Sitzung vom 21. April 2022

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 28. Oktober 2021 verabschiedete die Regierung den Vorentwurf eines Erlasses über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung in erster Lesung.

Der Vorentwurf erfuhr nach Erhalt der Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 11. Januar 2022 und der Datenschutzbehörde vom 21. Januar 2022 folgende Anpassungen: 

- in Anlehnung an die im Unterrichtswesen erfolgte Aufwertung der Gehälter wurden: 

a) die Gehälter des Direktors der fusionierten ZAWM VoG (künftig Barema 589) und seines Beraters (künftig Barema 588) aufgewertet, 

b) zusätzliche monatliche Prämien für den o.e. Direktor, seinen Berater, den stellvertretenden Direktor und die Standortleiter eingefügt, 

- aufgrund des vorliegenden Organigramms der fusionierten ZAWM VoG wurde die Bezuschussung des Abteilungsleiters zuständig für die Grundausbildung gestrichen, 

- die pauschale Bezuschussung der beruflichen Weiterbildungen je Weiterbildungsstunde wurde beibehalten und nicht durch eine Personalbezuschussung von Verwaltungskräften für die berufliche Weiterbildung ersetzt, 

- die Bezuschussung des seit September 2021, um die gesetzlich geltenden Vorgaben zu erfüllen, eingesetzten zentrumsübergreifenden Gefahrenverhütungsberaters wurde aufgenommen, 

- das rückwirkende In-Kraft-Treten für die Zahlung der Pauschale in Höhe von 25 Euro an externen Mitglieder von Prüfungskommissionen  wurde ab 1. Januar 2020 vorgesehen, 

- das rückwirkende In-Kraft-Treten für die Aufwertung bei den festangestellten Lehrern, die Abitur und Meisterbrief besitzen, wurde ab 1. September 2021 vorgesehen,

Aufgrund des Schreibens des IAWM vom 8. Februar 2022 zum Ergebnis weiterer Konsultierungen von Berufsgruppen/Vereinigungen wurde zudem die monatlichen Mindestentschädigungen für Lehrlinge der dualen Ausbildung wie folgt festgehalten: 

a) im 1. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: 350 Euro; 

b) im 1. Jahr der Fachkurse ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni: 400 Euro; 

c) im 2. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: 450 Euro; 

d) im 2. Jahr der Fachkurse ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni: 600 Euro; 

e) im 3. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: 650 Euro; 

f) im 3. Jahr der Fachkurse ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni: 700 Euro; 

g) im Fall der Fachkurse im Rahmen einer auf ein Jahr verkürzten Lehre oder einer Verlängerung des Lehrvertrags im letzten Jahr: 700 Euro.“ 

Beim Abschluss eines neuen Lehrvertrags erhalten Lehrlinge, die die Kurse in angewandter Betriebslehre im Stadium der Lehre bestanden haben, künftig folgende monatliche Mindestentschädigungen: 

a) im 1. Lehrjahr zwischen dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: 350 Euro; 

b) im 1. Lehrjahr ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni: 400 Euro; 

c) im 2. Lehrjahr: 600 Euro; 

d) im 3. Lehrjahr: 700 Euro.

Seit dem Inkrafttreten der Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit des Landes durch das Gesetz vom 23. April 2015 bezüglich der Beschäftigungsförderung wurde für die Berechnung der Indexsteigerung der geglättete Gesundheitsindex verwendet. Sowohl der Artikel 15 Absatz 1 Nummer 16 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen als auch die Artikel 14 §2 und 27 des Bezuschussungserlasses vom 21. März 2002 wurden dahingehend präzisiert.

Hinzu wurde die Möglichkeit des Abschlusses eines Lehrvertrags für Personen, die noch nicht ihr 30. Lebensjahr vollendet haben, verdeutlicht. Der Beleg zum Erhalt eines Ersatzeinkommens ist in diesem Fall nicht erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die durch Corona bedingte Verdoppelung der IT-Kräfte wurde bereits anlässlich der 2. Anpassung 2020 berücksichtigt.

Die allgemeinen Dotationen 2021 und 2022 an das IAWM belaufen sich jeweils gemäß des Nachtrags 1 zum Geschäftsführungsvertrag vom 26. Januar 2021 auf 4.718.000 Euro und 5.382.737,50 Euro und berücksichtigen die Anpassungen gemäß den Erläuterungen des IAWM zur 2. Haushaltsanpassung 2021 und zum Haushalt 2022 vom 2. September 2021 und vom 21. September 2021. 

Die Mehrkosten bedingt durch den Übergang von Barema 521 zu Barema 503 für den Wechsel der Abteilungsleiterin zur Standortleiterin schätzt das IAWM auf zirka 7.000 Euro.

Die finanzielle Aufwertung der zum jetzigen Zeitpunkt unbesetzten Direktorenstelle ohne die voraussichtlich noch laut Plan-Büro anstehenden Indexsprünge wird bei einem Dienstantritt von 9 Jahren auf rund 104.000 Euro zuzüglich zirka 13.200 Euro/Jahr an Prämien vom IAWM geschätzt. 

Die IAWM-Schätzung der finanziellen Aufwertung der Funktion des Beraters des Direktors des ZAWM beläuft sich auf zirka + 22.000 Euro zuzüglich zirka 13.200 Euro/Jahr an Prämien und auf zirka 26.000 Euro für den stellvertretender Direktor und die Standortleiter. 

Die Auswirkung der Bezuschussung des Gefahrenverhütungsberaters wird vom IAWM auf zirka 27.000 Euro/Jahr geschätzt.

Die Aufwertung für den zurzeit einzigen tätigen festangestellten Lehrer, der im Besitz eines Abiturs und eines Meisters ist, beläuft sich auf Mehrkosten von zirka 1.200 Euro pro Jahr.

Das IAWM schätzt die Zusatzkosten für das Korrigieren der Facharbeiten auf 1.000 Euro pro Jahr.

4. Gutachten: 

Die Gutachten des IAWM vom 11. Januar 2022 und vom 8. Februar 2022 sowie der Finanzinspektion vom 13. April 2022 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:  

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 29. Februar 1988 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen 
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen