Sitzung vom 5. Mai 2022

Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe und zur Änderung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe und zur Änderung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe und zur Änderung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer Frist von fünf Arbeitstagen zu beantragen, ggf. im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beantragung dieses Gutachtens mit den anderen am Zusammenarbeitsabkommen beteiligten Parteien. Die Dringlichkeit ist wie folgt begründet:

Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass das Gesetz über die Impfpflicht von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 jederzeit in Kraft treten kann (ab 1. Juli 2022) und dass geplant ist, mit der Überprüfung des Impfstatus der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe einen Monat früher zu beginnen, damit diese noch die Möglichkeit haben, den Bestimmungen des Gesetzes gegebenenfalls nachzukommen. Darüber hinaus ermöglicht die Schnellaktivierung des Gesetzes nachzuprüfen, ob kürzlich graduierte Fachkräfte des Gesundheitswesens den Anforderungen des hiervor erwähnten föderalen Gesetzes entsprechen, bevor eine Berufszulassung in Form eines föderalen Visums ausgestellt wird, das gegebenenfalls unmittelbar danach widerrufen werden müsste, wenn sich herausstellt, dass die Fachkräfte den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die erforderlichen Daten bereits Anfang Juni zur Verfügung stehen und damit auch die zugrunde liegenden Datenflüsse zwischen den verschiedenen Datenbanken, die Gegenstand des vorgelegten Zusammenarbeitsabkommens sind, ermöglicht werden.

Es ist daher von großer (sozialer) Bedeutung, dass das Zusammenarbeitsabkommen, das Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Begutachtung im Dringlichkeitsverfahren ist, so schnell wie möglich angenommen und gleichzeitig mit den verschiedenen Zustimmungsakten im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Nur auf diese Weise kann rechtzeitig ein solider rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der den erforderlichen Datenfluss aus verschiedenen Datenbanken ermöglicht und damit die Kontrolle der föderalen Instanzen erleichtert.

Wenn die Dringlichkeit nicht akzeptiert wird, beschließt die Regierung ergänzend das Gutachten gemäß Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu beantragen.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 12. März 2021 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 geschlossen.

Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen regelt zum einen die Anpassung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 und zum anderen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Impfpflicht von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19, insbesondere durch die Verknüpfung und den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Datenbanken im Rahmen des noch zu verabschiedenden Gesetzes über die Impfpflicht von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19. Zu diesem Zweck formulieren die föderierten Teilgebiete und die Föderalregierung die Verwendung eines gemeinsamen Informationssystems als entscheidende Anforderung.

Anpassung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19

  1. Erweiterung des Zwecks: Möglichkeit zur Berechnung der Impfquote 

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Impfungen gegen COVID-19 hat bereits die Ermittlung einer anonymisierten Impfquote von Impfungen gegen COVID-19 ermöglicht. 

Es sollte möglich sein, die anonymisierte Impfquote der gesamten belgischen Bevölkerung sowie bestimmter Bevölkerungsgruppen, z. B. der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, zu ermitteln. Dazu muss die Nationalregisternummer der betroffenen Person mit ihrem Impfstatus aus Vaccinnet+ verknüpft werden. 

Denn für bestimmte Bevölkerungsgruppen ist die Verwendung der Nationalregisternummer als eindeutiges Identifikationsmerkmal notwendig.

Da es bisher keine solide Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Nationalregisternummer, der BIS-Nummer und der Berufsidentifikationsnummer zu diesem Zweck gab, sieht das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen eine umfassende rechtliche Verankerung vor.

Die Ermittlung der Impfquote ist nicht nur für die gesamte belgische Bevölkerung möglich, sondern auch für bestimmte Bevölkerungsgruppen, wie z. B. die Ermittlung der Impfquote innerhalb bestimmter Altersgruppen, bestimmter Berufsgruppen, des Personals bestimmter Einrichtungen usw.

Die Ermittlung der Impfquote auf der Ebene der Gesamtbevölkerung gibt Aufschluss über die Einstellung der Bevölkerung zu Impfstoffen und ermöglicht es, Lücken in der Impfkampagne zu ermitteln. Ziel ist es, dass jeder Einzelne in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob er sich einer COVID-19-Impfung unterziehen möchte oder nicht. Dies erfordert jedoch eine Kombination aus allgemeinen und gezielten Informationen. Unter anderem ist es unerlässlich, dass der Arzt (Allgemeinmediziner, Facharzt) auf der Grundlage seiner genauen Kenntnis der Krankengeschichte des ihm anvertrauten und ordnungsgemäß informierten Patienten die Erforderlichkeit einer Impfung des Patienten beurteilt. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass eine ausreichende Impfquote (z. B. in Höhe von 70 %) dauerhaft aufrecht erhalten werden muss und es wichtig ist, diese gezielt (durch Kampagnen und individuell) verfolgen zu können.

Mit der Ermittlung der Impfquote der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe soll festgestellt werden, wie viele Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gemäß dem zu verabschiedenden Gesetz über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 tatsächlich geimpft sind.

Um die anonymisierte Impfquote zu ermitteln, ermöglicht das derzeitige Zusammenarbeitsabkommen Dritten, wie zum Beispiel die Datenbank Vaccinnet+, die Nationalregisternummer, die BIS-Nummer oder – falls diese Nummern nicht verfügbar sind – die Berufsidentifikationsnummer der betroffenen Person an den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung zu übermitteln, damit auf dieser Grundlage die anonymisierte Impfquote berechnet werden kann.

Das Vorsehen dieses Verarbeitungszwecks erscheint auch für die Impfcode-Datenbank sinnvoll.

Schließlich handelt es sich bei Vaccinnet+ um eine hierarchische Datenbank, die aus einer Baumstruktur mit verschiedenen Unterordnern besteht, was eine Verknüpfung mit Daten aus einer anderen Datenbank außerhalb dieser Datenbank erschwert. Eine speziell für diesen Zweck eingerichtete relationale Datenbank, wie die Impfcode-Datenbank, erleichtert es hingegen, Daten zwischen verschiedenen Datenbanken zu verknüpfen. In diesem Sinne ist es je nach den technischen Gegebenheiten sinnvoll und notwendig, die hier genannten Daten aus Vaccinnet+ oder der Impfcode-Datenbank abzurufen oder nicht abzurufen.

Angesichts der Tatsache, dass die Vaccinnet+-Datenbank als hierarchische Datenbank angelegt wurde und die Impfcode-Datenbank eine relationale Datenbank ist, kann es – um eine genaue Analyse auf der Grundlage der korrekten Daten durchführen zu können – von Interesse sein, die eine oder die andere Datenbank zur Verwendung vorzusehen.

Die wesentlichen Elemente der vorgenannten Verarbeitung sind in dem Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 festgelegt, das für die Zwecke des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens weiter verlängert wird. Selbstverständlich erfolgt die Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.

  1. Erweiterung des Zwecks: Möglichkeit zur Berechnung der Finanzierung 

Die Finanzierung der Impfungen gegen COVID-19 ist zwischen dem Föderalstaat und den Teilstaaten geregelt, wobei die Mittel zwischen ihnen aufgeteilt werden.

Der vorgenannte Informationsaustausch, bei dem die Nationalregisternummer der betroffenen Person, dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, ermöglicht auch die Berechnung der Finanzierung der COVID-19-Impfung, zum Beispiel nach dem Wohnort der betroffenen Person. Es wurde festgestellt, dass Bürger, die im Gebiet eines föderierten Teilgebiets wohnen, im Gebiet eines anderen föderierten Teilgebiets gegen COVID-19 geimpft worden sind. Dies ermöglicht es, im Falle einer Impfung gegen COVID-19 durch ein anderes föderiertes Teilgebiet als dasjenige, in dem die betroffene Person wohnt, Vereinbarungen über die gegenseitige Verrechnung der Kosten zu treffen.

Das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. März 2021 sieht bereits die Berechnung der Finanzierung der Impfungen gegen COVID-19 zwischen dem Föderalstaat und den föderierten Teilgebieten vor, aber noch nicht die Verwendung der Nationalregisternummer zu diesem Zweck. Das vorgenannte Zusammenarbeitsabkommen wird daher zu diesem Zweck erweitert und sieht die Verwendung der Nationalregisternummer sowohl für die Daten in Vaccinnet+ als auch für die Daten in der Impfcode-Datenbank vor. Selbstverständlich erfolgt die Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung.

Da es bisher keine solide Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Nationalregisternummer zu diesem Zweck gab, sieht das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen eine umfassende rechtliche Verankerung vor.

  1. Erweiterung des Zwecks: Registrierung von im Ausland geimpften Bürgern in Vaccinnet+ 

In Vaccinnet+ werden die Daten über die auf dem belgischen Hoheitsgebiet verabreichten Impfungen registriert. Teile der belgischen Bevölkerung wurden jedoch außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets geimpft. Die Registrierung dieser Impfungen erfolgt ebenfalls in Vaccinnet+, jedoch nur nach Zustimmung der betroffenen Person. Dies ist jedoch mit Schwierigkeiten verbunden. Es kann vorkommen, dass keine Zustimmung erteilt wird (z. B. aufgrund von Vergesslichkeit), wodurch die Registrierung in Vaccinnet+ nicht erfolgt und somit der Impfstatus nicht ermittelt werden kann. Dies kann weitreichende Folgen haben, zum Beispiel im Hinblick auf das zu verabschiedende Gesetz über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19. 

Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen sieht ein System zur Registrierung von im Ausland verabreichten Impfungen in Vaccinnet+ vor, wenn die betroffene Person die Impfung durch ein digitales EU-COVID-Zertifikat oder eine belgische digitale Kopie eines ausländischen COVID-Impfzertifikat nachweist.

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Impfpflicht gegen COVID-19 für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe

Die Verbindung zwischen der Registrierung der Impfungen in einem gemeinsamen Informationssystem (Vaccinnet+) durch Impfärzte in Flandern, Brüssel, Wallonien und Deutschsprachigen Gemeinschaft einerseits und den Daten von e-cad andererseits ist für die Durchsetzung der Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 notwendig, um den Impfstatus der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe im Rahmen des zu verabschiedenden föderalen Gesetzes über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 bestimmen zu können.

Angesichts der Tatsache, dass sich die epidemiologische Situation geändert hat und sich ständig weiterentwickelt, ist ein Inkrafttreten des zu verabschiedenden föderalen Gesetzes über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 zu einem Datum in Kraft tritt, das für die einzelnen Kapitel oder Artikel unterschiedlich sein kann und vom König nach Beratung im Ministerrat festgelegt wird. Die Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen muss nämlich ständig bewertet und gewährleistet werden. Mit anderen Worten: Ein Inkrafttreten zu einem vom König festgelegten Zeitpunkt bietet die notwendige Flexibilität, um auf die epidemiologische Situation zu reagieren.

Bei der Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des zu verabschiedenden Gesetzes über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 werden die wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt. Es wird z.B. evaluiert, wie sich die Impfung auf die Übertragung auswirkt, welchen Einfluss die rechtzeitige Verabreichung einer Auffrischungsdosis auf die Schutzwirkung hat. Die weitere Entwicklung der Schutzwirkung der Impfung mit einer Auffrischungsdosis unterliegt in der Tat einem ständigen wissenschaftlichen Monitoring.

Der föderale Gesundheitsminister wird den Hohen Gesundheitsrat und die Taskforce "Impfung" zur epidemiologischen Situation und zur Notwendigkeit, zum Nutzen und zum optimalen Zeitpunkt einer Pflichtimpfung der Beschäftigten des Gesundheitswesens sowie die RAG und die RMG zum Risiko einer Verschlimmerung oder eines erneuten Auftretens der Pandemie und zur Frage, ob dieses Risiko derzeit hoch genug ist, um eine Pflichtimpfung der Beschäftigten des Gesundheitswesens zu rechtfertigen, um Rat bitten. Er wird dieses Gutachten an die Föderalregierung weiterleiten. Geht aus den verschiedenen Gutachten hervor, dass die epidemiologische Situation kein besonderes Risiko darstellt, tritt das genannte Gesetz nicht in Kraft. Das oben beschriebene Verfahren wird systematisch wiederholt, wenn sich eine neue Bewertung des Inkrafttretens dieses Gesetzes als notwendig erweist.

Unter diesen Umständen folgt das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen dem Geist des zu verabschiedenden Gesetzes über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 und den Ausführungen in der entsprechenden Begründung.

Die Kontrolle dieser Impfpflicht gegen COVID-19 für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe kann jedoch nur erfolgen, indem ein Datenfluss zwischen verschiedenen Datenbanken ermöglicht wird, wobei aus der föderalen Datenbank e-cad die Nationalregisternummer oder die BIS-Nummer der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe abgerufen wird, die dann mit der Nationalregisternummer oder der BIS-Nummer und dem Impfstatus, wie er in der anderen Datenbank, d. h. Vaccinnet+, registriert ist, verknüpft wird. Vaccinnet+ ist eine flämische Datenbank, die in sehr enger Zusammenarbeit zwischen den föderierten Teilgebieten und dem Föderalstaat entwickelt und verwaltet wird. Die Daten werden zwischen den oben genannten Datenbanken ausgetauscht, es sei denn, die in diesen Datenbanken verfügbaren Informationen sind unvollständig.

Digitaal Vlaanderen erleichtert diesen Datenfluss.

Folgende Informationen zur Identität werden verarbeitet: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Hauptwohnsitz, ggf. Sterbedatum, Kontaktdaten, Berufsidentifikationsnummer und die Nationalregisternummer oder die BIS-Nummer. Es werden keine medizinischen Daten verarbeitet, mit Ausnahme der Angabe des Impfstatus, wie von der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit in datenschutzfreundlicher Weise festgelegt wurde, sowie des Beginn- und gegebenenfalls des Ablaufdatums des Impfstatus. Es werden keine Daten verarbeitet, die den spezifischen Gesundheitsberuf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe betreffen, mit Ausnahme seiner beruflichen Qualifikation. 

Nur die Nationalregisternummer oder die BIS-Nummer (oder ihr Äquivalent) und der Impfstatus werden von Digitaal Vlaanderen verarbeitet.

Die Empfänger der oben genannten Daten sind die im Artikel 12 des zu verabschiedenden Gesetzes über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 genannten Personen. 

Die Verwendung einer gemeinsamen Datenbank schließt die Verwendung verschiedener, möglicherweise spezifischer Endbenutzerschnittstellen der föderierten Teilgebiete zur Einspeisung oder Abfrage der gemeinsamen Datenbank nicht aus.

Die Verknüpfung der Berufsidentifikationsnummer, z. B. der LIKIV-Nummer der Fachkraft eines Gesundheitspflegeberufes, und der Nationalregisternummer oder der BIS-Nummer der Fachkräfte eines Gesundheitspflegeberufes mit seinem Impfstatus ist unbedingt erforderlich, da der Impfstatus jederzeit überprüfbar sein muss, um die Impfpflicht gegen COVID-19 kontrollieren zu können.

Da nicht jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in Belgien Leistungen erbringt, eine Nationalregisternummer oder eine BIS-Nummer hat, ist es wichtig, die Berufsidentifikationsnummer auch mit dem Impfstatus der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe zu verknüpfen. Ein Beispiel dafür wäre ein französischer Mannschaftsarzt eines französischen Radsportteams, der auf belgischem Hoheitsgebiet medizinische Leistungen erbringt, nachdem ein Radfahrer des französischen Teams bei einem belgischen Rennen, das auf belgischem Hoheitsgebiet stattfindet, gestürzt ist. 

Angesichts der Tatsache, dass Daten im Rahmen der Impfpflicht, die auf der Zuständigkeit der Föderalregierung beruht, und der präventiven Gesundheitsfürsorge, insbesondere der Impfung gegen COVID-19, die in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fällt, gemeinsam genutzt werden und dass sowohl eine föderale als auch eine flämische Datenbank verwendet werden, die jedoch in sehr enger Zusammenarbeit zwischen den föderierten Teilgebieten und dem Föderalstaat verwaltet werden, ist es notwendig, ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen allen föderierten Teilgebieten und dem Föderalstaat zu schließen.

Die im derzeitigen Zusammenarbeitsabkommen vorgesehene Verknüpfung zwischen den aus den Datenbanken Vaccinnet+ und e-cad generierten Daten sollte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zu verabschiedenden Gesetzes über die Pflichtimpfung von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 in Kraft treten.

In Anwendung der Artikel 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt.

Allgemeine Grundsätze, die den Titeln des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens entsprechen

Für alle Datenverarbeitungsvorgänge wird ein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung benannt und für jede Stelle wird eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet (Artikel 7).

Ein elektronisches Zugriffsrecht ist ebenfalls vorgesehen, so wie es die Datenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2021 vom 10 Februar 2021 vorgeschlagen hat, "in Anlehnung an das, was für das Nationalregister vorgesehen ist, als zusätzliche Garantie für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und zur Bestätigung ihres Vertrauens in die Nutzung der Impfdatenbanken".

Der Zweck der Verknüpfung der verschiedenen Datenbanken besteht darin, (nur die unbedingt erforderlichen) Identifikationsdaten der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe miteinander zu verbinden. 

Es werden keine Daten über den Gesundheitszustand der Fachkraft eines Gesundheitspflegeberufe (oder andere Daten über seine Gesundheit) mit Ausnahme des Impfstatus verarbeitet. Um die genannten Ziele zu erreichen, müssen die folgenden Identitätsdaten von Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Hauptwohnsitz, Kontaktdaten, ggf. Sterbedatum, Berufsidentifikationsnummer und Nationalregisternummer oder BIS-Nummer.

Die oben in Artikel 4 §2 aufgeführten Daten werden für alle belgischen Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe erhoben, d. h. für die Kategorie von Personen, deren Daten im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens erhoben werden.

Die Speicherdauer der Daten wird in Artikel 13 des zu verabschiedenden Gesetzes über die Impfpflicht für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gegen COVID-19 festgelegt.

Der Abruf und der Austausch der angegebenen Daten aus den verschiedenen Datenbanken erfolgt stets im Einklang mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung und insbesondere in einer datenschutzfreundlichen Weise gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c dieser Verordnung.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es liegen noch keine Gutachten vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.