Sitzung vom 5. Mai 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 18. November 2021 zur Gewährung einer Umzugs- und Mietbeihilfe für die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonders betroffenen Personen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 18. November 2021 zur Gewährung einer Umzugs- und Mietbeihilfe für die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 besonders betroffenen Personen.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass durch die Hochwasserkatastrophe vom 14. bis 16. Juli 2021 eine beträchtliche Anzahl von Wohnungen unbewohnbar wurde, sowohl eigene Wohnungen der öffentlichen Wohnungsbaugesellschaft als auch Privatwohnungen, deren Bewohner zum Teil in eine Wohnung der öffentlichen Wohnungsbaugesellschaft untergebracht wurden; dass die besondere Notsituation es erforderte, die von dem Hochwasser betroffenen Flutopfer in Abweichung der regulären Vergabekriterien eine Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungswesen prioritär zuzuweisen; dass diese Möglichkeit der Abweichung zu den Vergabekriterien aus Gründen der Rechtssicherheit schnellstmöglich rechtswirksam werden muss, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:  

Mit den Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 wurden eine beträchtliche Anzahl von Wohnungen unbewohnbar, sowohl eigene Wohnungen der öffentlichen Wohnungsbaugesellschaft als auch Privatwohnungen deren Bewohner zum Teil in eine Wohnung der öffentlichen Wohnungsbaugesellschaft untergebracht wurden. Die besondere Notsituation der Betroffenen erforderte, dass die von der Flut betroffenen Flutopfer in Abweichung der regulären Vergabekriterien eine Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau prioritär zugewiesen bekommen konnten. Gewisse Personben, die Opfer der Flutkatastrophe sind und über diese Regelung eine Wohnung der öffentlichen Wohnungsbaugesellschaft haben zugewiesen bekommen, bewohnen diese auch noch aktuell in Abwartung der Sanierung ihrer eigenen Wohnung. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Erlassabänderung hat keine finanzielle Auswirkung für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. 
  • Das Gutachten des Beirates für Wohnungswesen und Energie wird aufgrund der Dringlichkeit nicht angefragt. 
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21. April 2022 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 25. April 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:  

Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 172 §1,