Sitzung vom 14. April 2022

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Mit der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2020 und der erfolgten Aufspaltung der Nosbau (in die Gesellschaft „Nos Cités“ für die Französische Gemeinschaft und „ÖWOB“ für die Deutschsprachige Gemeinschaft) ergibt die Einheitskandidatur auf dem gesamten Gebiet der Wallonischen Region keinen Sinn mehr. Bisher konnte eine Person sich bei einer Wohnungsbaugesellschaft seiner Wahl (Referenzgesellschaft) innerhalb der Wallonischen Region eintragen und maximal 5 Gemeinden angeben, in denen er gerne eine Sozialwohnung beziehen würde. Mit der Einheitskandidatur war der Kandidat bei allen Wohnungsbaugesellschaften, die auf dem Gebiet der Wunschgemeinden tätig waren, eingetragen. Ab dem Zeitpunkt der Fusion der beiden letzten Wohnungsbaugesellschaften auf dem Gebiet deutscher Sprache, ist die Einheitskandidatur nicht mehr erforderlich. Eine gemeinschaftsübergreifende Kandidatur ist nicht zielführend und schwierig umsetzbar, insbesondere, wenn die Aufsichts- und Vergaberegeln unterschiedlich sein werden. Der Kandidat kann aufgrund vorliegenden Erlassentwurfes bei seiner Kandidatur eine der 9 Gemeinden innerhalb des deutschen Sprachgebietes angeben. 

Darüber hinaus wird mit vorliegender Erlassabänderung die Frist für die Gesellschaft zum Einholen zusätzlicher Informationen bei einer Antragstellung von 8 auf 15 Tagen erhöht, da die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass die 8 Tage in sehr komplexen Fällen nicht ausreichen. Im Regelfall meldet sich die Gesellschaft in einer Frist, die unter 8 Tagen liegt, beim Antragsteller zurück. Um die Ausnahmesituationen rechtlich abzusichern, wird die maximale Antwortfrist um einige Tage verlängert.  

Bisher muss der Verwaltungsrat entscheiden, dass ein Mietbewerber nach zwei abgelehnten Wohnungsangeboten aus medizinischen Gründen oder bei Nichtberücksichtigung der 5 Wahlgemeinden auf Antrag des Bewerbers nicht von der Warteliste gestrichen wird. Die 5 Wahlgemeinden entfallen mit der Abschaffung der Einheitskandidatur und die medizinischen Gründe erlauben dem Verwaltungsrat keinen Ermessungsspielraum. Aus diesem Grund wird diese Entscheidung dem Zuweisungsausschuss übertragen.  

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten ausschließlich Bemerkungen legistischer Art formuliert. Diesen Bemerkungen wurde Rechnung getragen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Staatsrats Nr. 71.148/4 vom 28. März 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen, Artikel 172 §1 Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019; 
  • Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen