Sitzung vom 12. Mai 2022

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Dezember 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Dezember 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften im Bereich der Familienleistungen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Rats für Familienleistungen zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 20. November 2020 teilte die Flämische Gemeinschaft den anderen Gebietskörperschaften mit, dass sie sich aus dem Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen, der V.o.G. Orint, zurückziehen wird. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Flämische Gemeinschaft nicht mehr Teil von Orint. Die Gebietskörperschaften haben deshalb Vereinbarungen getroffen über eine weitere Zusammenarbeit bezüglich der bisher von Orint übernommenen Aufgaben.  

Diese Vereinbarungen betreffen vor allem das Verteilen von Anträgen, die an Belgien gestellt werden, für die der Antragsteller aber nicht die zuständige Gebietskörperschaft feststellen kann. Darüber hinaus werden auch Vereinbarungen über die praktische Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene getroffen. Die politische Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften ist nicht Teil dieses Abkommens.

Die Gebietskörperschaften bleiben gemeinsam für diese Aufgaben verantwortlich und werden gemeinsam einstehen, um die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur und Zusammenarbeit vorzusehen. Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen formalisiert diese Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022.

Kommentar zu den Artikeln des Abkommens

Artikel 1. Dieser Artikel enthält die erforderlichen Definitionen. Diese bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

Art.2. Dieser Artikel bestimmt, dass die Gebietskörperschaften gemeinsam die Rolle als Ver-bindungsstelle übernehmen, sowohl im Hinblick auf die europäische Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie-rung der Systeme der sozialen Sicherheit als auch im Hinblick auf die bilateralen Verträge, die Belgien mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Die Verbindungsstelle ist der Kontaktpunkt für aktenbezogene Fragen, die von Familien oder ausländischen Kindergeldstellen gestellt werden, wenn der Fragesteller die betroffene belgische Kindergeldstelle nicht identifizieren kann. 

Art.3. Dieser Artikel bestimmt wie die Arbeit verteilt wird, die mit den Fragen zur Feststellung der Zuständigkeit innerhalb Belgiens verbunden ist. Die Regierungen evaluieren den Verteilungsschlüssel alle zwei Jahre und können ihn auf der Grundlage dieser Evaluation verfeinern. Dazu wird eine Berichterstattung vorgesehen.

Art.4. Dieser Artikel legt die Fristen zur Bearbeitung von Fragen zur Feststellung der Zuständigkeit innerhalb Belgiens fest.   

Die Bearbeitungsfrist von acht Arbeitstagen kann ausgesetzt werden, wenn für die Entscheidung zusätzliche Informationen angefordert werden.    

Die Modalitäten der Aussetzung hängen von der Person oder der Behörde ab, bei der die zusätzlichen Informationen angefordert werden. 

  • Für Anfragen bei einer anderen belgischen Kindergeldbehörde erfolgt kein Fristunterbrechung. Die Frist von acht Arbeitstagen muss eingehalten werden. 
  • Belgische Behörden sowie Betroffene haben drei Monate Zeit, um die zusätzlichen Informationen zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Erinnerungsschreiben verschickt, in dem eine weitere Frist von einem Monat eingeräumt wird. Danach trifft die Gebietskörperschaft eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen.  
  • Werden Informationen bei einer ausländischen Behörde angefordert, so wird die Frist bis zum Eingang der Antwort ausgesetzt.      

Art.5. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung legen die Gebietskörperschaften durch diesen Artikel den Zweck, die betroffenen Daten, die beteiligten Akteure, die Fristen für die Archivierung und Verarbeitungsverantwortlichen der Daten, die im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens verarbeitet und ausgetauscht werden, fest.

Art. 6. In diesem Artikel wird der Verteilungsschlüssel festgelegt, nach dem die Kosten aufgeteilt werden. Dabei handelt es sich um den gleichen Verteilungsschlüssel wie bei der Aufteilung der Dotationen aufgrund der Familienleistungen zwischen den jeweiligen Gebietskörperschaften.

Art. 7. Zu einer guten Zusammenarbeit gehören auch Vereinbarungen zur Konfliktlösung. Dieser Artikel legt den Schwerpunkt auf eine Lösung zwischen den Verwaltungen, sieht aber auch eine formale Möglichkeit vor, Konflikte durch ein Zusammenarbeitsgericht zu lösen. Die Regierungen werden die notwendigen Modalitäten für ein solches Zusammenarbeitsgericht festlegen.

Art.8. In diesem Artikel werden die notwendigen Absprachen für die Archivierung getroffen.

Art.9. Die Auflösung von FAMIFED ist so gut wie abgeschlossen. Um jedoch eine rechtliche Lücke zu vermeiden, legen die Gebietskörperschaften fest, dass mögliche Kosten ab dem 1. Januar 2022 nach dem Verteilungsschlüssel der Dotation aufgrund der Familienleistungen verteilt werden. 

Art.10. In diesem Artikel wird festgelegt, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Austritt der Flämischen Gemeinschaft aus Orint nach dem Verteilungsschlüssel der Dotation aufgrund der Familienleistungen verteilt werden.

Art.11. Dieser Artikel schafft eine Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf eine Reihe von föderalen Anwendungen, die gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017 noch aufrechterhalten werden.  

Art.12. Dieser Artikel legt fest, dass das Zusammenarbeitsabkommen am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die in diesem Abkommen festgelegten Aufgaben wurden bis einschließlich 2021 durch Orint übernommen. Die Wallonische Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen diese Aufgaben mindestens bis einschließlich 2023 weiterhin an Orint. Dies erfolgt durch ein getrenntes Zusammenarbeitsabkommen zu dritt. 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft deckt die durch dieses Zusammenarbeitsabkommen anfallenden Ausgaben deshalb durch ihre finanzielle Beteiligung an Orint. 

Für das Jahr 2022 wird der Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft an Orint auf 23.000 € geschätzt, die sich aus 10.500 € Übernahme der Personalkosten, 10.500 € IT-Kosten und 2000 € anderen Betriebskosten zusammensetzen. 

Da diese Aufgaben und die damit verbundenen Kosten bereits vor 2022 anfielen, handelt es sich dabei nicht um zusätzliche Kosten.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.