein Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleiden, gilt, dass sie während der Altersteilzeit die ihrem Amt entsprechende Tätigkeit während 75% eines vollen Stundenplans verrichten und somit nur die tatsächlich aufgegebenen Stunden (maximal 25% eines vollen Stundenplans) vakant werden.   

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Gesetzgebung ebenfalls präzisiert, dass die Regelung des pädagogisch-administrativen Viertelstundenplans nur für Anwerbungsämter in der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals gilt und dass die zugunsten des pädagogisch-administrativen Viertelstundenplans aufgegebenen Unterrichtsstunden ab Beginn der Zurdispositionstellung als vakant gelten.

  1. Textkorrekturen (Art. 18 und 44) 

Artikel 18: Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten sieht vor, dass ein Schulträger die Gehaltssubvention für einen Internatsaufseher erhält, der einen für das Amt des Aufseher-Erziehers erforderlichen oder als ausreichend erachteten Befähigungsnachweise besitzt und dem er eine Stelle eines Finanz- und Gebäudeverwalters oder eine Stelle als Direktionssekretär anvertraut. Da diese Bestimmung nach u. a. der Reform des Amtes des Finanz- und Gebäudeverwalters obsolet geworden ist, schlägt die Regierung vor, den Artikel 15 aufzuheben. Der subventionierte Schulträger wird dadurch nicht benachteiligt.

Artikel 44: Durch das Sammeldekret 2021 wurden die Bezeichnungen bzw. Einstellungen auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn geschaffen. Artikel 159 Nummer 2 des Sammeldekrets vom 28. Juni 2021, fügt eine Bedingung in den Artikel 35 über die Berufseinstiegsphase – vormals Artikel über den Vorrang – in das Statut des freien subventionierten Unterrichtswesens ein, die besagt, dass ein Bewerber die Berufseinstiegsphase nur abschließen kann, wenn er alle dekretal festgelegten Sprachenanforderungen erfüllt und dabei nicht die im Sprachendekret vorgesehene Sprachenabweichung geltend machen kann.  

Diese Abänderung war jedoch nicht erforderlich, da diese Abänderung bereits durch den Artikel 52 des Sammeldekrets vom 27. Juni 2011 vorgenommen worden ist und aufgrund eines Koordinierungsfehlers im Statut des freien subventionierten Unterrichtswesens erneut vorgenommen worden ist. Da diese Abänderung bereits seit 2011 besteht, schlägt die Regierung vor, den Artikel 35 §1 Absatz 1 Nummer 2.1, eingefügt durch das Dekret vom 28. Juni 2021, rückwirkend aufzuheben.

  1. Aufnahmeverfahren zur Zulassung zur Erstausbildung im Studienbereich Lehramt an der autonomen Hochschule (Art. 59-64, 66 und 67)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2023  

Artikel 3.1 Absatz 2 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule hält fest, dass die Regierung dem Parlament zwecks Billigung die wesentlichen Elemente eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassung zur Erstausbildung Lehramt vorlegt, das die Hochschule im Vorfeld nach Rücksprache mit der Regierung ausgearbeitet hat.

Das von der autonomen Hochschule Ostbelgien ausgearbeitete dreistufige Verfahren beinhaltet: 

  1. ein Selbsterkundungsverfahren zur Selbstreflexion; 
  1. eine Prüfung kognitiver und sprachlicher Grundfertigkeiten;  
  1. ein persönliches Gespräch der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers mit einer durch die Hochschule zusammengestellten Jury. 

Das Absolvieren und Bestehen dieses Aufnahmeverfahrens gilt für die Zulassung zur Erstausbildung Lehramt. Studienbewerber, die sich in das erste Studienjahr einschreiben möchten, müssen die drei Teile des Aufnahmeverfahrens absolvieren. Studienbewerber können erst am zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens teilnehmen, wenn sie den Nachweis über das Absolvieren des ersten Teils vorlegen sowie die anschließende Einschreibung abgeschlossen haben. Das Bestehen des zweiten Teils ist Voraussetzung zur Zulassung zum dritten Teil des Aufnahmeverfahrens.

Studenten, die bereits an einer anderen Hochschule ein gleichwertiges erstes Jahr bzw. zweites bestanden haben und sich in das zweite Jahr bzw. drittes an der autonomen Hochschule einschreiben möchten, müssen die Prüfung der Sprachkompetenz und der Argumentationsfähigkeit vom Teil 2 sowie den Teil 3 des Aufnahmeverfahrens absolvieren und bestehen.

Teil 1 evaluiert digital und anonym die Erwartungshaltung der Interessenten in Bezug auf den Beruf des Kindergärtners oder Primarschullehrers und ist auf Grundlage wissenschaftlicher Forschungen entwickelt worden. Das Selbsterkundungsverfahren informiert die Interessenten über das Tätigkeitsprofil und prüft die Attraktivität der Tätigkeit für die Interessenten sowie deren persönliche Voraussetzungen. Ergänzend werden bisherige Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erhoben. Am Ende des Selbsterkundungsverfahrens erhalten die Interessenten automatisch eine Einschätzung ihrer Eignung für den Studiengang und Hilfestellung für weitere Aktivitäten. Bei der Einschreibung zum Aufnahmeverfahren muss die Teilnahme am Selbsterkundungsverfahren nachgewiesen werden. Einen digitalen Teilnahmenachweis erhalten die Interessenten am Ende des Selbsterkundungsverfahrens.

Teil 2 prüft in einem schriftlichen, standarisierten, kognitiven Test die Kompetenzen im schlussfolgernden, sprachlichen, rechnerischen und räumlichen Denken. Des Weiteren werden die deutsche Sprachkompetenz und Argumentationsfähigkeit geprüft. Der kognitive Test trägt dem Anforderungsprofil der Kindergärtner und Primarschullehrer Rechnung und wird von Psychologen durchgeführt und ausgewertet. Die Prüfung der Sprachkompetenz führen hingegen Germanisten, die Inhaber eines Masterdiploms in Germanistik mit Deutsch als Grundrichtung sind, anhand standarisierter Kriterienraster und jährlich reflektierter Tests durch. Das Ergebnis des Tests erhalten alle Studienbewerber zu einem im Vorfeld festgelegten und vorab kommunizierten Zeitpunkt per E-Mail.

Teil 3 erhebt die motivationalen, kommunikativen, sozialen und personalen Ressourcen des Studienbewerbers in einem persönlichen Gespräch, das in zwei Abschnitte unterteilt ist. 

Der erste Abschnitt umfasst eine vorbereitete, fünfminütige Selbstpräsentation der Studienbewerberinnen und -bewerber, in der sie ihre Motivation, Vorerfahrungen und Vorstellungen darlegen. Im zweiten Abschnitt werden die Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem Fallbeispiel aus dem Schulalltag konfrontiert. Die gezeigte Situation soll beschrieben, analysiert und auf Handlungsoptionen geprüft werden. Im Vorfeld erhalten sie Zeit zur Vorbereitung. Dieser Prüfungsteil orientiert sich am Eignungstest Parcours für Lehramtsstudierende der Universität Passau. Am Gespräch nehmen als Jury mindestens zwei Prüfer teil. Die Prüfer werden unter den Dozenten der autonomen Hochschule, Kindergärtnern, Primarschullehrern und Schulleitern ausgewählt, wobei mindestens ein Dozent Mitglied der Jury ist. 

Die Prüfer erhalten vor der Durchführung des Aufnahmeverfahrens eine Schulung, um einen standardisierten Blick zu entwickeln. Das Ergebnis teilt die Jury den Studienbewerbern am Ende des Gesprächs mündlich mit. Eine schriftliche Bestätigung des Ergebnisses sowie der Entscheidung über die Zulassung zum Studiengang Lehramt erhalten die Studienbewerber zu einem im Vorfeld festgelegten und kommunizierten Zeitpunkt per E-Mail. 

Die einzelnen Teile des Aufnahmeverfahrens gelten als bestanden, wenn der Studienbewerber bzw. der Student die jeweiligen Kompetenzerwartungen in ausreichendem Maße erreicht hat. Das gesamte Aufnahmeverfahren gilt als bestanden, wenn der Studienbewerber den Teil 2 und Teil 3 des Aufnahmeverfahrens bestanden hat. 

Das ausgearbeitete Aufnahmeverfahren ermöglicht die sorgsame Auswahl von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit günstigen Voraussetzungen, da es deren Studien- und Berufswahl hinterfragt, die kognitiven wie auch sprachlichen Grundfertigkeiten prüft und die motivationalen, personalen und sozialen Kompetenzen sowie pädagogische Vorerfahrungen durchleuchtet. 

Die Organisation eines Aufnahmeverfahrens zielt also primär darauf ab, Studienbewerberinnen und -bewerber mit günstigen Voraussetzungen für die Studien- und Berufswahl zu gewinnen. Die Vorauswahl vor Studienbeginn reduziert die Anzahl Studierender mit unzureichender Motivation, geringer Leistungsbereitschaft und falschen Erwartungshaltungen. Aufschluss darüber geben, so die Hochschule, eine interne Erhebung und der Projektbericht zum Studienabbruch von Lehramtsstudierenden aus dem Jahr 2015. Demnach sei im direkten Vergleich mit ähnlichen Studiengängen im In- und Ausland die Aussteigerquote an der Hochschule niedrig und die Absolventenzahlen hoch.

Durch das Aufnahmeverfahren erfahren auch die Praxisstellen in den Grundschulen eine wertschätzende Behandlung. In diesem Fall beanspruchen möglichst motivierte Studierende die Ressourcen der Schulen, die Zeit und Energie der Begleitpersonen sowie die wertvolle Lernzeit der Schülerinnen und Schüler.

Durch das Aufnahmeverfahren möchte die Hochschule auch rücksichtsvoll mit der Lebenszeit der Studienbewerberinnen und -bewerber umgehen, indem sie bei der richtigen Studien- und Berufswahl unterstützt. Zugleich erhöht es die Wahrscheinlichkeit, dass Studienbewerberinnen und -bewerber, die das Aufnahmeverfahren erfolgreich abschließen, Studium und Beruf motiviert ausüben. Das wiederum wirkt sich günstig auf die spätere Unterrichtsqualität und die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler aus.

Jede Person, die das Aufnahmeverfahren erfolgreich durchläuft, erhält einen Studienplatz. Die Autonome Hochschule Ostbelgien bildet nicht nur für den lokalen, sondern auch für den überregionalen Arbeitsmarkt aus. Diese Maßnahmen könnten sich zudem positiv auf das Ansehen wie auch die Attraktivität des Studiums und des Lehrerberufs auswirken und somit zu einem Anstieg der Bewerberzahlen führen.

Das Aufnahmeverfahren wird zweimal pro Jahr angeboten. 

Da durch das Aufnahmeverfahren zur Zulassung zur Erstausbildung im Studienbereich Lehramt bereits die Kenntnis der deutschen Sprache geprüft wird, ist das in Artikel 3.11 vorgesehene Einreichen eines Nachweises über gründliche Sprachkenntnisse nicht erforderlich. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird daher der Sprachnachweis von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern im Bereich Lehramt, die das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert haben, nicht verlangt. 

  1. Gewährung einer zusätzlichen Stelle im Amt des Middle Managers und die dazugehörige Anpassung des Auftrags im Bereich der fächerübergreifenden Kompetenzen (Art. 17 und 40)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Die Regierung schlägt vor, Artikel 96.2 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, sowie Artikel 3 §1.2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten anzupassen.

Pro Regelsekundarschule soll eine zusätzliche halbe Stelle als Middle Manager geschaffen werden. Mit diesen zusätzlichen Middle Management-Stellen beabsichtigt die Regierung, eine erweiterte Funktionen- und Aufgabendarstellung und eine verbesserte Förderung fächerübergreifender Kompetenzen an den Regelsekundarschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu gewährleisten. Das Middle Management der Regelsekundarschulen wird somit ab dem Schuljahr 2022-2023 zusätzlich zu den bereits bestehenden Aufgaben mit der Koordination, Implementierung, Umsetzung und Evaluation der Vermittlung von überfachlichen Kompetenzen in den Bereichen der Medienbildung, politischen Bildung sowie der Berufswahlorientierung an seiner Regelsekundarschule beauftragt. Mit diesem neuen Aufgabenfeld soll somit die Vermittlung dieser Kompetenzen schulintern noch abgestimmter erfolgen, indem ein horizontaler und vertikaler Kompetenzaufbau in unterschiedlichen Fächern während der Sekundarschulausbildung gezielt aufgebaut werden kann. 

Die Prüfung der geltenden Bestimmungen hat ergeben, dass die Förderung der vorerwähnten überfachlichen Kompetenzen einer verstärkten schulinternen Unterstützung und Kontrolle auf Sekundarschulebene bedarf, die mit einer Erhöhung der zur Verfügung gestellten Middle Manager-Stellen einhergehen muss, damit allen Schülern eine bestmögliche koordinierte Förderung in diesen Bereichen ermöglicht wird. Dies ist nur durchführbar, wenn ein schulinternes Konzept von den Middle Managern aufgebaut, umgesetzt und in regelmäßigen Abständen evaluiert wird. Dieser neue Aufgabenbereich muss somit nicht nur von einem, sondern von allen Middle Managern getragen werden, indem sie die Unterrichtsentwicklung in diesem Bereich gezielter unterstützen. 

Vor diesem Hintergrund soll der neue Aufgabenschwerpunkt in die dekretale Aufgabenbeschreibung der Middle Manager aufgenommen werden. 

  1. Stundenkapital für Mathematikunterricht für die Sprachlernklassen im Regelsekundarschulwesen (Art. 39)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Den Regelsekundarschulen, die eine Sprachlernklasse organisieren, stehen 30 Stunden im Amt des Lehrers für Sprachlernklassen zur Verfügung. Sind mehr als 12 erstankommende Sekundarschüler in einer Sprachlernklasse eingeschrieben, wird auf Antrag zusätzliches Stundenkapital gewährt.

In Folge einer entsprechenden Anfrage der betroffenen Regelsekundarschulen wird vorgeschlagen, das Stundenkapital für die Sprachlernklassen im Regelsekundarschulwesen um vier Stunden im Amt des Mathematiklehrers zu erweitern zur Förderung der mathematischen Kompetenzen der erstankommenden Schüler. Der Mathematikunterricht bereitet vielen erstankommenden Schülern bei der Integration in den Regelunterricht Schwierigkeiten. Der Mathematikunterricht für die erstankommenden Schüler wird ebenfalls in deutscher Sprache erteilt, sodass auch dieser Unterricht den Spracherwerb der erstankommenden Schüler fördern kann und den Schülern schlussendlich die Integration in den Regelunterricht erleichtert.

Das Stundenkapital im Amt des Lehrers für Sprachlernklassen soll jedoch nicht verringert werden. Die phasenweise Doppelbesetzung erlaubt es dem Lehrer der Sprachlernklasse, den Mathematiklehrer im Team-Teaching zu unterstützen. Da die Schüler erfahrungsgemäß zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Schuljahr zur Sprachlernklasse hinzustoßen, wird es aus sprachlichen Gründen mitunter nicht immer der gesamten Schülerschaft der Sprachlernklasse möglich sein, am Mathematikunterricht teilzunehmen. Die Schüler, die noch keine Grundkenntnisse in Deutsch besitzen, können während des Mathematikunterrichts weiterhin vom Lehrer der Sprachlernklasse in Deutsch gefördert werden.

  1. Stellenerhöhung für Kaleido Ostbelgien zur Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus (Art. 71)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Seit der Schaffung von „Wegweiser Ostbelgien“ im Jahr 2017 hat sich die Anlaufstelle zur Vorbeugung von gewaltbereitem Radikalismus bedeutend entwickelt. Die in Artikel 6.94.1 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen definierten Aufgaben des Referenten für die Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus sind zu umfangreich, als dass sie weiterhin mit einer Vollzeitstelle erfüllt werden könnten.

Um die Präventionsarbeit – insbesondere die Sensibilisierungs- und Fortbildungsangebote – und die bedarfsorientierte Unterstützung und Beratung der hiesigen Akteure zu gewährleisten und zu verstärken, wird vorgeschlagen, Kaleido Ostbelgien eine zweite Stelle für einen Referenten für die Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus zu gewähren. Auch die Netzwerkarbeit und die regionale Projektarbeit sollen fortgeführt werden. 

  1. Änderungen betreffend das Stellenkapital des Zentrums für Förderpädagogik (Art. 22, 24 und 25)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

 

  1. Erhöhung des Stellenkapitals im Amt des förderpädagogischen Beraters (Art. 22) 

Die Regierung schlägt vor, dem Zentrum für Förderpädagogik anderthalb zusätzliche Stellen im Amt des förderpädagogischen Beraters zu gewähren für die Einrichtung einer Fachberatung Sensorik-Motorik (0,5 VZÄ) und für das Netzwerk Unterstütze Kommunikation (1 VZÄ).

Die förderpädagogischen Berater des Zentrums für Förderpädagogik haben bereits im Schuljahr 2017-2018 festgestellt, dass es in den Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft einen steigenden Beratungsbedarf gibt für Schüler, die im Bereich Graphomotorik – d.h. der Bereich der Feinmotorik, der die Produktion grafischer Zeichen mit der Hand und einem Schreibgerät umfasst, also die Schreibbewegung –, Auge-Hand-Koordination, visuelle Wahrnehmung und ähnlichen Themen einen Unterstützungsbedarf haben. Bis zum Schuljahr 2019-2020 einschließlich wurden diese Themenbereiche von den Mitarbeitern des ZFP aus dem Bereich Dyskalkulie (ein Vollzeitäquivalent) bearbeitet. Die Anfragen in den Bereich Dyskalkulie und Sensorik-Motorik überschritten jedoch die verfügbaren Personalressourcen, sodass zum Schuljahr 2020-2021 eine Halbzeitstelle in Form von BVA genehmigt wurde, um diesem Bereich personell gerecht werden zu können. Diese BVA-Stelle (0,5 VZÄ) soll nun auf Anfrage des Zentrums für Förderpädagogik für die Fachberatung Sensorik-Motorik dekretal verankert werden.

Seit dem Schuljahr 2020-2021 werden dem ZFP zudem zwei BVA-Stellen für das Netzwerk Unterstützte Kommunikation gewährt, die auf Anfrage des Zentrums für Förderpädagogik ebenfalls dekretal verankert werden sollen.

Die Unterstützte Kommunikation (UK) geht davon aus, dass jeder Mensch das Recht auf Kommunikation und Teilhabe hat. Durch Einschränkungen der verbalen Sprache ist die Möglichkeit der Teilhabe oft nicht ausreichend gegeben. Hier können die Hilfsmittel der Unterstützten Kommunikation ausgehend von den aktuellen Kompetenzen einer Person individuell ansetzen, um Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Kommunikation, Teilhabe und Mitbestimmung im Alltag zu entwickeln. Zu den in der UK verwendeten Hilfsmittel gehören u.a. körpereigene Kommunikationsformen wie Körperhaltung, Blickbewegungen, Gebärden und Lautäußerungen, der Einsatz von Fotos oder Symbolen mithilfe von Kommunikationstafeln oder -büchern sowie komplexe Sprachcomputer.

Das UK-Konzept umfasst zudem die Beratung und Begleitung des sozialen Umfeldes, damit die gesamte kommunikative Situation der betroffenen Person im Sinne der erweiterten Teilhabe optimiert werden kann.

Durch die Schaffung einer UK-Koordinationsstelle haben die Dienststelle für selbstbestimmtes Leben und das Zentrum für Förderpädagogik den Grundstein für ein einrichtungsübergreifendes Netzwerk in Ostbelgien gelegt. Ziel ist es, gemeinsam mit anderen Einrichtungen (u.a. Wohn- und Pflegezentren, Sozialbetrieben, …) langfristig einheitliche Standards für UK-Interventionen in schulischen und außerschulischen Bereichen zu entwickeln, damit für nicht-sprechende Personen aller Altersklassen eine Verbesserung ihrer Verständnismöglichkeiten und ihrer Lebensqualität gewährleistet werden kann.

Der Bereich Unterstützte Kommunikation wurde bislang im Umfang von 12 Stunden durch ein Personalmitglied des ZFP intern koordiniert. Die Anfragen in diesem Bereich durch Regelschulen und außerschulische Einrichtungen übersteigen jedoch die verfügbaren Personalressourcen, sodass für das Schuljahr 2020-2021 zwei BVA-Stellen für den UK-Bereich beantragt wurden, die nun auf Anfrage des ZFP dekretal verankert werden sollen. Um diesem erhöhten Bedarf gerecht zu werden und im Hinblick auf den Aufbau eines UK-Netzwerkes in Ostbelgien sieht das ZFP folgende Arbeitsbereiche für die UK-Beratung und Koordination vor: 

  • Anlauf- und Beratungsstelle für alle Regelschulen und die Pater-Damian-Förderschule, die DSL und weitere Einrichtungen, die Fragen und Unterstützungsbedarf in Bezug auf UK haben;  
  • Unterstützungsangebote:  
  • Informationen, Sensibilisierung, Beratungs- und Fallgespräche 
  • Beratung und Begleitung von UK-Nutzern und deren Betreuer/Familien 
  • Prozessbegleitung für Einrichtungen, Schulen und Lehrpersonen 
  • Begleitung von Arbeitsgruppen 
  • Gestaltung der Übergänge von der Schule zu den Tagesstätten und Wohnheimen für UK-Nutzer 
  • Organisation von UK-spezifischen Weiterbildungen 
  1. Erhöhung des Stellenkapitals im Amt des Aufsehers-Erziehers in der Fördersekundarschule und des Internatsaufsehers (Art. 25) 

Für die Fördersekundarschule und das Internat erhält das Zentrum für Förderpädagogik seit einigen Jahren mehrere BVA-Stellen, die von Erziehern besetzt werden (4,5 VZÄ). Um diese 4,5 VZÄ dekretal zu verankern, wird vorgeschlagen, dem Zentrum für Förderpädagogik im Schuljahr 2022-2023 3,75 zusätzliche Stellen im Amt des Aufsehers-Erziehers für die Fördersekundarschule und zusätzliche 0,75 Stelle im Amt des Internatsaufsehers für das Internat zu gewähren.

Die 3,75 zusätzlichen Stellen im Amt des Aufsehers-Erziehers werden aktuell in Form von BVA für Erziehungshilfspersonal in der Sekundarschule gewährt (2,5 VZÄ), für die Verwaltung der Sekundarschule (0,25 VZÄ) und für die Hippopädagogik (1 VZÄ). Die Ziele der Hippopädagogik (Reittherapie) liegen unter anderem in der Auseinandersetzung mit individuellen Schwierigkeiten, der Stärkung der Selbstwertgefühles und dem angemessenen Umgang mit Emotionen.

Im Internat werden 0,75 VZÄ per BVA gewährt für die Organisation von Aktivitäten im Internat.

  1. Stundenkapital für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen (Art. 24) 

Das Stundenkapital für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen wird in Artikel 53ter des Dekretes vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden, geregelt. Paragraf 7 legt fest, dass dieses Stundenkapital für die Schuljahre 2015-2016 bis einschließlich 2021-2022 gilt. In Erwartung der Gründung einer paragemeinschaftlichen Einrichtung für Förderpädagogik wird dieser Zeitraum bis zum Schuljahr 2022-2023 verlängert.

  1. Erhöhung des Stellenkapitals für Internatsaufseher im freien subventionierten Unterrichtswesen (Art. 21)
    Inkrafttreten: 1. September 2022  

Gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 456 vom 10. September 1986 bezüglich der Rationalisierung und Programmierung der Internate des vom Staat organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens erhält ein an eine Regelgrund- oder Regelsekundarschule angegliedertes Internat von 1 bis 21 Internatsschülern eine Stelle als Internatsaufseher und eine weitere halbe Stelle für jede weitere angefangene Gruppe von 21 Internatsschülern.

Die Schülerzahlen der Internate der Bischöflichen Schule St. Vith und der Maria-Goretti-Sekundarschule St. Vith sinken seit einigen Jahren (jeweils zum 30 September: Internat der Bischöflichen Schule: 85 Schüler im Schuljahr 2017-2018, 84 im Schuljahr 2018-2019, 65 im Schuljahr 2019-2020, 60 im Schuljahr 2020-2021, 43 im Schuljahr 2021-2022; Internat der Maria-Goretti-Schule: 47 im Schuljahr 2017-2018, 49 im Schuljahr 2018-2019, 45 im Schuljahr 2019-2020 MG, 37 im Schuljahr 2020-2021, 38 im Schuljahr 2021-2022). Der Betreuungsbedarf, der sich aus der Aufsicht und Begleitung der Schüler während der Mittagspause, nachmittags nach Schulschluss und während fünf Nächten pro Woche bis zum Frühstück ergibt, kann jedoch auch bei sinkenden Zahlen nicht mit dem bestehenden Personalschlüssel abgedeckt werden. Dem Internat der BS stehen für die Betreuung der 43 Internatsschüler zwei Vollzeitstellen als Internatsaufseher zur Verfügung; dem Internat der MG stehen für die Betreuung der 38 Internatsschülerinnen anderthalb Vollzeitstellen als Internatsaufseher zur Verfügung.

Um eine optimale Betreuung der Internatsschüler zu gewährleisten, wurden den beiden Internaten des freien subventionierten Unterrichtswesens in den letzten Schuljahren BVA-Stellen gewährt. Damit diese BVA-Stellen nicht länger erforderlich sind und eine gute Begleitung der Internatsschüler weiterhin gewährleistet ist, wird vorgeschlagen, das Stellenkapital für die erste Tranche von 1 bis 21 Internatsschülern von einer auf zwei Stellen als Internatsaufseher zu erhöhen.

  1. Anpassung der Zusammensetzung des Förderausschusses für Beschwerden im Zusammenhang mit Nachteilsausgleich und Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung (Art. 38)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2022  

Kapitel 4.1 des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen hält die Maßnahmen bzgl. des Nachteilsausgleiches und Notenschutzes in der mittelständischen Ausbildung fest. 

Sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Lehrling mit einer diesbezüglichen Entscheidung nicht einverstanden, können sie in Analogie zur Vorgehensweise im Sekundarschulwesen innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen nach Erhalt der Entscheidung Einspruch beim Vorsitzenden des Förderausschusses einlegen.

Der Förderausschuss setzt sich gemäß Artikel 93.24 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen zusammen aus einem Präsidenten, einem Sekretär, einem Vertreter der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, einer Person mit einer besonderen Erfahrung oder Qualifikation im Bereich der Förderpädagogik und einem Vertreter des Fachbereichs Pädagogik des Ministeriums. Zudem sieht das Grundlagendekret vor, dass der Schulträger der Regelschule, die der Schüler besucht oder entsprechend dem Wunsch der Eltern besuchen soll, eine Person, die nicht dem Personal der betreffenden Regelschule angehört, in den Förderausschuss entsendet. 

Die Zentren für Aus und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen gelten nicht als Regelschule im Sinne desselben Dekrets vom 31. August 1998. Folglich findet die Bestimmung, dass der Schulträger der Regelschule einen Vertreter für den Förderausschuss bestimmt, keine Anwendung auf die mittelständische Ausbildung. Damit für die Beschwerden im Zusammenhang mit Nachteilsausgleich und Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung dennoch ein Vertreter des Ausbildungsträgers anwesend ist, schlägt die Regierung vor, in diesen Fällen an der Stelle des Vertreters des Regelschulwesens einen Vertreter des Instituts für Aus und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen in den Förderausschuss zu entsenden.

  1. Reform des schulexternen Prüfungsausschusses für den Sekundarunterricht (Art. 26-35)  
    Inkrafttreten: Artikel 28-34: 1. November 2022 
    Artikel 26, 27 und 35: 1. November 2023

Der schulexterne Prüfungsausschuss für den Sekundarunterricht ermöglicht den Bürgern, das Abschlusszeugnis der Unter- und Oberstufe zu erlangen. In den vergangenen fünf Jahren haben durchschnittlich 75 Kandidaten an den Prüfungen vor dem schulexternen Prüfungsausschuss für den Sekundarunterricht teilgenommen. 

Um den modernen Herausforderungen Genüge zu tun und einen reibungslosen Ablauf der Prüfungssitzungen zu gewährleisten, ist eine Anpassung der Rechtsgrundlagen bzgl. des schulexternen Prüfungsausschusses für den Sekundarunterricht erforderlich. Die Abänderungen des Dekretes vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss sind Teil des Projektes „Reform der schulexternen Prüfungsausschüsse“ des laufenden Arbeitsprogramms für die Legislatur 2019-2024. Die vorliegende Reform des schulexternen Prüfungsausschusses für den Sekundarunterricht beinhaltet zwei große Änderungen: die Organisation von zwei Prüfungssitzungen pro Jahr mit getrennten Einschreibephasen und die Eingrenzung der Studienrichtungen in den einzelnen Unterrichtsformen. 

Um diese Änderungen umzusetzen und den Erlass der Regierung vom 20. Juli 1994 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie die Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss dahingehend abändern zu können, bedarf es einiger Anpassung im Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss. 

Bisher findet die erste Prüfungssitzung im Mai und Juni statt und die zweite Prüfungssitzung von August bis Oktober. Es gibt lediglich eine Einschreibemöglichkeit im Februar. Zur zweiten Sitzung können folglich nur die Kandidaten, die für die erste Sitzung bereits eingeschrieben waren, zugelassen werden. Zukünftig soll es nun zwei Prüfungssitzungen pro Schuljahr mit zwei getrennten Einschreibephasen geben. Dies soll den Kandidaten die Möglichkeit bieten, sich zu beiden Prüfungssitzungen einzuschreiben, um mehr Prüfungen innerhalb eines Schuljahres abzulegen und somit flexibler und ggf. schneller das angestrebte Abschlusszeugnis zu erlangen. 

Aktuell besteht für die Kandidaten die Möglichkeit, die Prüfungen in jeder beliebigen Studienrichtung vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsinhalt entspricht dem Studienprogramm einer Studienrichtung einer von der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder einer anderen Gemeinschaft organisierten, subventionierten oder anerkannten Schule (technisch und berufsbildend) oder wird vom zuständigen Minister festgelegt (allgemeinbildend).  

Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands, der durch die Organisation von zwei getrennten Prüfungssitzungen entsteht und aufgrund der Schwierigkeit, für alle existierenden Studienrichtungen geeignete Prüfer zu finden, sollen die angebotenen Studienrichtungen zukünftig eingegrenzt und im selben Erlass vom 20. Juli 1994 festgelegt werden. Der Erlass wird ebenfalls die Auflistung der Fächer, in denen in den jeweiligen Studienrichtungen Prüfungen abgelegt werden müssen, festlegen. Um der Regierung diese Befugnis zu erteilen, muss dasselbe Dekret vom 18. April 1994 abgeändert werden. Sollte sich der Bedarf nach der Festlegung der Studienrichtungen ändern, kann die Regierung Studienrichtungen hinzufügen. 

Der aktuelle Artikel 8 des Dekrets sieht vor, dass die Prüfungen von mindestens zwei Prüfern bewertet werden. Dies ist jedoch aufgrund der Schwierigkeit, geeignete Prüfer zu finden, in der Praxis selten umsetzbar. Daher wird vorgeschlagen, die verpflichtende Anwesenheit eines zweiten Prüfers zu streichen. Bei den Prüfungen, die durch mehr als einen Prüfer bewertet werden, geben die Prüfer eine gemeinsame Note ab. Dies wird nun im Dekret präzisiert.

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass Kandidaten bei schwerer Störung des Prüfungsverfahrens oder bei Täuschungshandlungen während des Prüfungsverlaufs von den Prüfungssitzungen des nächsten Jahres ausgeschlossen werden können. Konkret könnte diese Regelung zu folgender Situation führen: Fand in der ersten Prüfungssitzung ein Täuschungsversuch statt, wäre der Kandidat für die Sitzungen im kommenden Jahr ausgeschlossen worden, hätte aber theoretisch noch zur zweiten Sitzung des Jahres, in dem der Täuschungsversuch stattgefunden hat, zugelassen werden können. Würde der Kandidat auch nicht zu dieser zweiten Prüfungssitzung zugelassen, würde er insgesamt von drei Prüfungssitzungen ausgeschlossen. Da der Prüfungsausschuss den Ausschluss von zwei bzw. drei aufeinanderfolgenden Sitzungen für unverhältnismäßig hält, wird vorgeschlagen, zu präzisieren, dass der Ausschluss im Fall von schwerer Störung des Prüfungsverfahrens oder bei Täuschungshandlungen von der nächsten Prüfungssitzung ausgeschlossen wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Maßnahmen des Vorentwurfs haben finanzielle Auswirkungen: 

  1. Einführung von Fördergrundschulassistenten (Art. 3, 4, 5, 6 Nummer 2, 9, 14, 41, 43, 45, 46 Nummer 1, 51, 52 und 53 Nummer 1) 

Vorliegende Maßnahme zieht Mehrkosten mit sich. Insgesamt werden zum 1. September 2022 Stellen im Umfang von voraussichtlich 3,5 Vollzeitäquivalent im Amt des Fördergrundschulassistenten geschaffen. Im Gegenzug ist davon auszugehen, dass mit der Einführung des Amtes des Fördergrundschulassistenten 2 BVA-Stellen (= 1VZÄ) wegfallen werden.

Bei Besetzung der Stellen mit Personen, die mindestens über ein Abiturdiplom und ein finanzielles Dienstalter von 5 Jahren verfügen, gestalten sich die jährlichen Mehrkosten vor diesem Hintergrund wie folgt: 

  • Kalenderjahr 2022: ca. 38.500 €  
  • ab dem Kalenderjahr 2023: ca. 115.000 €  
  1. Anpassung betreffend die Ernennung des Verwaltungspersonals der Institute für schulische Weiterbildung (Art. 37) 

Durch die Maßnahme entstehen Einsparungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit: die Ernennung zum definitiven Personalmitglied hat zur Folge, dass das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Sozialbeiträge als Arbeitgeber nur mehr in den Bereichen Krankenkasse (Kranken- und Invalidenversicherung) sowie Witwen- und Waisenkasse entrichten muss. 

  1. Anpassung des Gelegenheitsurlaubs bei Sterbefall des Partners oder eines Kindes (Art. 58) 

Diese Maßnahme zieht Mehrkosten mit sich, da die betroffenen Personalmitglieder in Zukunft 6 Tage länger abwesend sein werden und demzufolge auch länger ersetzt werden müssen. Es ist allerdings nicht möglich, diese Mehrkosten exakt zu beziffern, da nicht absehbar ist, wie viele Personalmitglieder die Urlaubsform in Anspruch nehmen werden und ob sie während ihrer Abwesenheit tatsächlich ersetzt werden.

Geht man davon aus, dass 5-10 Personen pro Schuljahr die 10 Urlaubstage in Anspruch nehmen und während ihrer Abwesenheit ersetzt werden, so führt dies ab September 2022 zu jährlichen Mehrkosten zwischen 4.500 € und 9.000 €.  

  1. Anpassung der Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand (Art. 19 und 20) 

Durch diese Textkorrektur wird eine fehlerhafte Handhabung im Zusammenhang mit der Altersteilzeit für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2005 und dem 31. August 2022 korrigiert bzw. regularisiert. Durch diese Anpassung entstehen keine finanziellen Mehrkosten für die Zukunft. Es ist im Gegenteil mit Einsparungen zu rechnen, da bei Personalmitgliedern, die nicht zur Kategorie des Lehrpersonals gehören und die Altersteilzeit nach dem 31. August 2022 beginnen, korrekterweise nur mehr maximal 25% und nicht mehr bis zu 50% eines vollen Stundenplans vakant werden. Die Höhe dieser Einsparungen lässt sich nicht exakt beziffern, da nicht vorhersehbar ist, wie viele Personalmitglieder die hierüber angeführten Kriterien erfüllen werden. Im Schuljahr 2021-2022 wären insgesamt 10 Personalmitglieder betroffen gewesen, was zu Einsparungen in Höhe von ca. 120.000 € geführt hätte.    

  1. Gewährung einer zusätzlichen Stelle im Amt des Middle Managers und die dazugehörige Anpassung des Auftrags im Bereich der fächerübergreifenden Kompetenzen (Art. 17 und 40) 

Die Kosten pro Halbzeitstelle (19/38) im Amt des Middle Managers belaufen sich auf ca. 32.500 EUR pro Jahr.

Es entstehen rekurrente jährliche Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft in Höhe von insgesamt circa 292.500 EUR.

  1. Stundenkapital für Mathematikunterricht für die Sprachlernklassen im Regelsekundarschulwesen (Art. 39) 

Im Schuljahr 2021-2022 bestehen im Regelsekundarschulwesen drei Sprachlernklassen. Die Kosten für 12 Stunden (3 x 4 Stunden) im Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse (Mathematik) in der Unter- oder Oberstufe des Sekundarschulwesens belaufen sich auf ca. 30.000€. 

  1. Stellenerhöhung für Kaleido Ostbelgien zur Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus (Art. 71) 

Die Kosten für eine zusätzliche Referentenstelle bei Kaleido belaufen sich bei einem finanziellen Dienstalter von 5 Jahren auf ca. 60.500 EUR pro Jahr.

  1. Änderungen betreffend das Stellenkapital des Zentrums für Förderpädagogik (Art. 22, 24 und 25) 

 

  1. Erhöhung des Stellenkapitals im Amt des förderpädagogischen Beraters (Art. 22) 

Die Maßnahme ist im Vergleich zum Schuljahr 2021-2022 mit keinen Mehrkosten zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden, da es sich um die dekretale Verankerung von Stellen handelt, die im Schuljahr 2021-2022 bereits in Form von drei BVA-Stellen gewährt wurden.

Im Schuljahr 2021-2022 belaufen sich die Kosten für die drei BVA-Stellen (1,5 VZÄ) auf 88.477,56 EUR.

  1. Erhöhung des Stellenkapitals im Amt des Aufsehers-Erziehers in der Fördersekundarschule und des Internatsaufsehers (Art. 25) 

Die Maßnahme ist im Vergleich zum Schuljahr 2021-2022 mit keinen Mehrkosten zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden, da es sich um die dekretale Verankerung von Stellen handelt, die im Schuljahr 2021-2022 bereits in Form von BVA-Stellen gewährt wurden.

Im Schuljahr 2021-2022 belaufen sich die Kosten für die BVA-Stellen auf 4,5 VZÄ x 48.000 EUR (Inhaber eines Bachelordiploms mit einem finanziellen Dienstalter von 5 Jahren) = 216.000 EUR.

  1. Stundenkapital für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen (Art. 24) 

Keine finanziellen Auswirkungen im Vergleich zum laufenden Schuljahr, da es sich um eine Fortführung der bisherigen Maßnahme handelt.

  1. Erhöhung des Stellenkapitals für Internatsaufseher im freien subventionierten Unterrichtswesen (Art. 21) 

Die Maßnahme ist im Vergleich zum Schuljahr 2021-2022 nur mit geringen Mehrkosten zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden, da es sich um die dekretale Verankerung von 1,5 Vollzeitstellen handelt, die im Schuljahr 2021-2022 bereits in Form von BVA-Stellen gewährt wurden. Lediglich eine Halbzeitstelle kommt hinzu. 

Im Schuljahr 2021-2022 belaufen sich die Kosten für die drei gewährten BVA-Stellen (1,5 VZÄ) auf 69.755,81 EUR. Ab dem Schuljahr 2022-2023 käme eine halbe Stelle hinzu, die Kosten in Höhe von ca. 24.000 EUR verursacht. 

Die für diese Maßnahme insgesamt anfallenden Kosten pro Schuljahr belaufen sich folglich schätzungsweise auf 94.000 EUR.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Staatsrats vom 1. Juni 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Artikel 130 der Verfassung 
  • Königlicher Erlass vom 8. April 1959 zur Regelung der Leistungen der Aufseher und Studienleiter der staatlichen Einrichtungen für Mittelschul- und technischen Unterricht 
  • Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen  
  • Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens 
  • Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor, Primar, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate 
  • Königlicher Erlass vom 22. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter, welche die Personalmitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen bekleiden müssen, um in ein Auswahlamt ernannt zu werden 
  • Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft 
  • Königlicher Erlass vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten 
  • Königlicher Erlass Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren 
  • Königlicher Erlass Nr. 456 vom 10. September 1986 bezüglich der Rationalisierung und Programmierung der Internate des vom Staat organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens 
  • Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden 
  • Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss  
  • Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechungen im Unterrichtswesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren 
  • Programmdekret 1997 vom 20. Mai 1997 
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen 
  • Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums 
  • Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren 
  • Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005 
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule 
  • Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung 
  • Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen