Sitzung vom 19. Mai 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. September 2017 zur Bestellung von Sozialinspektoren, die mit der Überwachung und Kontrolle der Anwendung der Gesetzgebung im Bereich der Beschäftigungspolitik beauftragt sind

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. September 2017 zur Bestellung von Sozialinspektoren, die mit der Überwachung und Kontrolle der Anwendung der Gesetzgebung im Bereich der Beschäftigungspolitik beauftragt sind.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Seit Februar 2022 verfügt der Fachbereich Beschäftigung über einen neuen Mitarbeiter, der für Inspektionsarbeiten im Bereich Beschäftigung angeworben wurde und noch als Sozialinspektor bestellt werden muss. Ebenfalls wird die langjährige Sozialinspektorin Elfriede Lenz offiziell zum 1. August 2022 in den Ruhestand treten. 

Das Dekret der Wallonischen Region vom 5. Februar 1998 über die Überwachung und Kontrolle bezüglich der Beachtung der Gesetzgebungen im Bereich der Beschäftigungspolitik sieht in Artikel 1 vor, namentlich bestellte Beamte mit der Überwachung und Kontrolle der Beachtung der Gesetzgebungen im Bereich der Beschäftigungspolitik zu beauftragen.  

Die so bestellten Sozialinspektoren üben diese Befugnis gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Dekretes aus. Dieses Dekret sieht für die Sozialinspektoren präzise Rechte und Pflichten vor.

Sie sind berechtigt: 

  • Zu jeder Tageszeit und ohne vorherige Benachrichtigung, die zu überprüfenden Arbeitsstätten aufzusuchen; 
  • Jegliche Dokumente und Informationen einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als wichtig erscheinen; 
  • Sowohl den Arbeitgeber als auch die/den Arbeitnehmer zu befragen; 
  • Mahnungsbescheide auszustellen; 
  • Protokolle auszustellen und an das Arbeitsauditorat weiterzuleiten; 
  • Die Unterstützung der lokalen und föderalen Polizeibehörden zu beantragen und mit diesen Behörden zweckdienliche Informationen auszutauschen.  

Andererseits werden den Sozialinspektoren auch zahlreiche Pflichten auferlegt, insbesondere: 

  • Keine vertraulichen Informationen zu veröffentlichen; 
  • Niemals die Namen der Personen preisgeben, die ihnen gegenüber eine Anzeige machen; 
  • Dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen, dass eine Kontrolle aufgrund einer vorherigen Anzeige erfolgt; 
  • Keine direkten oder indirekten Interessen des Betriebes wahrzunehmen, der kontrolliert wird; 
  • Nie ohne vorherige Erlaubnis eines Richters die Wohnräume der kontrollierten Personen zu betreten.  

Die Tragweite der Rechte und Pflichten der Sozialinspektoren bedingt den Bedarf deren namentlicher Bestellung.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 6. Mai 2022 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret der Wallonischen Region vom 5. Februar 1998 über die Überwachung und Kontrolle bezüglich der Beachtung der Gesetzgebungen im Bereich der Beschäftigungspolitik