Sitzung vom 2. Juni 2022

Genehmigung des Addendums zum Zusammenarbeitsabkommen vom 3. November 2015 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung einer neuen Anwendung für die Verwaltung der Kandidaturen und die Übermittlung der Wahlergebnisse

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Addendum zum Zusammenarbeitsabkommen vom 3. November 2015 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung einer neuen Anwendung für die Verwaltung der Kandidaturen und die Übermittlung der Wahlergebnisse.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 3. November 2015 wurde das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung einer neuen Anwendung für die Verwaltung der Kandidaturen und die Übermittlung der Wahlergebnisse unterzeichnet. 

Artikel 1 des Abkommens sieht die Einleitung eines gemeinsamen öffentlichen Auftrags vor, der aus vier Posten besteht:

  • Posten 1 (fester Abschnitt): Entwicklung der neuen Anwendung für die Übermittlung und Verarbeitung der Wahldaten.  
    Die Anwendung muss den Bestimmungen der verschiedenen Wahlrechtsvorschriften entsprechen.  
  • Posten 2 (fester Abschnitt): Entwicklung einer neuen Website für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse. 
  • Posten 3 (bedingter Abschnitt): Zentrale Beschaffungsstelle in Bezug auf die Verwendung der neuen Anwendung (Lieferung, technische Unterstützung, …) und die Weiterentwicklung der Anwendung. 
  • Posten 4 (bedingter Abschnitt): Zentrale Beschaffungsstelle in Bezug auf die Verwendung und Weiterentwicklung einer neuen Veröffentlichungswebsite. 

In diesem Zusammenhang wurde in Oktober 2015 mit der Ausschreibung begonnen. Der Auftrag wurde am 26. Juni 2017 an die Firma CIVADIS sa vergeben. Die hierdurch entstandene Anwendung „Martine“ wurde zum ersten Mal während den Lokalwahlen von Oktober 2018 und anschließend während den Parlamentswahlen von Mai 2019 benutzt.

Nach den Wahlen von 2018 und 2019 wurden innerhalb der interföderalen Arbeitsgruppe „Martine“ Abänderungsvorschläge für die Weiterentwicklung der Anwendung formuliert, die seit Oktober 2020 besprochen werden. 

Die Abänderungsvorschläge fallen unter Posten 3 des gemeinsamen öffentlichen Auftrags. Da die Abänderungen alle oder jeweils mindestens zwei Wahlorganisatoren betreffen, wäre eine gemeinsame Bestellung angebracht. Jedoch sieht das Zusammenarbeitsabkommen für den Posten 3 die Bestellung gemeinsamer Abänderungen nicht vor. 

Das Addendum zum Zusammenarbeitsabkommen soll ermöglichen, gemeinsame Abänderungen im Rahmen des Posten 3 bestellen zu können und die diesbezügliche Kostenaufteilung für Abänderungen, die von mehreren oder allen Wahlorganisatoren in Anspruch genommen werden, zu regeln. Hierzu sieht das Addendum folgendes vor: 

  • Wenn die Abänderung vom Föderalstaat und einem oder mehreren Teilstaat(en) in Anspruch genommen wird:  
  • 50% werden vom Föderalstaat getragen 
  • 50% werden im Verhältnis zur Anzahl Wähler bei den letzten föderalen Wahlen in der Flämischen Region, der Region Brüssel Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwischen diesen Wahlorganisatoren aufgeteilt. Wenn ein Teilstaat eine Abänderung nicht in Anspruch nimmt, geht sein Anteil zu Lasten des Föderalstaats.  

    Auf insgesamt 7.989.802 Wähler waren bei den föderalen Wahlen von 2019 49.441 Wähler der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Dies bedeutet, dass bei einer gemeinsamen Bestellung mit dem Föderalstaat, Kosten in Höhe von 0,3094% zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen. 
     
  • Wenn die Abänderung von einem oder mehreren Teilstaaten in Anspruch genommen wird und nicht vom Föderalstaat:  
  • Die Kosten werden zwischen den von der Abänderung betroffenen Teilstaaten im Verhältnis zur Anzahl Wähler bei den letzten föderalen Wahlen im jeweiligen Teilstaat aufgeteilt. 

    Bei einer solchen Bestellung hängen die Kosten zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft davon ab, welche(r) Teilstaat(en) die gleiche Abänderung in Anspruch nimmt. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

Kosten entstehen erst bei Bestellung der Abänderungen für die Weiterentwicklung der Anwendung „Martine“.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 16. Mai 2022 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 139 der Verfassung 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014